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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 6/02 
 
Urteil vom 9. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Marcel Aebi, Hetex Areal, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe, Käfiggässchen 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf, Aarbergergasse 14, 3001 Bern 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 18. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 3. März 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe S.________, das einzige Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma N.________, Schadenersatz von Fr. 58'340.85 für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten zu leisten. 
 
Nach Einspruch von S.________ klagte die Kasse auf Bezahlung des genannten Betrages. Mit Enscheid vom 18. Dezember 2001 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage im Umfang von Fr. 55'878.50 gut. 
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Richtig sind auch die Erwägungen zur Verwirkung (Art. 82 Abs. 1 AHVV; BGE 116 V 77; AHI 2001 S. 199 Erw. 3c). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. 
 
Mit Schreiben vom 22. November 2001 teilte das kantonale Gericht den Parteien mit, dass nach seiner Auffassung auf eine solche verzichtet werden könne. "Wir fragen Sie deshalb an, ob Sie auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Die Beurteilung erfolgt dann auf Grund der Akten. Ohne Ihren Gegenbericht innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens nehmen wir an, dass Sie auf die Durchführung der Verhandlung verzichten." 
 
Bei einer derartigen Anfrage musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden werde, falls er keine solche verlangte. Nach der Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen klaren und unmissverständlichen Antrag voraus (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a). Wollte der Beschwerdeführer auf einer mündlichen Verhandlung beharren, hätte er dies angesichts des vorinstanzlichen Schreibens ausdrücklich verlangen müssen. 
 
Sodann hatte er zu gewärtigen, dass das kantonale Gericht die "Beilagen 8-19" für die Fallbeurteilung berücksichtigen werde, nachdem ihm diese Unterlagen am 16. Oktober 2001 zur "Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme" zugesandt worden waren. Wenn er im kantonalen Prozess darauf verzichtete, Bemerkungen zu den erwähnten Akten einzureichen, vermag er daraus zu seinen Gunsten nichts abzuleiten. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse sei verwirkt. 
 
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wenn der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt wird. Massgebend ist der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 443, je mit Hinweisen). Zur Wahrung der Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung ist die rechtzeitige Postaufgabe massgebend (BGE 119 V 95 Erw. 4c). Unbestrittenermassen erfolgte die Publikation im SHAB vorliegend am 5. März 1999, weshalb die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV am 5. März 2000 endete. Nachdem der Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung gemäss eigenen Angaben am 6. März 2000 erhalten hat, musste diese mindestens einen Tag vorher und damit innerhalb der Frist der Post übergeben worden sein. 
 
Die vorherigen Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Ausgleichskasse, die Mahnungen und Betreibungen genügen rechtsprechungsgemäss nicht, um den Lauf der Verwirkungsfrist auszulösen. 
 
Aus BGE 123 V 12 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Urteil ging es um die Festlegung des Zeitpunktes, in welchem der Schaden entstanden war (welcher nicht notwendigerweise mit der Kenntnis des Schadens durch die Ausgleichskasse übereinstimmen muss), und zwar im Hinblick darauf, dass davon die Passivlegitimation eines Belangten abhing, der fast zeitgleich den Privatkonkurs erklärt hatte. Zur hier streitigen Frage, wann die Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV zu laufen beginnt, äussert sich das Urteil überhaupt nicht. 
5. 
In Bezug auf die masslichen Beanstandungen hat die Vorinstanz für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass die Gutschrift von Fr. 1397.10 den Sozialversicherungsbeiträgen auf den gemäss Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen 1998 zuviel bescheinigten Löhnen entspricht. Den 1998 bezogenen Lohn von Fr. 47'000.- hat der Beschwerdeführer selbst deklariert. Die Rügen betreffend die Umbuchung von Fr. 1185.75 sowie die angeblichen Widersprüche zwischen dem "Kontoauszug inklusive Abrechnungsdetails" vom 23. Juni 1999 und dem Kontokorrent-Auszug vom 5. Dezember 2000 hätten wegen des im vorliegenden Verfahren geltenden Novenverbots (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 II 100 Erw. 1c) prozessual schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden müssen. Im Übrigen sind beide Rügen haltlos: Die Umbuchung der Fr. 1185.75 im Kontoauszug vom 23. Juni 1999 wird durch die nachfolgende Zeile (Umbuchung von Fr. -1185.75) wieder neutralisiert und ist somit für die Summe des einverlangten Schadenersatzes nicht wirksam. Der Saldo von Fr. 117'991.- im Auszug vom 5. Dezember 2000 stellt nicht die Schadenersatzforderung dar, sondern eine buchhalterische Grösse (Summe der Kolonnen "offen" und "Buchung"). Damit bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf das Massliche als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist der durch einen Anwalt vertretenen Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss nicht zuzusprechen, da sie in Ausführung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben gehandelt hat (BGE 118 V 169 Erw. 7). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: