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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_889/2012 
 
Urteil vom 14. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ (geboren 1987) stammt aus dem Kosovo. Er kam im Jahr 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, erhielt zuerst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern und am 22. August 1996 eine Niederlassungsbewilligung. 
 
Mit Strafverfügung vom 4. Oktober 2007 wurde A.________ vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen um 47 Km/h mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. 
 
In der Folge verwarnte das Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA; heute: Amt für Migration und Integration [MIKA]) A.________ mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 und machte ihn darauf aufmerksam, es werde bei einer weiteren Bestrafung infolge erneuter Delinquenz die Anordnung von weitergehenden ausländerrechtlichen Massnahmen prüfen. 
 
Am 7. Juli 2009 verurteilte das Amtsgericht Hochdorf A.________ wegen Missachtens des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen, mehrfachen Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenen Zustand, mehrfacher Überschreitung der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Nichttragen der Sicherheitsgurten, Lenkens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch sowie wegen mehrfachen Kaufs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln zu einer teilbedingten Gefängnisstrafe von 2 Jahren, wovon 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurden, sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Gleichzeitig widerrief das Amtsgericht die am 4. Oktober 2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe. 
 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 3. August 2010 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
Vom 25. Oktober 2010 bis zum 24. April 2011 befand sich A.________ gemäss dem Urteil vom 7. Juli 2009 für sechs Monate im Strafvollzug. 
 
B. 
Eine Einsprache gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beim Rechtsdienst des Migrationsamtes wies dieser mit Entscheid vom 25. Februar 2011 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau blieb erfolglos (Urteil vom 24. Juli 2012). 
 
C. 
Mit Eingabe vom 14. September 2012 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts vom 24. Juli 2012 aufzuheben; von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung sei abzusehen. Er sei stattdessen zu verwarnen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 1.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 1.1). 
 
1.2 Nicht eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag, es sei von der Wegweisung abzusehen. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Art. 113 BGG), soweit die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 115 und 116 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.). Der Beschwerdeführer erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen. 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.4 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). 
 
2. 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle für die Anwendung dieser beiden Normen spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls sich die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; Urteil 2C_432/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.1). 
 
2.2 Wenn eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist, d.h., ob die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz rechtfertigen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 f. u. 383). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche einem allfälligen Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat folgen (Urteile 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3; 2C_673/2011 vom 3. August 2012 E. 3.2; 2C_793/2008 vom 27. März 2009, E. 2.1; 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], N. 46 ff.; vgl. auch die Urteile des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], N. 57, sowie Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03], N. 57 f.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend stark beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2.1 [zur Publikation vorgesehen]). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, womit er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 gesetzt hat. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 
 
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG vorliegt. Strittig bleibt hingegen die behauptete Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. die Abwägung der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die besonderen Umstände seiner Delinquenz seien durch die Vorinstanz unzureichend berücksichtigt worden: Es handle sich um eine sehr kurze Zeitspanne, in welcher er als junger Erwachsener "im eigentlichen Sinne entgleist" sei; die Delikte seien innert einer sehr kurzen Zeitspanne verübt worden. Er habe abgesehen vom "dem Bagatellbereich zuzuordnenden Kauf, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln einzig Delikte im Strassenverkehr" verübt, und sich sowohl vorher als auch nachher einwandfrei verhalten. 
 
3.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen eines Bewilligungsentzugs gestützt auf Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bei der Festsetzung des Strafmasses werden Schuld mildernde Umstände stets mitberücksichtigt, weshalb grundsätzlich auf die Beurteilung des Strafgerichts abzustellen ist (BGE 129 II 215, E. 3.1 S. 216). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteile 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; 2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 
3.3.1 Trotz der am 28. August 2007 erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 47 Stundenkilometern und trotz des Unfalls vom 5. Dezember 2007, bei welchem der Beschwerdeführer den Vortritt missachtete, einen Fussgänger anfuhr und diesen erheblich verletzte, lenkte er nur wenige Tage später (am 8. Dezember 2007) in alkoholisiertem Zustand und bei nasser Fahrbahn inner- und ausserorts mit stark überhöhter Geschwindigkeit von mehrmals 200 Km/h das Fahrzeug seines Vaters und verursachte (innerorts) einen schweren Selbstunfall, bei dem seine Beifahrerin und er verletzt wurden. Der Beschwerdeführer riskierte dabei das Leben von unbeteiligten Dritten, seiner Beifahrerin und auch sein eigenes Leben; in der Umgebung entstand erheblicher Sachschaden. Nur acht Tage nach diesem Vorfall lenkte der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzug wiederum ein Motorfahrzeug unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Am 23. Januar 2008 entwendete er einen Personenwagen zum Gebrauch und lenkte diesen, erneut ohne im Besitz der notwendigen Fahrberechtigung zu sein. Im Strafurteil wurde sein Verhalten als verwerflich umschrieben. 
3.3.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der mehrjährigen Freiheitsstrafe zurecht von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Sein Fehlverhalten wiegt auch im Rahmen der Überprüfung des Bewilligungsentzugs schwer: Die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, darunter Höchstgeschwindigkeiten von 200 Km/h innerorts, stellen eine nicht hinzunehmende Gefährdung und Rücksichtslosigkeit gegenüber unbeteiligten Dritten dar. Die Übertretungen innerorts erfolgten unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer eine ältere Person auf dem Fussgängerstreifen erfasst und erheblich verletzt hatte, sowie in der Probezeit wegen einer vorhergehenden Verurteilung wegen überschrittener Höchstgeschwindigkeiten. Diese Vorkommnisse und das hängige Strafverfahren konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, weiterhin ohne Fahrerlaubnis und unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu fahren. Wenn der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, die Verletzung eines Fussgängers und seiner Beifahrerin hätte aufgrund der zurückgezogenen Strafanzeigen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden dürfen, so gehen seine Rügen fehl: Die Körperverletzungen sind auch ohne strafrechtliche Verurteilungen sachverhaltlich erstellt und durften von der Vorinstanz für ihre Erwägungen mitberücksichtigt werden. Mit Bezug auf die behauptete, lediglich abstrakte Gefährdung verkennt der Beschwerdeführer, dass durch die angeführten Delikte zwei Personen zu Schaden gekommen sind und die Praxis ein erhebliches Verschulden der ausländischen Person auch aufgrund begangener abstrakter Gefährdungsdelikte im Strassenverkehrsbereich anerkennt (vgl. Urteile 2C_965/2011 vom 26. Juni 2012 E. 1.2 und 2; 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.1; 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1 [der Mitfahrer des dortigen Beschwerdeführers war beim Selbstunfall bei bis zu 200 Km/h zu Tode gekommen]). 
Die am 12. Dezember 2007 vom kantonalen Migrationsamt ausgesprochene Verwarnung stützte sich allein auf die erste Verurteilung wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit aus dem Jahr 2007; die Ausländerbehörde hatte zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis von weiteren strafrechtlichen Vorkommnissen. Die Androhung möglicher schwerwiegender ausländerrechtlicher Konsequenzen erhielt der Beschwerdeführer somit kurz nach dem Unfall mit dem Fussgänger und dem schweren Selbstunfall vom 8. Dezember 2007; sie blieb jedoch völlig wirkungslos: Der Beschwerdeführer fuhr kurze Zeit später wiederum ohne Fahrberechtigung und unter Alkohol- sowie Drogeneinfluss; er nahm dabei jederzeit eine hohe Gefährdung von Leib und Leben von Drittpersonen in Kauf. Weder die hängigen Strafuntersuchungen noch die migrationsrechtliche Verwarnung konnten ihn hiervon abhalten; er war offenbar nicht fähig oder nicht willens, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E. 3.2; 2C_673/2011 vom 3. August 2012 E. 3.1). 
3.3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diese habe zu wenig gewürdigt, dass er sich seit den Vorfällen verändert habe und reifer geworden sei. Ein verkehrspsychologisches Gutachten, das diese Entwicklung bezeuge, sei von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung nahezu unberücksichtigt geblieben. Insgesamt liege ein "mangelndes Rückfallpotenzial" vor und angesichts der "Einsichtigkeit des Täters" sei auch eine "objektive Entschuldbarkeit" gegeben. 
 
Etwa eineinhalb Jahre nach den Unfällen hielt das zuständige Strafgericht fest, der Beschwerdeführer habe die Vorfälle "beschönigend" und "unkritisch" dargestellt. Er habe zudem weder mit den Opfern Kontakt aufgenommen, noch habe er sich nach ihnen erkundigt; auch um die Schadensregulierung habe er sich nicht gekümmert. Im strafrechtlichen Urteil und einem dort beigezogenen Gutachten wird denn auch festgehalten, es bestehe keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer inskünftig die Vorschriften als Motorfahrzeuglenker beachten und Rücksicht auf unbeteiligte Dritte nehmen werde. Er verfüge über eine mangelnde Impulskontrolle. Im vom Beschwerdeführer herangezogenen Gutachten wurden Verbesserungen festgestellt; gleichwohl wurden nach wie vor Gefahrenmomente festgehalten. Die Rechtsmittelabteilung des Migrationsamts ging gestützt auf diese Einschätzung davon aus, der Beschwerdeführer stelle weiterhin eine Gefährdung der Öffentlichkeit dar. Wenn die Vorinstanz demnach das eingereichte verkehrspsychologische Gutachten nicht stark gewichtet hat, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sich auch im Nachhinein gesamthaft nicht adäquat mit seinem Verhalten auseinandergesetzt bzw. keine tief greifenden Veränderungen glaubhaft gemacht, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren verweist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Verkehrsgutachten primär auf die Wiedererlangung der zuvor angezweifelten Fahreignung; er substanziiert aber den behaupteten tief greifenden Reifeprozess und Wandel nicht weiter. 
3.3.4 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit den Delikten sei eine lange Zeit vergangen und er habe sich seither in Freiheit bewährt, so vermag seine Rüge nicht zu überzeugen: Er wurde 2009 verurteilt und befand sich vom 25. Oktober 2010 bis zum 24. April 2011 im Strafvollzug; seine Probezeit für den aufgeschobenen Teil seiner Freiheitsstrafe dauerte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bis zum 7. Juli 2012. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit der jüngsten Verurteilung und nach Beendigung der strafrechtlichen Probezeit wohl verhalten hat, das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht massgeblich zu beschränken. Auch ist sein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig, das ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt und noch keine zuverlässige Aussage über die Rückfallgefahr zulässt. Sein korrektes Verhalten ist anzuerkennen, es kann jedoch unter den dargelegten Umständen für die Interessenabwägung nicht von entscheidendem Gewicht sein (Urteile 2C_434/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2.3; Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1). 
 
3.4 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht aufgrund der wiederholten abstrakten Gefährdung mit Verletzungsfolgen von Drittpersonen ein erhebliches öffentliches Interesse, das nur durch besonders gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, etwa, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder auch das persönliche Umfeld in Betracht fallen (vgl. E. 2.2). 
3.4.1 Mit Bezug auf das private Interesse macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit Ausnahme seiner ersten zehn Lebensmonate und Ferienaufenthalten im Ausland sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei gut integriert. Infolge der sehr langen Aufenthaltsdauer bestehe ein entsprechend grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. 
3.4.2 Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist als gewichtiges privates Interesse anzuerkennen. Mit Bezug auf seine soziale Integration bringt er vor, er spreche Schweizerdeutsch und sei bei einem lokalen Fussballklub aktiv; zweifelsohne reisst ihn eine Rückkehr aus seinen hiesigen sozialen Kontakten. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine berufliche Ausbildung absolviert und war mehrmals arbeitslos. Vor Beginn seines Strafvollzugs war er für rund ein Jahr in einer Schuhfabrik tätig. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war er für drei Monate als Betriebsmitarbeiter angestellt. Vor diesem Hintergrund kann er nicht als beruflich integriert gelten. 
3.4.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste sich im Falle einer Wegweisung in einer völlig fremden Umgebung zurechtfinden, so bleibt seine Rüge unsubstanziiert: Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland (nur) aus den Ferien kenne, jedoch mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat zumindest durch die Vermittlung seiner Eltern vertraut ist und auch die dortige Sprache spricht. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen nichts ein, sodass das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.3). Vor diesem Hintergrund ist eine "fehlende Beziehung zum Kosovo" nicht dargetan. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch, die behaupteten Schwierigkeiten bei der dortigen beruflichen Wiedereingliederung näher zu belegen. Dass er in seiner Heimat über keine Verwandte mehr verfügen soll, kann beim zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 25-jährigen Beschwerdeführers nicht entscheidend sein (vgl. Urteil 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E. 4.2.2). 
3.4.4 Mit Bezug auf die Familien- bzw. Beziehungsverhältnisse hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Obwohl dem Beschwerdeführer das mit der Rückkehr verbundene Verlassen seiner Familie in der Schweiz sicher schwerfällt, lässt sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern und seinen Geschwistern erblicken (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 ff.). Hinweise auf eine andere im Lichte von Art. 8 EMRK relevante Beziehung finden sich weder in den vorinstanzlichen Erwägungen noch bringt der Beschwerdeführer eine solche vor. 
 
4. 
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer schwer trifft. Er ist mit weniger als einem Jahr in die Schweiz gekommen und hat hier seine Schulausbildung absolviert. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgegangen ist, seine privaten Interessen, in der Schweiz verbleiben zu können, vermöchten das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz nicht zu überwiegen: Nach seinen wiederholten groben Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln, die auf eine ungewöhnliche Rücksichtslosigkeit schliessen lassen und nach der Verwarnung durch das Migrationsamt im Jahr 2007 hätte er wissen müssen, dass er mit jeglichen weiteren strafrechtlichen Aktivitäten den Entzug der Niederlassungsbewilligung riskierte. Vor dem Hintergrund der wiederholten Delinquenz und der ungünstigen Legalprognose in der strafrechtlichen Verurteilung sowie der fehlenden beruflichen Integration vermag die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr rückfallgefährdet und beruflich gut etabliert, nicht zu überzeugen. Eine fehlende Beziehung zum Heimatland wird von ihm nicht belegt. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist insgesamt zulässig; sie hat den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt und bei der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung kein Bundes- oder Völkervertragsrecht verletzt. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei anstelle des Widerrufs der Bewilligung zu verwarnen. Er liess sich jedoch durch frühere Verurteilungen und Anhaltungen nicht beeindrucken und delinquierte erneut. Mittels der ersten Verwarnung wurde ihm bereits angedroht, er müsse bei einer weiteren Straffälligkeit mit dem Entzug seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. Diese Verwarnung vermochte ihn nicht davon abzuhalten, weitere Male straffällig zu werden. Vor diesem Hintergrund kann sein Antrag, er sei erneut zu verwarnen, nicht durchdringen (vgl. Urteile 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.2; 2C_434/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.1; 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2). 
 
6. 
6.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. März 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni