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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_356/2012 
 
Urteil vom 24. Januar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Borella, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fredi Hänni, 
Beschwerdegegner, 
 
Eidgenössische Ausgleichskasse, 
Holzikofenweg 36, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 2. März 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________, geboren 1950, war bis Ende Oktober 2008 als Angehöriger des Grenzwachtkorps bei der Eidgenössischen Zollverwaltung tätig. Am 1. November 2008 trat er einen dreijährigen Vorruhestandsurlaub an. Vereinbarungsgemäss sollte nach Ablauf dieses Urlaubs, das heisst auf den 1. November 2011, das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden und ein vorzeitiger Altersrücktritt erfolgen. Während des dreijährigen Vorruhestandsurlaubs erhielt B.________ den vollen Lohn, wobei die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht und monatlich der Ausgleichskasse als Lohnbeiträge überwiesen wurden. 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 teilte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) B.________ mit, es komme ihm während des Vorruhestandsurlaubes das Beitragsstatut eines Nichterwerbstätigen zu. Sämtliche AHV/IV/EO-Abzüge auf den Lohnzahlungen würden auf seinem individuellen Konto in das Jahr gebucht, in dem er in den Vorruhestandsurlaub getreten sei. Am 9. Februar 2011 setzte die EAK verfügungsweise die persönlichen Beiträge für das Jahr 2009 auf Fr. 350.- fest. B.________ erhob gegen die Verfügungen vom 4. und 9. Februar 2011 Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückerstattung der bereits bezahlten Beiträge (nebst Zins) für die Zeit des Vorruhestandes (1. November 2008 bis 31. Oktober 2011). Die EAK wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. Juni 2011 ab. 
 
B. 
Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben und unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. Juni 2011 sowie der angefochtenen Verfügungen beantragen, die EAK sei anzuweisen, ihm die bereits bezahlten AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger (samt Zins) für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zurückzuerstatten und ihm die für das Einspracheverfahren beantragte Parteientschädigung von Fr. 1'350.- auszurichten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2012 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die EAK anwies, B.________ die entrichteten persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2009 inklusive gesetzlichen Vergütungszinses zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 trat es auf die Beschwerde nicht ein. Das Begehren um Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren wies es ab. 
 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonalen Entscheid und beantragt dessen Aufhebung. 
Die EAK schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, B.________ auf deren Abweisung. Zudem beantragt er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerdelegitimation des BSV ist gegeben (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis ATSG [SR 830.1], Art. 201 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). 
 
1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), sofern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Streitig ist, ob der Versicherte während seines Vorruhestandes für das Jahr 2009 AHV-rechtlich als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, die Vorruhestandsregelung nach Art. 34 Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) sei am ehesten vergleichbar mit einer arbeitsvertragsrechtlichen Freistellung. Die allgemeine Regel, wonach bei Fehlen einer tatsächlichen Arbeitsleistung der Lohn dem individuellen Konto in dem Jahr gutzuschreiben ist, in welchem zuletzt eine Arbeitsleistung erbracht wurde, sei für freigestellte Arbeitnehmer unpraktikabel und führe zu unbilligen Ergebnissen. Müsste der während des Vorruhestandes erzielte Lohn dem individuellen Konto des Jahres gutgeschrieben werden, in welchem zuletzt eine Arbeitsleistung erbracht wurde, wäre der Versicherte im Vorruhestand als Nichterwerbstätiger zu erfassen und würde dadurch einen Schaden erleiden, der beim Arbeitgeber geltend zu machen wäre. Verschiedene angefragte Ausgleichskassen richteten sich hinsichtlich der Beitragspflicht freigestellter Arbeitnehmer denn auch nicht nach der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses und dem damit zusammenhängenden laufenden Lohnanspruch. Das Einkommen sei in den Jahren dem individuellen Konto gutzuschreiben, in denen das Arbeitsverhältnis und somit ein Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestanden hätten. Für die Gutschrift auf dem individuellen Konto sei daher der Zeitpunkt der Lohnauszahlung massgebend, was auch dem Willen des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) entspreche, welches ausdrücklich eine Beitragspflicht der Freigestellten als Nichterwerbstätige habe verhindern wollen. Es verhalte sich anders als in BGE 111 V 161. Dort habe sich die versicherte Person eine ihr zustehende Gratifikation erst im Jahr nach der vorzeitigen Pensionierung auszahlen lassen, weshalb Arbeitsleistung und Entlöhnung nur zeitlich entkoppelt gewesen seien. Von einer Privilegierung der Bundesangestellten könne nicht gesprochen werden, weil auch freigestellte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nicht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt würden. 
 
3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt macht im Wesentlichen geltend, ab Eintritt in den Vorruhestand fehle es an einer Erwerbstätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer zwangsläufig als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei. Eine Rückkehr an die Arbeitsstelle sei im Vorruhestand von Beginn weg ausgeschlossen, vielmehr erfolge ein nahtloser Übergang in den vorzeitigen Ruhestand. Nicht nur müssten Personalausweis, Schlüssel und persönlich zugeteilte Arbeitsmittel (Mobiltelefon, Notebook, Halbtax- und Generalabonnement etc.) bereits auf den Beginn des Vorruhestandsurlaubs hin abgegeben werden und es bestehe kein Anrecht mehr auf eine Dienstwohnung bzw. auf einen Wohnungsbeitrag an eine als Dienstwohnung anerkannte Privatwohnung, sondern es seien auch sämtliche Zeitguthaben (Überzeit, Ferien, Ausgleichstage etc.) zu beziehen oder zu kompensieren. Beibehalten würde lediglich ein "Arbeitsvertrag" (bzw. angeblich eine [zusätzliche] Verfügung), der eine Situation regle, welche gar kein Arbeitsverhältnis mehr zum Inhalt habe, weil es am unabdingbaren Element der Arbeitsleistung gänzlich fehle, woran die in einem Zirkularschreiben des EPA erwähnte "formelle" Beibehaltung von Beschäftigungsgrad und Arbeitszeitmodell nichts ändere. Es bestehe kein Zweifel, dass das Arbeitsverhältnis bereits im Alter von 58 Jahren bzw. zu Beginn des Vorruhestandsurlaubs faktisch definitiv beendet werde. Im Sozialversicherungsrecht komme es auf die wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten an, nicht auf zivilrechtliche Qualifikationen. Zudem sei die hier in Frage stehende Regelung nicht vergleichbar mit der privatrechtlichen Freistellung, die in der Regel bei Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung Platz greife. BGE 111 V 161 und die Materialien zur - in Nachachtung dieser Rechtsprechung erfolgten - Anpassung von Art. 30ter Abs. 3 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 2012) unterstrichen, dass allein der Bestand eines (Arbeits-) Vertrages nicht massgeblich sei bzw. nicht eo ipso eine AHV-rechtliche Erwerbstätigkeit zur Folge habe. Den Erläuterungen zur Revision von Art. 34 BPV sei eindeutig zu entnehmen, dass damit eine Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Beitragspflicht beabsichtigt worden sei. Gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2010 habe das EPA selbst eingesehen, dass die von ihm gewählte Konstruktion nicht greife. Schliesslich sei der Bund der einzige Arbeitgeber in der Schweiz, der Gesetze und Verordnungen erlassen und auf diese Weise arbeits- und vorsorgerechtliche Belange vermischen könne. Der vorinstanzliche Entscheid bewirke indirekt eine einseitige Bevorzugung des Arbeitgebers Bund, was weder sein könne noch dürfe. In Anwendung des Bestimmungsprinzips seien die in Frage stehenden, nach Beginn des Vorruhestandsurlaubs vom Arbeitgeber ausgerichteten Leistungen im individuellen Konto desjenigen Jahres gutzuschreiben, in welchem zuletzt effektiv eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, somit im Jahr 2008. 
 
3.3 Der Beschwerdegegner lässt namentlich auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung verweisen. Im Einzelnen sei mit der Vorinstanz der Vorruhestandsurlaub gleich zu behandeln wie eine Freistellung des Arbeitnehmers. Offensichtlich seien die Lohnzahlungen während des Vorruhestandsurlaubs nicht für das Jahr 2008 bestimmt gewesen, weshalb das Bestimmungsprinzip bereits aus Gründen der Logik nicht zur Anwendung gelangen könne. Er sei keineswegs "nichterwerbstätig" im Sinne der AHV-rechtlichen Bestimmungen gewesen, die Arbeitgeberin habe lediglich freiwillig auf die Erbringung einer Arbeitsleistung verzichtet. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Auszahlung des vollen Lohnes unter Abzug der gesetzlichen und sonstigen Sozialversicherungsbeiträge; Weiterbestehen aller personalrechtlichen Nebenleistungen und -pflichten) sei ohne Weiteres eine Erwerbstätigkeit gegeben. Das Sozialversicherungsrecht sei einheitlich zu vollziehen. Würde er während des Vorruhestandsurlaubs als Nichterwerbstätiger betrachtet, wäre er konsequenterweise auch nicht mehr über den Arbeitgeber weiterhin bei der SUVA gegen Unfälle versichert gewesen und hätte nicht weiterhin Beiträge an die Pensionskasse bezahlen können. Er habe im Jahr 2008 zu den ersten Mitarbeitenden gehört, die den Vorruhestandsurlaub angetreten hätten. In seinem Fall sei die Praxis noch nicht gefestigt gewesen, weshalb er noch keine Verfügung betreffend Verbot einer Erwerbstätigkeit erhalten habe. Diese Regelung habe aber auch für ihn gegolten. Von einer Umgehung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger könne nicht die Rede sein. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz legt die Bestimmungen über die versicherten Personen in der AHV (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), die Beitragspflicht der unselbständig Erwerbenden und den massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AHVG in Verbindung mit 7 AHVV), den Bezug der Beiträge (Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV) sowie die Pflicht der Ausgleichskassen zur Führung der individuellen Konti (Art. 30ter und 63 Abs. 1 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 139 AHVV und Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV) zutreffend dar. Auch die Bestimmungen über die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen entsprechend der sozialen Verhältnisse sind im angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV). Darauf wird verwiesen. 
 
4.2 Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten. So bestimmt Art. 28bis AHVV, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode, vgl. auch Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 216 Rz. 10.1). Massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG ist die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es besteht eine Beitragspflicht aus Nichterwerbstätigkeit (BGE 115 V 65 E. 7 S. 74; Ueli Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, 1998, S. 73). 
 
4.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. E. 4.2 hievor; BGE 128 V 20 E. 3b S. 25; 125 V 383 E. 2a S. 384 mit Hinweisen und 111 V 161 E. 2 S. 165; Urteile H 12/03 vom 5. April 2004 E. 3.1, H 2/02 vom 16. Juli 2003 E. 3.2.1, H 238/90 vom 15. Mai 1991 E. 5a in: ZAK 1991 S. 312 und H 215/85 vom 8. Mai 1987 E. 4a, in: ZAK 1987 S. 418; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2001, Stand 1. Januar 2006, Rz. 2001, 2003). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (Käser, a.a.O., S. 67 Rz. 3.6). 
 
5. 
5.1 Soweit die Vorinstanz aus Art. 28bis AHVV ableitet, der Beschwerdegegner falle nicht in die Kategorie der Nichterwerbstätigen, weil er pro Jahr mehr als den minimalen Betrag entrichte, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht verkennt damit den Gehalt des Art. 28bis AHVV als Ausführungsbestimmung von Art. 10 Abs. 3 AHVG, die den Kreis der Nichterwerbstätigen näher umschreibt und regelt, wie beim Entscheid über den Beitragsstatus vorzugehen ist, wenn die versicherte Person nicht dauernd eine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei handelt es sich aber nur um eine Konkretisierung der in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichneten Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung von Erwerbs- und Nichterwerbstätigen (Käser, a.a.O., S. 216 Rz. 10.2). 
 
5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG schulden grundsätzlich jene Erwerbstätigen Beiträge als Nichterwerbstätige, die während eines Kalenderjahres keine, oder zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 387 Franken vom Erwerbseinkommen zu bezahlen haben. Es entspricht dem entstehungsgeschichtlich eindeutig dokumentierten Willen des Gesetzgebers, dass die beitragsrechtliche Erfassung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger danach zu entscheiden sei, ob der Versicherte auf dem Arbeitserwerb Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages erbringt (BGE 115 V 161 E. 5a S. 165 mit Hinweisen). Ob ein Versicherter aber überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 115 V 161 E. 6a S. 168 f.). Mit anderen Worten ist - wie dargelegt (E. 4.3 hievor) - das entscheidende Kriterium, nach welchem sich die beitragsrechtliche Qualifikation als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Person bestimmt, ob auf einem Arbeitserwerb Beiträge zu leisten sind, die mindestens den Betrag des Minimalbeitrages erreichen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann somit daraus, dass eine versicherte Person mehr als den minimalen Betrag entrichtet, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, sie sei nicht als Nichterwerbstätige zu erfassen. Ob ein Versicherter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt vielmehr davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmten Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV) ausübte oder nicht. 
 
5.3 Art. 10 Abs. 3 AHVG und Art. 28bis AHVV behandeln ausschliesslich die primäre Frage des Beitragsstatus, geben aber keine Antwort auf die sich erst nach dessen Bestimmung stellende Frage, in welchem Beitragsjahr die Beiträge zu verbuchen seien. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen der Beitragspflicht - als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger - einerseits und dem logisch erst im Anschluss daran zu beantwortenden Beitragsbezug anderseits, d.h. der Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Beiträge vom massgebenden Erwerbseinkommen zu entrichten sind (Erwerbsjahr [Jahr, in dem die Arbeit ausgeführt wurde] oder Realisierungsjahr [Jahr, in dem der "Verdienst" ausbezahlt wird]). Zwischen Realisierungsprinzip und Beitragspflicht besteht keine notwendige Verknüpfung (BGE 115 V 161 E. 4b S. 164 mit Hinweisen). Art. 139 AHVV, der die Eintragungsperiode regelt, bestimmt lediglich, dass die Eintragung in das Konto eines Versicherten in der Regel einmal jährlich erfolge. Weitere Konkretisierungen, namentlich zur Frage, in welchem Jahr bestimmte (Nach-)Zahlungen eingetragen werden sollen, enthält die Verordnung nicht. Hingegen hat die Rechtsprechung diesbezüglich konkretisiert, aus dem Gesetz folge der Grundsatz, wonach das beitragspflichtige Einkommen von Unselbständigerwerbenden im individuellen Konto demjenigen Jahr gutzuschreiben ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Erwerbsjahrprinzip). Der Eintrag von Lohnnachzahlungen im Realisierungsjahr lässt sich nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (BGE 111 V 161 E. 4d in fine S. 169). 
 
5.4 In Nachachtung des soeben zitierten BGE 111 V 161, gemäss dessen E. 3a (S. 165) sich die Frage, für welches Beitragsjahr der Eintrag ins individuelle Konto erfolgen soll, am Erfordernis der effektiv geleisteten Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG) entscheidet, strebte der Bundesrat im Rahmen der 11. AHV-Revision eine Verdeutlichung von Art. 30ter AHVG an und schlug eine Formulierung vor, die - infolge der vom Parlament abgelehnten 11. AHV-Revision - erst am 1. Januar 2012 in Kraft treten konnte (Botschaft des Bundesrats zur 11. AHV-Revision [Neufassung] vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1957, 2001 f. und 2049]; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Verbesserung der Durchführung, vom 3. Dezember 2010 [BBl 2011 543 f., insbesondere 559]). Gemäss dem neuen Art. 30ter Abs. 3 AHVG werden die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer: 
a. zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist; 
b. den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde. 
Wie das Beschwerde führende Bundesamt zutreffend darlegt, ist die Neuformulierung von Art. 30ter Abs. 3 AHVG hier aus intertemporalrechtlichem Grund nicht anwendbar. Weil damit aber keine neue materiellrechtliche Regelung erfolgte, sondern die Rechtsprechung gemäss BGE 111 V 161 gesetzlich verankert wurde, kann sie gleichwohl nicht ausser Acht gelassen werden. 
 
6. 
6.1 Es trifft zu, dass der Vorruhestand gewisse Ähnlichkeiten mit einer privatrechtlichen Freistellung im Arbeitsvertrag aufweist. Namentlich wird für die Dauer der Freistellung regelmässig der Lohn weiter bezahlt, während der Arbeitgeber auf eine weitere Arbeitsleistung verzichtet (vgl. Urteil 4C.222/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 6.1). Weil sich der Vorruhestand aber in wesentlichen, nachfolgend dargelegten Punkten deutlich von der Freistellung im privatrechtlichen Arbeitsvertrag unterscheidet, überzeugt die vorinstanzliche Gleichsetzung mit der arbeitsrechtlichen Freistellung im Ergebnis nicht. 
 
6.2 Der Beschwerdegegner gab selbst an, im hier strittigen Jahr 2009 während seines Vorruhestandsurlaubs keine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, weil die Arbeitgeberin ihm eine solche ausdrücklich untersagt habe (E. 3.3 hievor). Einem freigestellten Arbeitnehmer ist demgegenüber eine anderweitige Tätigkeit nicht grundsätzlich verwehrt (er muss sich aber den dabei erzielten Lohn anrechnen lassen; vgl. Art. 324 Abs. 2 OR; BGE 128 III 271 E. 4a/bb S. 281). Eine privatrechtliche Freistellung steht sodann oft im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsvertrags, wobei der Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer als unzumutbar erachtet und diesen daher für die Dauer der Kündigungsfrist freistellt (BGE 128 III 271 E. 4a/bb S. 281). Der Arbeitgeber verzichtet bis zum Ablauf der Kündigungsfrist namentlich deshalb auf weitere Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers, weil er befürchtet, der Arbeitnehmer könnte sich illoyal verhalten (vgl. Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, 2. Aufl. 2010, S. 16 f. Rz. 58 f.). Die hier in Frage stehende Vorruhestandsregelung (Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung während dreier Jahre) hat einen gänzlich unterschiedlichen Ursprung und findet ihr Motiv zu einem wesentlichen Teil darin, "dass die Angehörigen des Grenzwachtkorps unter besonderen Bedingungen (hohe physische und psychische Belastung, unregelmässiger Dienst im 24-Stunden-Betrieb inklusive Sonn- und Feiertage usw.) im Einsatz stehen" (Information des EFD vom 11. Juni 2010 zur Änderung der Bundespersonalverordnung; www.efd.admin.ch). Damit sind die Leistungen im Vorruhestand mindestens teilweise eine Entschädigung für die vormaligen schwierigen Arbeitsbedingungen. Mit Blick auf diese sachliche Korrelation zwischen den Leistungen im Vorruhestand und der geleisteten Arbeit - die im Rahmen einer Freistellung gerade fehlt - ist nicht einsichtig, weshalb es sich im vorliegenden Fall grundsätzlich anders verhalten soll als in BGE 111 V 161 (vgl. E. 6.3 hienach). 
 
6.3 Eine Qualifikation des Beschwerdegegners als Erwerbstätiger während des dreijährigen Vorruhestandsurlaubs scheidet mangels einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit aus (überdies sind auch die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Vergünstigungen, Vergütungen, Zulagen, Prämien und Spesen mit Antritt des Vorruhestandsurlaubs dahingefallen; vgl. E. 3.2 hievor). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner, wie er darlegt, während des Vorruhestandsurlaubs weiterhin obligatorisch Versicherter der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung war. Ob die einschlägigen Voraussetzungen für diese anderweitigen (obligatorischen) Weiterversicherungen wirklich erfüllt sind, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Jedenfalls ist weder eine Unterstellung unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge noch die Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung präjudizierend für die AHV-rechtliche Bestimmung des Beitragsstatus. Ebenso wenig vermag eine arbeits- bzw. personalrechtliche abweichende Regelung die zwingende AHV-rechtliche Definition der Nichterwerbstätigkeit zu derogieren. Dass mit der Vorruhestandsregelung just die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person "verhindert" werden sollte, geht aus den Erläuterungen zur Bundespersonalverordnung klar hervor, wie das Beschwerde führende Amt zutreffend ausführt. Es entsprach der erklärten Absicht des Eidgenössisches Personalamtes (EPA), mit der Revision von Art. 34 BPV eine Qualifikation der freigestellten Mitarbeitenden als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 28 AHVV zu verhindern. Die Neuformulierung von Art. 34 BPV (bisher: "Vorruhestand"; ab 1. Januar 2010: "Vorruhestandsurlaub") ändert indes nichts an der grundsätzlichen Tatsache der fehlenden Erwerbstätigkeit während dieses Urlaubs. In einem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 6. Dezember 2010 erläuterte das EPA denn auch ausführlich, seine Bemühungen, "mit einer Anfang 2010 vorgenommenen Revision der Bundespersonalverordnung dieses Problem lösen" zu können, seien nicht erfolgreich gewesen, weshalb er als nichterwerbstätige Person einer zusätzlichen Beitragspflicht unterliege. 
 
6.4 Die Anwendung des Realisierungsprinzips, das heisst das Verbuchen einer Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleistung (hier: 2009) käme, zumal keine der in E. 5.3 in fine dargelegten Ausnahmen gegeben ist, nach dem Gesagten einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Beitragspflicht gleich und liefe dem Grundsatz zuwider, wonach Unselbständigerwerbende in dieser Eigenschaft solange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit leisten. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit kommt hingegen grundsätzlich die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen (BGE 111 V 161 E. 4d in fine S. 169). Gemäss BGE 111 V 161, von dem abzuweichen kein Anlass besteht, sind die sachlich mit der vormalig geleisteten Arbeit zusammenhängenden Zahlungen (E. 6.2 hievor) somit nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr 2008 im individuellen Konto einzutragen. 
 
6.5 Zusammenfassend erfasste die EAK den Beschwerdegegner für das hier streitige Jahr 2009 zu Recht als Nichterwerbstätigen. Es liegt keine Konstellation vor, die ein Abweichen vom Grundsatz des Erwerbsjahres rechtfertigen würde. Insbesondere drohte dem Versicherten keine Beitragslücke, denn für die Jahre seines Vorruhestandsurlaubes wird er als Nichterwerbstätiger erfasst. Hingegen führte die Abkehr vom Erwerbsjahrprinzip zu einer verpönten Umgehung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (E. 5.3 hievor). 
 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beitragserhebung der EAK rechtmässig. Die Gutheissung der Beschwerde lässt keinen Raum für die vom Beschwerdegegner beantragte Parteientschädigung. Es bleibt ihm aber unbenommen, bei der EAK ein Begehren um Anrechnung der Beiträge gemäss Art. 10 Abs. 3 AHVG zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. März 2012 wird aufgehoben, soweit darin die Eidgenössische Ausgleichskasse angewiesen wurde, dem Beschwerdegegner die Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2009 (zuzüglich Zins) zurückzuerstatten. Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 1. Juni 2011 wird bestätigt. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Januar 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle