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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.19/2006 /bie 
 
Urteil vom 21. April 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, 
 
gegen 
 
A.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Anwaltskosten), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 
I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (nachstehend: Beklagter) erlitt am 25. Oktober 2000 mit seinem Motorrad einen Unfall. Dieser wurde durch einen Automobilisten verursacht, der bei der Versicherung X.________ haftpflichtversichert war. Der Beklagte war bei der Rechtsschutzversicherung Y.________ versichert, welche ihm mit Schreiben 21. November 2000 mitteilte, sie werde seine Interessen gegenüber dem Unfallverursacher vertreten, den Polizeirapport einholen und mit der Versicherung X.________ Kontakt aufnehmen. Da der zuständige Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung Y.________ sich der Sache nach Meinung des Beklagten zu wenig energisch angenommen hatte, beauftragte dieser Fürsprecher A.________ (nachstehend: Kläger) mit seiner Vertretung und stellte ihm am 9. Januar 2001 eine Vollmacht aus. Auf Antrag des Klägers erteilte ihm die Rechtsschutzversicherung Y.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2001 Kostengutsprache, welche jedoch ausdrücklich auf das bereits eingeleitete Strafverfahren beschränkt wurde. In diesem Verfahren wurde vom alleinigen Verschulden des Automobilisten ausgegangen, worauf die Versicherung X.________ ihre grundsätzliche Haftung anerkannte. Trotz Ersuchens des Klägers lehnte die Rechtsschutzversicherung Y.________ eine Kostengutsprache für das Zivilverfahren ab und bot diesbezüglich die Dienste ihres internen Rechtsdienstes an. Obwohl der Beklagte dies wusste, beharrte er darauf, auch bezüglich der Durchsetzung der zivilrechtlichen Forderungen durch den Kläger vertreten zu werden. Dieser verhandelte danach mit Herrn C.________ von der Versicherung X.________ über die Höhe der Entschädigungszahlungen. Am 28. Februar 2002 leistete die Versicherung X.________ dem Beklagten eine Akontozahlung von Fr. 30'000.--. Die Verhandlungen gerieten ins Stocken, weil der Beklagte - trotz wiederholter Aufforderung - Unterlagen zur Substanziierung des von ihm geltend gemachten Erwerbsausfalls nicht aushändigte. Die Versicherung X.________ brachte zum Ausdruck, dass sie den geltend gemachten Erwerbsausfall, bzw. Kosten für Ersatzmusiker als nicht ausreichend substanziiert erachte und machte Pauschalangebote zur gütlichen Erledigung. Nachdem die Versicherung X.________ ihr Angebot nochmals leicht erhöht hatte, bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2003 gegenüber der Versicherung X.________, dass der Beklagte mit weiteren Fr. 30'000.-- und einem "angemessenen Anwaltskostenbeitrag" zufrieden sei. Daraufhin erklärte sich die Versicherung X.________ bereit, dem Beklagten Schadenersatzzahlungen von total Fr. 60'000.-- zuzüglich eines Anwaltskostenbeitrags von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Am 7. Juli 2003 sandte die Versicherung X.________ eine entsprechende Entschädigungsvereinbarung direkt an den Beklagten, der diese gegenzeichnete. 
Im Abschlussbericht vom 9. Juli 2003 führte Herr C.________ insbesondere an: 
"Hinsichtlich der Anwaltskosten eröffnete mir Herr FS A.________, dass sein Aufwand wesentlich über 10 % der Gesamtentschädigung von Fr. 60'000.-- = Fr. 6'000.-- liege. Nachdem es sich aber um ein Rechtsschutzmandat der Versicherung Y.________ handelt, signalisierte ich ihm, das wir nicht bereit seien, mehr beizutragen und er den Rest bei der Rechtsschutz-V. einverlangen solle". 
Am 21. Juli 2003 stellte der Kläger für seine anwaltlichen Bemühungen dem Beklagten eine Honorarnote über Fr. 8'184.80 zu und verlangte unter Abzug des von der Versicherung X.________ erhaltenen Beitrags von Fr. 6'000.-- die Bezahlung des Restbetrages von Fr. 2'184.80. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, der Kläger habe ihm versprochen, die Anwaltskosten würden von der Versicherung X.________ übernommen. 
B. 
Am 20. Januar 2004 belangte der Kläger den Beklagten beim Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen auf Zahlung von Fr. 2'184.80 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2003. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe ihm die Kostenfreiheit des Verfahrens zugesichert. Zudem habe der Kläger die Versicherung X.________ pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass keine Rechtsschutzdeckung bestand. Gemäss der Aktennotiz von Herrn C.________ vom 9. Juli 2003 müsse davon ausgegangen werden, die Versicherung X.________ habe die Übernahme der gesamten Anwaltskosten nur deshalb verweigert, weil sie der irrigen Meinung war, der Beklagte sei für die Differenz durch seine Rechtsschutzversicherung gedeckt. Insoweit sei Herr C.________ als Zeuge einzuvernehmen. 
Am 23. April 2004 ersuchte der Beklagte bei der Anwaltskammer des Kantons Bern um Moderation der Rechnungen des Klägers. Auf dieses Gesuch ist die Anwaltskammer Entscheid vom 22. Februar 2005 nicht eingetreten. 
Mit Urteil vom 16. August 2005 verpflichtete der Gerichtspräsident den Beklagten, dem Kläger Fr. 2'148.80 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2003 sowie Fr. 400.-- als Ersatz der Verfahrenskosten der Anwaltskammer nebst Zins zu 5 % seit 20. Januar 2004 zu bezahlen. Gemäss der Darstellung des Beklagten führte der Gerichtspräsident in seiner mündlichen Begründung aus, der Beklagte habe nicht beweisen können, dass der Kläger ihm Kostenfreiheit zugesichert habe. Es sei nicht üblich, dass ein privates Mandat kostenfrei sei, dies auch nicht auf Grund der Rechtslage, da der Beklagte zu viel gefordert und dem Anwalt für den Schadensnachweis notwendige Unterlagen nicht geliefert habe, was die Mandatsführung erschwert habe. Zudem habe der Beklagte gewusst, dass kein Rechtsschutzmandat bestand und die Versicherung X.________ nur einen "Anwaltskostenbeitrag" in der Höhe von Fr. 6'000.-- leiste, was von ihm akzeptiert worden sei. Damit erübrige sich die Einvernahme von Herrn C.________ als Zeuge. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Nichtigkeitsklage. Dazu erstattete der Gerichtspräsident am 24. September 2005 Bericht, in dem er angab, er verzichte auf rechtliche Ausführungen und überlasse die Würdigung des Vorgehens der angerufenen Kammer. Ob bei der Fülle von Korrespondenzmaterial, wie sie vorliegend zu den Akten gereicht worden sei, eine damit in Widerspruch stehende Aktennotiz eines Sachbearbeiters der Versicherung X.________ und dessen allfällige Zeugeneinvernahme geeignet seien, den Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu erhellen, erscheine (dennoch) fraglich. 
Der Appellationshof (1. Zivilkammer) des Obergerichts des Kantons Bern wies die Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 6. Dezember 2006 ab, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
Der Beklagte erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Appellationshofs vom 6. Dezember 2006 sei aufzuheben. 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Appellationshof verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG und berührt den Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit damit rechtserhebliche Rügen erhoben werden. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Appellationshof habe mehrfach gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen. 
2.2 Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dieser wird erst überschritten, wenn der kantonale Richter sein Ermessen missbraucht, indem er zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 ff.; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia E. 1b S. 30). 
2.3 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Gerichte seien in Willkür verfallen, indem sie verneint hätten, dass der Beschwerdegegner ihm Kostenfreiheit zugesichert habe. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, er sei rechtsschutzversichert gewesen und hätte kostenlos den internen Rechtsdienst der Rechtsschutzversicherung Y.________ in Anspruch nehmen können. Es sei daher kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er dem Beschwerdegegner ein kostenpflichtiges Mandat hätte erteilen sollen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihm gesagt, die Versicherung X.________ werde die Anwaltskosten übernehmen, sei glaubwürdig und logisch, da ein Schädiger bei ausschliesslicher Haftung die vorprozessualen Anwaltskosten als Schadensposten vollumfänglich zu ersetzen habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner keinen Kostenvorschuss bezahlt habe und dieser auch keinen solchen verlangt oder von der ersten Zahlung der Versicherung X.________ von Fr. 30'000.-- abgezogen habe. Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete übliche Anwaltsvollmacht falle nicht ins Gewicht, da solche Vollmachten auch bei kostenfreien Mandaten regelmässig benützt würden. 
2.4 Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass er bereits im Strafverfahren zum Ausdruck brachte, dass er den Kläger mit seiner Vertretung beauftrage, weil er in den Rechtsdienst der Rechtsschutzversicherung Y.________ kein hinreichendes Vertrauen hatte. Dieses mangelnde Vertrauen konnte aus der Sicht des Beschwerdeführers durchaus einen vernünftigen Grund dafür gebildet haben, dass er auch ohne Kostengutsprache seitens der Rechtsschutzversicherung Y.________ nicht auf ihren Rechtsdienst zurückgreifen wollte und es bevorzugte, sich weiterhin durch den Beschwerdegegner vertreten zu lassen, selbst wenn damit - insbesondere bei einer vergleichsweisen Regelung - ein Kostenrisiko verbunden war. Unter diesen Umständen ist es vertretbar anzunehmen, der Beklagte habe den Kläger auch ohne Zusicherung der Kostenfreiheit mit der Vertretung seiner Interessen im Zivilverfahren beauftragt, weshalb den kantonalen Gerichten insoweit keine Willkür vorzuwerfen ist. 
2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Appellationshof sei in Willkür verfallen, wenn er angenommen habe, der Beschwerdeführer habe auf Grund der von ihm mit Herrn C.________ geführten Telefongespräche gewusst, dass die Versicherung X.________ nicht die gesamten Anwaltskosten übernehme. Dieser Beweisschluss sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer vor Gericht bloss ausgesagt habe: 
"Herr C.________ erklärte mir am Telefon, dass man Herrn A.________ das bezahle, was einem Anwalt zustehe. Ich kenne mich nicht aus damit und ging davon aus, dass dies der Beitrag ist, den ein Anwalt bekommt." 
Zudem sei nicht vertretbar aus dem Begriff "Anwaltskostenbeitrag" im Schreiben vom 7. Juli 2003 darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass nicht die gesamten Kosten übernommen wurden. Dies habe der Beschwerdeführer deshalb nicht angenommen, weil in diesem Schreiben angeführt worden sei, der Anwaltskostenbeitrag sei mit dem Beschwerdegegner so vereinbart gewesen und der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, sein Anwalt hätte entsprechend der Rechtslage die gesamten Kosten geltend gemacht oder den Beschwerdeführer zumindest vorher über eine verbleibende Differenzrechnung informiert. Zudem messe ein Laie der Formulierung "Anwaltskostenbeitrag" keine Bedeutung zu. 
Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht unhaltbar, aus der Parteiaussage des Beschwerdeführers abzuleiten, dass er annahm, die Versicherung X.________ werde ihm nur den Beitrag an die Anwaltskosten leisten, der ihm zustehe. Zudem ist es durchaus vertretbar anzunehmen, der Kläger habe auch als Laie erkennen können, dass "Anwaltskostenbeitrag" bedeutet, dass nur ein Beitrag an die Anwaltskosten geleistet wird, weshalb insoweit keine willkürlichen Beweiswürdigung vorliegt. 
3. 
3.1 Nach Auftragsrecht haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Dieser Grundsatz wird im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) wiederholt, das als Berufsregel festhält, Anwältinnen und Anwälte hätten ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). 
Vor Appellationshof machte der Beschwerdeführer geltend, der Gerichtspräsident habe gemäss Art. 360 Abs. 2 ZPO/BE klares Recht verletzt, indem er einen Verstoss des Beschwerdegegners gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 und Art. 12 lit. a BGFA verneint habe. Diese Pflichten habe der Beschwerdegegner dadurch verletzt, dass er Herrn C.________ nicht über die fehlende Kostendeckung der Rechtsschutzversicherung Y.________ aufgeklärt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner gegenüber Herrn C.________ nicht darauf bestanden, dass die gesamten Anwaltskosten von der Versicherung X.________ übernommen würden, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer vor Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Versicherung X.________ nicht darüber aufgeklärt, dass mit dem "Anwaltskostenbeitrag" von Fr. 6'000.-- nicht die gesamten Anwaltskosten gedeckt waren. 
Der Appellationshof ging davon aus, die Frage, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei dem Richter insoweit ein Ermessensspielraum zukomme. Der Gerichtspräsident habe bei seiner Prüfung berücksichtigt, dass sich die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund seines Verhaltens unbestrittenermassen beschwerlich gestaltete und der Beschwerdeführer selber auch in Kontakt mit der Versicherung X.________ gestanden und mit Herrn C.________ über die Parteikosten gesprochen habe. In Anbetracht dieser Umstände habe der Gerichtspräsident das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn er eine Sorgfaltspflichtsverletzung verneinte, weshalb keine Verletzung klaren Rechts vorliege. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, diese Erwägung sei willkürlich, da sie Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 12 lit. a BGFA krass verletze. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer die bereits vor Appellationshof genannten Argumente vor. Mit diesen vermag er jedoch eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht nicht darzutun. So ist es nicht unhaltbar anzunehmen, die Versicherung X.________ habe deshalb nicht die vollen Anwaltskosten übernehmen müssen, weil diese teilweise durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht wurden. Zudem ist die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtsschutzversichert war, für die Haftung der Versicherung X.________ rechtlich unerheblich, weshalb dem Beschwerdegegner nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann, die Versicherung X.________ darüber nicht aufgeklärt zu haben. Weiter konnten die kantonalen Gerichte gemäss der vorstehenden Erwägung willkürfrei annehmen, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die Versicherung X.________ nicht die vollen Anwaltskosten übernehme, weshalb auch in diesem Punkt keine Aufklärung erforderlich war. Zusammenfassend ergibt sich, dass die kantonalen Gerichte nicht gegen das Willkürverbot verstossen habe, wenn sie eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten verneinten. 
3.3 Der Beschwerdeführer rügte vor Obergericht, der Gerichtspräsident habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er den Antrag auf Einvernahme von Herrn C.________ als Zeugen abgelehnt habe. 
Das Obergericht nahm an, aus den Ausführungen des Gerichtspräsidenten ginge klar hervor, dass die Abweisung des Beweisantrages auf Einvernahme des Herrn C.________ als Zeuge auf einer antizipierten Beweiswürdigung basiere, welche im Verfahren der Nichtigkeitsklage nicht überprüft werden könne. Ob die Aktennotiz von Herrn C.________ vom 9. Juli 2003 im Widerspruch zu den Akten stehe oder die Notiz unrichtig gewürdigt worden sei, stelle eine Frage der Beweiswürdigung dar. Auf die Nichtigkeitsklage sei daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 
3.4 Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Annahme des Obergerichts habe der Gerichtspräsident keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, sondern den Beweisantrag gemäss seiner mündlichen Begründung lediglich aus prozessökonomischen Gründen abgewiesen, da er ihn als nicht relevant erachtete. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem schriftlichen Bericht, in dem der Gerichtspräsident bloss ausführe, es erscheine "fraglich" ob eine Einvernahme von Herr C.________ am Beweisergebnis etwas ändern könne. Eine antizipierte Beweiswürdigung könne jedoch bloss vorliegen, wenn ein Gericht zur Überzeugung gelangt sei, das erreichte Beweisergebnis könne durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert werden. Durch die Abweisung des Antrags auf Befragung von Herrn C.________ als Zeuge sei demnach der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. 
3.5 Da der Gerichtspräsident in seinem Bericht lediglich Zweifel zum Ausdruck brachte, ob die Einvernahme von Herrn C.________ als Zeuge am Beweisergebnis etwas hätten ändern können, ist nicht klar, ob eine antizipierte Beweiswürdigung vorliegt. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, der Gerichtspräsident habe die Einvernahme des Herrn C.________ als Zeugen in erster Linie deshalb nicht als erforderlich erachtet, weil der Beschwerdeführer die Entschädigungsvereinbarung mit der Versicherung X.________ unterzeichnete und er damit akzeptiert habe, dass die Versicherung X.________ nicht sämtliche Anwaltskosten übernimmt und nur einen Anwaltskostenbeitrag leistet. 
3.6 Der Beschwerdeführer machte vor dem Appellationshof dem Sinne nach geltend, er sei bei der Unterzeichnung der Entschädigungsvereinbarung einem Grundlagenirrtum unterlegen, da er nicht gewusst habe, dass der Beschwerdegegner es unterlassen habe, Herrn C.________ über die fehlende Rechtsschutzdeckung aufzuklären und dieser ansonsten bereit gewesen wäre, alle Anwaltskosten zu übernehmen. Dies habe der Beschwerdeführer nicht wissen können, weil er an der fraglichen Besprechung zwischen Herrn C.________ und dem Beschwerdegegner nicht teilgenommen habe und von der Aktennotiz des Herrn C.________ vom 9. Juli 2003 erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten habe. Der Beschwerdegegner habe auch nie behauptet - und die Akten enthielten auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür - dass der Beschwerdeführer wusste, weshalb die Versicherung X.________ exakt Fr. 6'000.-- als Anwaltskosten akzeptiert habe. 
Der Apppellationshof ging auf diese Rüge nicht näher ein, weil er annahm, auf die Einvernahme von Herrn C.________ sei in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet worden. 
Der Beschwerdeführer wiederholt daher seine vor dem Appellationshof vorgebrachten Einwendungen gegen die Genehmigung der Entschädigungsvereinbarung vor Bundesgericht. 
3.7 Insoweit ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nicht wusste, weshalb die Versicherung X.________ bereit war, gerade einen Beitrag von Fr. 6'000.-- an die Anwaltskosten zu leisten Da die einzelnen Überlegungen der Versicherung X.________ bzw. des Herrn C.________ zur Angemessenheit des Anwaltskostenbeitrags dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren, konnten diese Überlegungen nicht Grundlage des Entscheides des Beschwerdeführers gewesen sein, den Vorschlag der Versicherung X.________ zu akzeptieren. Damit konnte insoweit kein Grundlagenirrtum vorgelegen haben, weshalb es sich erübrigte, Herrn C.________ dazu zu befragen, aus welchen Überlegungen er gerade Fr. 6'000.-- als angemessen erachtete. Demnach konnte mangels Rechtserheblichkeit auf die Befragung des Herrn C.________ verzichtet werden, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzten. Ob der Verzicht auch mit einer antizipierten Beweiswürdigung hätte begründet werden können, ist damit nicht mehr entscheiderheblich. Damit ist auf die Rüge, eine solche Beweiswürdigung sei willkürlich, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Rüge auch deshalb unzulässig gewesen, weil der Appellationshof annehmen konnte, im Rahmen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE könne eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung nicht kritisiert werden (vgl. Urteil 4P.252/2005 vom 17. Januar 2006 E. 1). 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Unter den gegebenen Umständen erscheint unter Berücksichtigung des Streitwerts und der vom Anwalt des Beschwerdegegners tatsächlich geleisteten Arbeit eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 vom 28. Februar 1996 E. 2, SJ 1996, S. 275). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: