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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_836/2021  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Luzern, 4. Abteilung, vom 16. September 2021 
(7H 20 162). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1971) reiste am 2. August 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem 9. November 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war A.________ bereits Vater eines Sohnes (geb. 1998). 2003 heiratete er seine Landsfrau B.________ (geb. 1974); aus der Ehe gingen die beiden Zwillinge C.________ und D.________ (geb. 2004) hervor.  
 
A.b. Am 6. September 2005 verwarnte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz A.________ aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung.  
 
A.c. 2007 kam A.________s Tochter E.________ zur Welt. Deren Mutter ist die deutsche Staatsbürgerin F.________ (geb. 1974). Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde 2009 geschieden. 2009 heiratete A.________ im Kanton Zürich F.________. Seit 2010 lebten die beiden getrennt. Daraufhin verlegte A.________ seinen Wohnsitz in den Kanton Luzern.  
 
A.d. 2013 liessen sich A.________ und F.________ scheiden. Im Februar 2013 wurde A.________ erneut Vater; die Mutter seines Sohnes G.________ ist die polnische Staatsangehörige H.________ (geb. 1973). 2019 heirateten die beiden im Kanton Zug.  
 
B.  
A.________ trat seit seiner Einreise in die Schweiz insgesamt 14 Mal strafrechtlich in Erscheinung, darunter ergingen folgende Straferkenntnisse: 
 
- Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 21. Juni 2005 wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln; Busse von Fr. 5'000.-- 
- Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (DE) vom 27. September 2005 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 40.-- 
- Urteil des Einzelrichteramts Zug vom 23. Januar 2007 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln; Busse von Fr. 450.-- 
- Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 14. Oktober 2008 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr; Busse von Fr. 40.-- 
- Urteil des Bezirksamts Küssnacht vom 9. April 2009 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- (bedingt vollziehbar) und Busse von Fr. 1'500.-- 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. August 2010 wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- sowie Busse von Fr. 700.-- 
- Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 12. Juni 2012 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug; Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- (bedingt vollziehbar) sowie Busse von Fr. 300.-- 
- Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 4. November 2013 wegen Veruntreuung, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, falscher Beweisaussage einer Partei sowie mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis; Freiheitsstrafe von 16 Monaten (bedingt vollziehbar) sowie Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. April 2015 wegen Übertretung des AVIG; Busse von Fr. 150.-- 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 15. Oktober 2015 wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn; Busse von Fr. 500.-- 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn; Busse von Fr. 180.-- 
- Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 6. Dezember 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- 
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verwarnte A.________ am 17. Juli 2015 aufgrund seiner strafrechtlichen Verstösse sowie seiner Schulden. Damals lagen 29 offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 659'316.-- gegen ihn vor. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern am 3. Dezember 2018 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. In diesem Zeitpunkt bestanden 62 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 1'653'813.95. 
Die gegen den Widerruf auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 8. Juli 2020; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. September 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2021 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Verfahren vor Bundesgericht sei zu sistieren, bis das Kantonsgericht Luzern über das von ihm gleichentags eingereichte Revisionsgesuch entschieden habe. 
Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2021 gewährt das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung; zudem sistierte es das Verfahren am 15. November 2021, vorläufig bis am 31. Januar 2022. 
Am 19. Januar 2022 stellt das Kantonsgericht Luzern dem Bundesgericht sein Urteil vom 14. Januar 2022 zu, mit dem es das Revisionsgesuch von A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2022 informiert A.________ das Bundesgericht, dass er beabsichtige, auch gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2022 Beschwerde zu erheben und er deshalb von einer weiteren Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ausgehe. Unter Hinweis darauf, dass eine allfällige Beschwerde gegen das Revisionsurteil des Kantonsgerichts einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegenstehe, nahm das Bundesgericht das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wieder auf. 
Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 teilt A.________ dem Bundesgericht mit, dass er auf eine Beschwerde gegen das Revisionsurteil vom 14. Januar 2022 verzichte. 
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 beantragt das Kantonsgericht die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ repliziert und hält an seinen Anträgen fest. Am 28. März 2022 reicht er zudem eine nachträgliche Eingabe ein. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und das Staatssekretariat für Migration liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. September 2021 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. c [e contrario]), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1) und sich der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger zudem auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Anhang I FZA). Da auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGE 147 II 49 E. 3.3).  
Mit seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer neu eine verkehrspsychologische Abklärung vom 27. Juli 2021 sowie eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 18. August 2021 ins Recht. Dabei handelt es sich um unechte Noven, die der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben habe, überzeugt nicht: Zwar erachtete das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid den Widerrufsgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) als erfüllt an, während sich das Amt für Migration und das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gestützt hatten (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und insbesondere seine Rückfallgefahr, zu welcher sich die neu eingereichten Dokumente äussern, bildeten indes bereits Thema der unterinstanzlichen Verfahren (hierzu vorstehende E. 3.2). 
Die weiteren Noveneingaben des Beschwerdeführers sind ebenfalls unzulässig, da entweder nicht hinreichend dargelegt wird, dass die Voraussetzungen zu deren Berücksichtigung erfüllt sind, oder es sich um echte Noven handelt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).  
Gemäss dem Grundsatz der Aktenführungspflicht haben die Behörden sodann alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann, damit der Betroffene das aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht ausüben kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1; Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.2). 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3). 
 
3.2. Gemäss Beschwerdeführer sei eine Gehörsverletzung darin auszumachen, dass die Vorinstanz für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA eine völlig neue und überraschende Begründung ins Feld führe, welche nie Thema gewesen sei. Damit verliere er eine Überprüfungsinstanz, setze sich die Vorinstanz mit dem neuen Widerrufsgrund inhaltlich nicht auseinander und habe er keine Möglichkeit gehabt, zur neu angeführten Begründung Stellung zu nehmen. Diese Kritik erweist sich als unbegründet:  
Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz, anders als zuvor das Amt für Migration und das Justiz- und Sicherheitsdepartement, auf den Widerrufsgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe abgestellt hat (vorstehende E. 2.3; nachstehende E. 6.1.1). Es kann indes keine Rede davon sein, dass diese "Begründungsänderung" völlig neu und überraschend gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgrund seiner Straffälligkeit mehrfach ausländerrechtlich verwarnt und diese war mit Grund dafür, dass die Unterinstanzen von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ausgegangen waren. Dem Beschwerdeführer musste zudem angesichts der Verwarnung vom 17. Juli 2015 klar sein, dass er mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr grundsätzlich bereits einen Widerrufsgrund gesetzt hatte und dass - trotz Absehens der Aufenthaltsbeendigung damals - ein Zurückkommen darauf bei erneuter Straffälligkeit im Raum stand (dazu im Detail nachstehende E. 6.1). In diesem Zusammenhang ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer weiter rügt, ihre Begründungspflicht verletzt hätte. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil sachgerecht ans Bundesgericht weiterziehen.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, dass seine vorinstanzlichen Beweisanträge betreffend Verschuldung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien und das Kantonsgericht frühere zivilrechtliche Verfahren berücksichtigt habe, ohne dies in den Akten entsprechend zu dokumentieren und ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.  
Vorliegend mussten dem Beschwerdeführer seine früheren (zivilrechtlichen) Gerichtsverfahren bekannt sein und er musste davon ausgehen, dass diese aufgrund des Zusammenhangs zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und seiner Verschuldung, welche bereits im Verfahren vor dem Migrationsamt Thema waren, im vorinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung finden können. Zudem begründete die Vorinstanz den Widerruf im angefochtenen Entscheid nicht massgeblich (oder allein) mit der Schuldenwirtschaft und den finanziellen Verfehlungen des Beschwerdeführers (vorstehende E. 6.1.1). Insofern kann der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht aufzeigen, dass sich die Vorinstanz mit entscheidwesentlichen Punkten ungenügend auseinandergesetzt oder ihm keine Gelegenheit gegeben hätte, sich betreffend solcher Punkte zu äussern. Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung missachtet hätte (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3). 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist damit nicht auszumachen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 2.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Frage der Mutwilligkeit der Verschuldung offensichtlich unrichtig festgestellt. Die tatsächlichen Umstände betreffend die Verschuldung des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als entscheiderheblich, da sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die wiederholte Straffälligkeit rechtfertigt (dazu nachstehende E. 6.1 f.). Dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, sich im Detail mit den einzelnen Schuldenpositionen und Rückzahlungsbemühungen auseinanderzusetzen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz überdies zu Recht ausführt, wäre es ferner auch deshalb entbehrlich gewesen, sich im Detail mit den erfolgten Rückzahlungen auseinanderzusetzen, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über die nötigen finanziellen Mittel zur sofortigen Schuldensanierung verfüge (angefochtenes Urteil E. 5.4). Diese Feststellung kann jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar gelten, denn der Beschwerdeführer argumentierte vor der Vorinstanz selbst, dass ihm aufgrund seiner Verdienste eine Maklerprovision von über Fr. 2'500'000.-- persönlich gutgeschrieben worden sei. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden offenbar stets weigerte, Rechenschaft über sein Erwerbseinkommen abzulegen.  
Eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt damit nicht vor. 
 
5.  
In der Sache ist streitig, ob die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen werden kann. 
 
5.1. Landesrechtlich kann eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinne dieser Bestimmungen gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5).  
 
5.2. Neben einem Widerrufsgrund nach nationalem Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 4 und 23 Abs. 1 der VFP [SR 142.203]) setzt der Widerruf einer EU-/EFTA-Niederlassungsbewilligung voraus, dass die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA beachtet werden. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres solche Massnahmen rechtfertigen. Die Straftaten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.1; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4).  
 
5.3. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2; 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3; Urteil 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3).  
 
5.4. Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.1; 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können. Auch kann auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteil 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2; Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2007 C-349/06 Polat Randnrn. 32-39).  
Ein Verhalten kann demgegenüber nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden, um im Gebiete eines Vertragsstaates Beschränkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Vertragsstaates zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, keine Zwangsmassnahmen oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (BGE 130 II 176 E. 3.4.1; 129 II 215 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen). Auch wirtschaftliche Zwecke allein können eine Aufenthaltsbeendigung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA nicht rechtfertigen (Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 64/221/EWG; Epiney/Blaser, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume III: Accord sur la libre circulation [ALCP], 2014, N. 15 zu Art. 4 ALCP). 
 
5.5. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2). Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (Art. 3 KRK [SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil des EGMR vom 23. November 2021 S.N. und M.B.N. gegen Schweiz [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt, es liege kein zulässiger Widerrufsgrund vor (nachstehende E. 6.1) und die Aufenthaltsbeendigung verletze Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (nachstehende E. 6.2) sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und damit Art. 8 EMRK (nachstehende E. 6.3). 
 
6.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, das nach nationalem Recht ein Widerrufsgrund vorliegt.  
 
6.1.1. Das Amt für Migration und die Rekursinstanz stützten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und stellten dabei massgeblich auf die Verschuldung des Beschwerdeführers ab. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die gravierende finanzielle Situation einer freizügigkeitsberechtigten Person (Betreibungen von Fr. 1'194'104.60; Verlustscheine von Fr. 475'368.50) allein keine hinreichende Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA zu begründen vermag (vgl. Urteil 2C_479/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.4; vorstehende E. 5.4). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Widerruf - zu Recht und anders als die Unterinstanzen - jedenfalls primär mit der anhaltenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet und sich dabei auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gestützt (Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).  
 
6.1.2. Diesbezüglich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG verurteilt wurde. Nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG ist ein Widerruf aus dem genannten Grund auch bei Personen zulässig, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteil 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Widerruf gestützt auf die Verurteilung vom 4. November 2013 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bleibt hier zudem auch nach Massgabe von Art. 62 Abs. 2 AuG möglich, da Art. 66a ff. StGB auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte nicht anwendbar sind und ein Widerruf damit nicht (ausschliesslich) gestützt auf ein Delikt erfolgen würde, für welches das Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. BGE 146 II 49 E. 5.4).  
 
6.1.3. In der Folge der Verurteilung vom 4. November 2013 hat das Migrationsamt auf einen Widerruf verzichtet, den Beschwerdeführer aber am 17. Juli 2015 entsprechend verwarnt. Entschliesst sich die Behörde, die Bewilligung nicht zu widerrufen, sondern die ausländische Person aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst lediglich zu verwarnen (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG), kann bei erneuter Delinquenz grundsätzlich auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und gestützt darauf eine aufenthaltsbeendende Massnahme angeordnet werden (Urteile 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1; 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2). Vorliegend blieb die Verwarnung des Migrationsamts vom 17. Juli 2015 wirkungslos und der Beschwerdeführer machte sich erneut mehrfach straffällig. Zuletzt wurde er am 6. Dezember 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Ein Zurückkommen auf den bereits gesetzten Widerrufsgrund ist damit entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers praxisgemäss zulässig (vgl. Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3; vgl. ferner Urteil 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2 f.).  
 
6.2. Im Ergebnis erweist sich der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG als erfüllt. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers die nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzte hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Recht bejaht hat.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz insgesamt 14 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine bislang schwerste Verurteilung ist diejenige vom 4. November 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt bestand im Wesentlichen darin, dass der Beschwerdeführer den namens der I.________ erhaltenen Betrag von EUR 45'000.-- veruntreute und danach versuchte, dies durch verschiedene Folgedelikte (Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage, mehrfache Anstiftung zu falschem Zeugnis, versuchter Prozessbetrug) zu verdecken (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die begangenen Delikte richteten sich also nicht nur gegen fremdes Vermögen, sondern auch gegen die Rechtspflege und den Schutz des Rechtsverkehrs. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist aus migrationsrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung des ausgesprochenen Strafmasses als mittelschwer zu beurteilen, wobei der Tatkomplex und die Folgetaten auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lassen. Verwerflich erscheint dabei insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Ehegattin unter Druck setzte, damit sie wahrheitswidrig zu seinen Gunsten aussagt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Verurteilung mag nunmehr einige Jahre zurückliegen. Doch ist nicht zu beanstanden, wenn ihr die Vorinstanz insbesondere aufgrund des Zusammenhangs zur fortführenden Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ein erhebliches Gewicht zumisst.  
 
6.2.2. Die weiteren Straferkenntnisse des Beschwerdeführers betreffen vorwiegend Strassenverkehrsdelikte. Auch wiederholte Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz können rechtsprechungsgemäss zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA führen (vgl. Urteile 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4; 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.3 f.; 2C_628/2019 vom 18. November 2019 E. 5; 2C_864/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.4; vorstehende E. 5.4). Der Beschwerdeführer machte sich unter anderem der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (2005), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (2005, 2010) sowie des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (2012) schuldig. Nach seiner Verwarnung vom 17. Juli 2015 hat ihn die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2015 erneut wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn verurteilt; zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG [SR 741.01]) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass er im August 2016 die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h und damit massiv überschritten hat. Mit diesen Verkehrsdelikten schuf der Beschwerdeführer wiederholt eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter (vgl. Urteile 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3; 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2).  
 
6.2.3. Die anhaltende Straffälligkeit ungeachtet von Verurteilungen, Probezeiten und ausländerrechtlichen Verwarnungen zeugt von einer Unverbesserlichkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer wurde bis 2017 fast im Jahresrhythmus verurteilt; mit seinen Strassenverkehrsdelikten gefährdete er immer wieder hochwertige Rechtsgüter. Gestützt auf die zahlreichen Verurteilungen muss von einer entsprechend hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Dass sich der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit straffrei verhielt, reicht demgegenüber (noch) nicht aus, um dieses erhebliche Rückfallrisiko entscheidwesentlich zu verringern (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2; Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 6.3; 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 3.3.2). In der Gesamtbetrachtung ist damit ein persönliches Verhalten zu erkennen, das - unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter - eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt.  
 
6.3. Gestützt auf eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA schliesslich auch als verhältnismässig und vereinbar mit Art. 8 EMRK.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vorstehende E. 6.2). Damit besteht (auch) unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (vgl. Urteil 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.3). Seine Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung zeigt sich zudem im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren trotz Verwarnung erheblich verschuldet hat und angesichts der widersprüchlichen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der Vorinstanz von unzureichenden Sanierungsbemühungen ausgegangen werden muss.  
 
6.3.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewlligung EU/EFTA erweist sich folglich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers als gewichtig. Überwiegende private Interessen sind dabei nicht ersichtlich:  
Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp 20 Jahren in der Schweiz auf; entsprechend hat er ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib hier. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen entspricht seine soziale Integration dem, was nach einer solchen Aufenthaltsdauer erwartet werden kann. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann indes nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden: Der Beschwerdeführer wurde über die gesamte Anwesenheitsdauer immer wieder straffällig und in wirtschaftlicher Hinsicht hat er sich erheblich verschuldet. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer seine Bedeutung für den Wirtschaftsplatz Schweiz hervorheben will. 
In familiärer Hinsicht kann die Aufenthaltsbeendigung zu einer unter Art. 8 EMRK relevanten Trennung der Mitglieder der Kernfamilie führen, wobei dies insbesondere dem Interesse des Sohnes widerspricht, mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Wie die Vorinstanz jedoch richtig festhält, ist es im Verhältnis zu Deutschland vergleichsweise gut möglich, die familiären Beziehungen durch gegenseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Zusätzlich bieten elektronische Kommunikationsmittel dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Kontakt zu seinem Sohn und seiner Ehefrau von Deutschland aus zu pflegen (vgl. Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.5.2; 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.4-4.7). Eine gelebte Beziehung zu seinen zwei weiteren in der Schweiz wohnhaften Kindern aus seiner früheren Ehe stellte die Vorinstanz nicht fest. Schliesslich sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Wiedereingliederung in Deutschland für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lassen würden. 
 
6.3.3. Zusammengefasst vermögen die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK nicht zu überwiegen. Bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann sodann auch nicht massgeblich ins Gewicht fallen, dass durch die Aufenthaltsbeendigung der Schuldenabbau in Bezug auf die bestehenden Gläubiger kompromittiert werden könnte (vgl. Urteil 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich folglich als verhältnismässig.  
 
6.4. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich im Ergebnis als vereinbar mit Art. 5 Anhang I FZA (vorstehende E. 6.2); eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor (vorstehende E. 6.3).  
 
7.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet. Sie ist sowohl betreffend das Haupt- als auch das Eventualbegehren abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti