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[AZA 7] 
C 246/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 28. August 2001 
 
in Sachen 
H.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1944 geborenen H.________ für die Zeit ab 8. Mai 1998. 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Juni 2000). 
 
 
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verwaltungsverfügung vom 23. Oktober 1998 sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder für elf Monate zuzüglich Zinsen nachzuzahlen sowie Ausbildungskosten von Fr. 2000.- zu vergüten. 
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Soweit in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Übernahme von Ausbildungskosten beantragt wird, kann auf sie nicht eingetreten werden, da allein die Verfügung vom 23. Oktober 1998, welche die Vermittlungsfähigkeit zum Inhalt hat, Anfechtungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 388 Erw. 3a; ARV 1992 Nr. 2 S. 75 Erw. 3, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b und 3a; SZS 1999 S. 251 ff.; vgl. auch BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 Erw. 1; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Besucht eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit ohne Bewilligung der Verwaltung einen Kurs, hat sie nach der Rechtsprechung dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind. Um vermittlungsfähig zu sein, muss sie jederzeit bereit und in der Lage sein, den Kurs abzubrechen, um eine Arbeit aufzunehmen. Zudem muss sie ihrer Pflicht persönlicher Arbeitsbemühungen voll nachkommen (ARV 1990 Nr. 22 S. 139). Dabei sind der objektive und der subjektive Bereich der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden. 
Die hier zu prüfende Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG kann nicht mit der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt werden (BGE 122 V 266 Erw. 4, 120 V 390 Erw. 4c/aa; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 43 ff. zu Art. 59 AVIG). 
Zwar darf angenommen werden, diese werde durch einen Kursbesuch gesteigert; davon unabhängig beurteilt sich indessen, ob während der Arbeitslosigkeit die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gegeben war (BGE 122 V 266 Erw. 4). 
Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesst. 
Die Vermittlungsfähigkeit kann daher nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist auf Grund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung der versicherten Person allein genügt hierzu nicht. Vielmehr ist eine entsprechende überprüfbare Bestätigung der Schulleitung zu verlangen, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs enthalten sein müssen. 
In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass die versicherte Person auch während eines Kursbesuches ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist. 
Daher müssen an die Disponibilität und Flexibilität der Versicherten, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen gestellt werden. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. 
Eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. Erw. 4). 
 
b) Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf eine ihm am 31. Juli 1998 durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum X.________ zugewiesene Stelle als Lagerarbeiter bei der Firma Y.________ AG nicht beworben hat. Zur Begründung seines Nichthandelns verwies er auf einen vom 5. bis 27. August 1998 dauernden Auslandsaufenthalt. 
In seinem Schreiben vom 3. August 1998 führte er aus, vom 5. bis 27. August 1998 werde er in der Dominikanischen Republik, im Restaurant einer ihm bekannten Familie, in die einheimische Gastronomie eingeführt. Vom 1. November bis 31. Dezember 1998 sei eine Fortsetzung geplant. 
Deshalb könne er nur eine Temporärstelle für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1998 annehmen. Während der Dauer seiner Auslandsabwesenheiten hat er seine Arbeitsbemühungen jeweils eingestellt. Dieses Verhalten bringt klar zum Ausdruck, dass er die - weder auf Weisung noch mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle absolvierte - Einführung als Gerant nicht zu Gunsten einer neuen Stelle abbrechen wollte. Demzufolge genügte er den von der Rechtsprechung verlangten erhöhten Anforderungen an Versicherte, die während der Dauer eines nicht bewilligten Kurses vermittlungsfähig bleiben wollen, bereits im subjektiven Bereich nicht. Ob es sich bei der Einführung in die Gastronomie überhaupt um einen (planmässigen) Kurs im Sinne von Art. 60 AVIG gehandelt hat, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 
 
4.- a) Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 86 Rz 216). 
 
b) Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer - abgesehen von den Auslandsabwesenheiten vom 5. bis 27. August 1998 und vom 1. November bis 31. Dezember 1998 zur Einführung in die Gastronomie - vom 29. Mai bis 13. Juni 1998 zu Ferienzwecken in der Dominikanischen Republik auf. Seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (vom 8. Mai 1998) weilte er folglich bis 28. Mai 1998 sowie vom 14. Juni bis 4. August 1998 und vom 28. August bis 31. Oktober 1998 in der Schweiz. Unter diesen Umständen ist das AWA zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Zeit von jeweils drei, sieben und neun Wochen, welche für eine allfällige Vermittlung zur Verfügung gestanden hatte, zu kurz war, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, er wäre von einem Arbeitgeber temporär angestellt worden. Die Verneinung seiner Vermittlungsfähigkeit zwischen den Auslandsaufenthalten lässt sich daher nicht beanstanden. 
5.- An diesem Ergebnis ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ihn niemand darauf hingewiesen habe, dass die Arbeitslosenversicherung die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit finanziell unterstütze. Mit Antrag vom 20. Juli 1998 hatte er sich vorbehaltlos zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Im gleichentags ausgefüllten Fragebogen "Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer" gab er an, er sei zum Entschluss gekommen, wieder im Angestelltenverhältnis arbeiten zu wollen. Abgesehen davon, dass die Verwaltung keine gesetzlich verankerte, generelle Informationspflicht über die verschiedenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung trifft (vgl. BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa und bb), ist deshalb nicht nachvollziehbar, welchen Nutzen ihm das Wissen um die besonderen Taggelder nach Art. 71a ff. AVIG im Zusammenhang mit seiner fehlenden Vermittlungsbereitschaft für die Zeit ab 8. Mai 1998 gebracht hätte. Da das Gericht praxisgemäss nur jenen Sachverhalt zu prüfen hat, der sich bis zum Datum der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), ist schliesslich auch nicht weiter abzuklären, ob tatsächlich vom Beschwerdeführer erwartet werden konnte, sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz anfangs 1999 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SMUV, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 28. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.