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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.314/2006 /zga 
 
Urteil vom 13. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren/Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Mai 2005 erstatteten X.________ und Y.________ eine Strafanzeige gegen A.________, Leiter des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-Landschaft (BUR), und B.________, Mitarbeiter des BUR, wegen amtlicher Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerbegünstigung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, übler Nachrede und Verleumdung. Die Anzeigeerstatter erklärten, die Beschuldigten hätten diese Delikte im Rahmen einer gegen sie (die Anzeigeerstatter) hängigen Strafuntersuchung begangen. Gleichzeitig ersuchten sie um die Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungskommission. 
 
Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 erklärte sich das Bezirksstatthalteramt Liestal als befangen, u.a. mit der Begründung, dass eine jahrelange persönliche Bekanntschaft der gesamten Amtsleitung mit dem Leiter des BUR bestehe. Es beantragte die Einsetzung eines ausserordentlichen Untersuchungsrichters. 
 
Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 24. Juni 2005 die Anträge des Statthalteramts wie auch der Anzeigeerstattenden um Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungsinstanz ab und stellte die Zuständigkeit des Statthalteramts Liestal für die Behandlung der Anzeige fest. Es lägen weder Ausschluss- noch Ablehnungsgründe gemäss §§ 36 und 37 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 vor. 
 
Dagegen gelangten X.________ und Y.________ ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht befand mit Urteil vom 2. November 2005, das Verfahrensgericht hätte gar nicht auf die Anträge der beiden Beschwerdeführer eintreten dürfen, da diese im strafrechtlichen Verfahren nicht Partei seien. In diesem Punkt hob es den Beschluss des Verfahrensgerichts vom 24. Juni 2005 auf. Indes bestätigte das Kantonsgericht die Zuständigkeit des Bezirksstatthalteramts Liestal zur Behandlung der Strafanzeigen. 
 
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 verzichtete das Bezirksstatthalteramt Liestal hierauf auf Verfahrenseröffnung gegen die Beschuldigten, da sie offensichtlich keine Straftat begangen hätten und der Sachverhalt bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegte es je zur Hälfte den Anzeigeerstattern. 
 
Das hierauf von X.________ und Y.________ angerufene Verfahrensgericht in Strafsachen wies deren Beschwerde gegen den Verzicht auf Verfahrenseröffnung mit Beschluss vom 13. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Die sinngemäss erhobene Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Statthalteramts hiess es gut. 
B. 
Mit Eingabe vom 28. Mai 2006 erheben X.________ und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. März 2006. Die ergangenen Verfügungen und Beschlüsse des Statthalteramts, des Kantons- und des Verfahrensgerichts seien als verfassungswidrig und damit nichtig aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit die Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2005 über die Befangenheit des Statthalteramts wenden, verkennen sie, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und darum nicht mehr angefochten werden kann. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten. 
2. 
Was die Stellung des Anzeigeerstatters im Strafverfahren anbelangt, kann auf das den Beschwerdeführern bekannte Urteil 1P.124/2005 vom 10. Juni 2005 verwiesen werden, in welchem bereits festgehalten wurde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert ist, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, ein freisprechendes Urteil oder gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219, 126 I 97 E. 1a S. 99); anders verhält es sich, wenn er nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer gilt und sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen kann, was vorliegend aber nicht der Fall ist (siehe Urteil 1P.106/2003 vom 14. März 2003, ebenfalls einen der Beschwerdeführer betreffend). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 I 97 E. 1a S. 99; 120 Ia 101 E. 1 u. 2 S. 102 ff., 157 E. 2 S. 159 ff., 220 E. 2a S. 222). 
3. 
Sofern die Beschwerdeführer in diesem Sinne vorbringen, das Verfahrensgericht habe willkürlich ihre Parteistellung im Strafverfahren verneint, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, worin sich die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids äussern soll. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin jedoch nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb auch auf die Rügen gegen den Entscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 13. März 2006 nicht einzutreten ist. 
4. 
Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführer somit verspätet oder nicht rechtsgenüglich begründet. Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36 a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Statthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: