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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 766/03 
 
Urteil vom 17. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
D.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 
9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene, seit 1973 in der Schweiz lebende D.________ war ab 1980 bei der Firma A.________ AG als Hilfsarbeiterin in der internen Montage angestellt. Nach Angaben ihres Arztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Arztbericht vom 14. Februar 2000 litt sie seit 1989 unter Rückenschmerzen. Diese wurden im Oktober 1998 stark. Von einem drei Wochen dauernden Beschäftigungsversuch zu 50 % im Januar 1999 abgesehen ging die Versicherte seitdem nicht mehr zur Arbeit. Auf Ende September 2000 wurde ihr die Stelle gekündigt. Am 4. Januar 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Sie beanspruchte besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte bei Dr. med. G.________, Oberassistenzarzt Klinik für Orthopädische Chirurgie Spital X.________, den Arztbericht vom 14. März 2000 ein. Auch zog sie den Rapport von Dr. med. H.________, Leitender Arzt Rheumatologie Klinik Y.________, vom 4. August 1999 und das Gutachten von Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 17. Januar 2000 bei. 
Mit Vorbescheid vom 8. September 2000 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht, da sie voll arbeitsfähig sei. D.________ liess durch ihren Rechtsvertreter die Anordnung eines MEDAS-Gutachtens beantragen. Sie berief sich zudem auf weitere ärztliche Einschätzungen ihrer Arbeitsfähigkeit, so auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.________ vom 8. April 1999 (gemäss welchem sie in ihrer Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei) und das Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 27. September 2000/31. Januar 2001 (der ihr langfristig im Rahmen einer übergreifenden psychiatrischen Beurteilung unter Einschluss der relevanten somatisch-rheumatologischen Diagnosen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 45 % attestierte). Die IV-Stelle beauftragte die MEDAS Spital Q.________ mit der Beurteilung der Versicherten. In dem von zwei MEDAS-Ärzten und drei Konsiliarärzten mitunterzeichneten MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2002 führte der Gutachterarzt Dr. med. R.________ als Diagnosen mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ein chronisches spondylogenes Syndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Fibromyalgie an; als Diagnose mit relevantem Krankheitswert vermeldete er unter anderem eine depressive Verstimmung. Er sprach der Versicherten in der letzten ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ab, bezeichnete aber eine angepasste Beschäftigung, bei der frei zwischen einer sitzenden, stehenden und gehenden Position gewechselt werden könne, als möglich. Nach Durchführung einer medizinischen und beruflichen Rehabilitation könne dabei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realisiert werden. Infolge einer gewissen Leistungseinschränkung sei auch eine Tätigkeit vorstellbar, bei der während eines 6-stündigen Arbeitstages die tatsächliche Leistung eines 4-stündigen Tagespensums erzielt werde. Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erachtete im rheumatologischen Konsiliarbericht vom 20. November 2001 der Versicherten eine leichte Arbeit zu 25-50 % zumutbar, allenfalls mit der Option, die Arbeitsfähigkeit nach einer Einführungsphase und bei angepasster Tätigkeit noch zu steigern. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Dezember 2001 schätzte die Konsiliarärztin Frau Dr. med. E.________, Oberärztin Psychiatrische Poliklinik Spital Q.________, die psychiatrisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf 50-60 %. Im Ganzen genommen empfahlen die MEDAS-Ärzte eine Wiederaufnahme der Beschäftigung bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 % mit einer Steigerung nach spätestens 12 Wochen auf 50 % während eines Zeitpensums von 70 %. 
Mit neuem Vorbescheid vom 30. Mai 2002 stellte die IV-Stelle D.________ bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Sie hielt daran trotz Einwänden des Rechtsvertreters fest. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2002 und 20. November 2002 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die von D.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 ab. Dabei legte es den Invaliditätsgrad auf 55 % fest. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, der kantonale Entscheid sei in dem Umfang aufzuheben, in dem weiter gehende Leistungen verneint würden; es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Beweisergänzung zurückzuweisen, damit gestützt auf die Ergebnisse der Invaliditätsgrad neu bestimmt und über den Rentenanspruch neu verfügt werde. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin unter dem hier anwendbaren Recht (vgl. Erw. 1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2002, auf das Verwaltung und Vorinstanz sich bei ihren Entscheiden abstützten, sei unklar und hinsichtlich der Frage der Restarbeitsfähigkeit widersprüchlich. Da es auf Untersuchungen beruhe, die elf Monate vor dem Erlass der angefochtenen Verfügungen stattgefunden hätten, beurteile es zudem nicht die für den Entscheid zeitlich massgebende gesundheitliche Situation. 
Die von den MEDAS-Gutachtern vorgeschlagene Massnahme (Einarbeitungsphase von zwölf Wochen mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auf 50 %) zeige auf, dass sie die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung offensichtlich als zu 75 % arbeitsunfähig erachtetet hätten. Die empfohlene Eingliederung habe damit bloss auf einer Hoffnung beruht. Es sei fragwürdig gewesen, im Zeitpunkt dieser 75-prozentigen Arbeitsunfähigkeit innert so kurzer Frist eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorauszusagen, insbesondere auch angesichts der im Recht liegenden umfassenden früheren Abklärungen. Im Widerspruch dazu stehe aber vor allem die Feststellung der MEDAS-Gutachter, die Prognose sei schlecht und insbesondere sei die Kombination eines somatischen mit einem psychosomatisch begründeten Leiden als ungünstig zu bewerten. Die damit angesprochene Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse zwingend zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen. Zudem bringe die Formulierung eine Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zum Ausdruck. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass die MEDAS-Gutachter gestützt auf eine 25-50-prozentige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht und eine 50-60-prozentige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Ergebnis lediglich zu einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % kämen. Der Psychiater Dr. med. B.________ habe im September 2000 die Arbeitsunfähigkeit auf 50-60 % und Ende Januar 2001 auf 55 % festgesetzt, wobei er jeweils von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit gesprochen und eine per se schlechte Prognose gestellt habe. 
3.2 Es trifft zu, dass Dr. med. B.________ am 30. Januar 2001 in seiner arbeitsprognostischen Abklärung gegenüber dem Vertrauensarzt der Rentenanstalt/Swiss Life "die versicherungsmedizinisch relevanten Befunde zusammenfassend" die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin "langfristig auf 55 %" einschätzte. Aber er tat dies explizit "im Rahmen einer übergreifenden psychiatrischen Beurteilung unter Einschluss der relevanten somatisch-rheumatologischen Diagnosen." Diese Schätzung weicht nicht erheblich von der von sechs Ärzten unterzeichneten MEDAS-Beurteilung ab, wonach die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer medizinischen und beruflichen Rehabilitation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realisieren könne. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls erhobene Einwand, auf Grund der ärztlichen Berichte sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht simuliere oder aggraviere, trifft zu; er ist aber insofern stark zu relativieren, als nach der übereinstimmenden und überzeugenden Darstellung in den ärztlichen Berichten ein markant selbstbegrenzendes Verhalten der Beschwerdeführerin bei den Abklärungen der eigentliche Grund dafür ist, dass die Prognosen mit Unsicherheiten behaftet sind. Es ergibt sich aus der Mehrzahl der Berichte von Ärzten und Eingliederungsberatern, die mit der Beschwerdeführerin die Frage der Wiederaufnahme einer Arbeit erörterten, ein ausgeprägtes Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin, auch unter medizinisch klar definierten Rahmenbedingungen zumutbare Tätigkeiten nicht anzutreten. Mit ihrem selbstbegrenzenden Verhalten kommt die Versicherte der Pflicht zur Selbsteingliederung nicht ausreichend nach, denn nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). 
4. 
In erwerblicher Hinsicht ist das Invalideneinkommen umstritten. Verwaltung und Vorinstanz bestimmten es auf Grund des Durchschnittswertes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für Arbeitnehmerinnen im privaten Sektor bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin erneuert ihr Vorbringen, der Invalidenlohn werde so zu hoch veranschlagt. Auch dieses Einkommen müsse möglichst konkret bestimmt werden. In ihrem Fall sei angesichts der zahlreichen Einschränkungen anstatt auf den Tabellenlohn für den gesamten privaten Sektor auf die (tieferen) Durchschnittseinkommen in den Sektoren Papier- und Kartongewerbe, Detailhandel und Reparatur, Gastgewerbe sowie persönliche/übrige Dienstleistungen abzustellen. 
4.1 Zutreffend sind ebenso die detaillierten und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz zu der in der Praxis üblichen Kürzung der Tabellenlöhne. Nach der Rechtsprechung ist der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, was den Zweck hat, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natlles und rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Abzugs-Höchstgrenze von 25 %. Dabei bleibt aber fraglich, ob der genannte Effekt bei der Ermittlung des hier beigezogenen durchschnittlichen Frauenlohns des Anforderungsniveaus 4 überhaupt erheblich ist.sie in der Wahl der Stellen eingeschränkt und nicht in der Lage ist, das halbe statistische Durchschnittseinkommen zu erzielen. Deshalb hat sie ihr in Würdigung der gesamten Umstände einen Abzug von 15 % zugestanden. Damit hat sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Namentlich hat sie zu Recht auf den Umstand verwiesen, dass Frauen mit einem Teilzeitbeschäftigungsgrad von 50-74 % an einem Arbeitsplatz des Anforderungsniveaus 4 ein proportionales Einkommen zu einer Vollzeitbeschäftigung erzielen. Im Jahr 2000 war ein solches Teilzeiteinkommen nach den letzten verfügbaren Angaben der LSE 2000 sogar rund 7,5 % höher. Auch der Hinweis auf den Vorschlag von Scheidegger (Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsgradermittlung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 113), bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Arbeiten ohne weitere Einschränkungen ausführen können, den Tabellenlohn generell um 10 % zu reduzieren, weil der Durchschnittslohn durch die höheren Löhne für Schwerarbeit im produktiven Sektor oder in der Bauwirtschaft nach oben gedrückt werde, dringt hier nicht durch. Ein solcher Ausgleich ist in der Praxis nicht schematisch über einen gesonderten Pauschalabzug zu gewähren, sondern allenfalls in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Abzugs-Höchstgrenze von 25 %. Dabei bleibt aber fraglich, ob der genannte Effekt bei der Ermittlung des hier beigezogenen durchschnittlichen Frauenlohns des Anforderungsniveaus 4 überhaupt erheblich ist. 
4.2 Zutreffend sind ebenso die detaillierten und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz zu der in der Praxis üblichen Kürzung der Tabellenlöhne. Nach der Rechtsprechung ist der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, was den Zweck hat, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit zahlreichen Hinweisen). 
4.3 Die Vorinstanz hat dabei berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilarbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Pensum von 70 % mit verminderter Leistungsfähigkeit von 50 % umsetzen soll und infolge der gesundheitlichen Beschränkungen davon auszugehen ist, dass sie in der Wahl der Stellen eingeschränkt und nicht in der Lage ist, das halbe statistische Durchschnittseinkommen zu erzielen. Deshalb hat sie ihr in Würdigung der gesamten Umstände einen Abzug von 15 % zugestanden. Damit hat sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Namentlich hat sie zu Recht auf den Umstand verwiesen, dass Frauen mit einem Teilzeitbeschäftigungsgrad von 50-74 % an einem Arbeitsplatz des Anforderungsniveaus 4 ein proportionales Einkommen zu einer Vollzeitbeschäftigung erzielen. Im Jahr 2000 war ein solches Teilzeiteinkommen nach den letzten verfügbaren Angaben der LSE 2000 sogar rund 7,5 % höher. Auch der Hinweis auf den Vorschlag von Scheidegger (Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsgradermittlung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 113), bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Arbeiten ohne weitere Einschränkungen ausführen können, den Tabellenlohn generell um 10 % zu reduzieren, weil der Durchschnittslohn durch die höheren Löhne für Schwerarbeit im produktiven Sektor oder in der Bauwirtschaft nach oben gedrückt werde, dringt hier nicht durch. Ein solcher Ausgleich ist in der Praxis nicht schematisch über einen gesonderten Pauschalabzug zu gewähren, sondern allenfalls in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Abzugs-Höchstgrenze von 25 %. Dabei bleibt aber fraglich, ob der genannte Effekt bei der Ermittlung des hier beigezogenen durchschnittlichen Frauenlohns des Anforderungsniveaus 4 überhaupt erheblich ist. 
5. 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Invalidenlohn für den Einkommensvergleich richtig festgelegt. Da der Beschwerdeführerin in einer ihrem Leiden angepassten leichten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit mit einem Rendement von 50 % zumutbar war, und weil sich bei den rechtsprechungskonform vorgenommenen Abzügen auf dem Invalidenlohn im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 55 % ergab, wies die Vorinstanz den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu Recht ab. 
6. 
Da die bestehenden Unterlagen eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit erlauben, ist dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und zur Beweisergänzung nicht zu folgen. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich während der elf Monate zwischen der Begutachtung durch die MEDAS und dem Erlass der Verfügungen in einem für den Entscheid relevanten Ausmass verändert hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie zugestellt. 
Luzern, 17. Juni 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: