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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_357/2012 
 
Urteil vom 17. August 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Branchen Versicherung Schweiz, 
Irisstrasse 9, 8032 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 7. März 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
D.________, geboren 1968, ist gelernte Verkäuferin und arbeitete seit November 1994 vollzeitlich im Verkaufsladen der Metzgerei A.________. In dieser Eigenschaft war sie bei der Metzger-Versicherungen Genossenschaft (nachfolgend: Metzger-Versicherung oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. August 2001 wurde sie unverschuldet am Steuer ihres Mitsubishi Lancer 1600 auf der Kreuzung einer Überlandstrasse (bei nicht signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) in eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden, auf ihre Fahrbahn schleudernden Ford Sierra verwickelt. Die Versicherte wurde in ihrem Fahrzeug eingeklemmt und erlitt zahlreiche Frakturen an beiden Armen und Beinen sowie eine Commotio cerebri. Sie musste - wie auch der Lenker des Ford Sierra - von der Feuerwehr aus dem Fahrzeug befreit werden. Die Schweizerische Rettungsflugwacht flog die Versicherte von der Unfallstelle ins Spital X.________. Nach der dortigen Hospitalisierung bis zum 5. September 2001 weilte sie bis 16. Oktober 2001 zur stationären Nachbehandlung und Rehabilitation in der Klinik Y.________. Die Unfallfolgen erforderten im Laufe der Zeit viele weitere operative Eingriffe. Die Invalidenversicherung übernahm die Umschulung zur technischen Kauffrau und verneinte - nach umfangreichen medizinischen Abklärungen - schliesslich mit Verfügung vom 22. Februar 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 8 % einen Rentenanspruch. Die Metzger-Versicherung (bzw. Branchen Versicherung Schweiz als Marke der Metzger-Versicherung) sprach D.________ für die ihr aus dem Unfall vom 9. August 2001 dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen ihrer gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % sowie mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 13 % zu (Verfügung vom 18. März 2011) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011 fest. 
 
B. 
Dagegen beantragte D.________ beschwerdeweise unter anderem die Zusprechung einer höheren Invalidenrente und eine angemessene Erhöhung der Integritätsentschädigung. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde unter Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides vom 7. März 2012 "zur Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2011 dahingehend gut", dass es der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % zusprach und die Sache zur medizinischen Abklärung und Neuverfügung über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Gerichtsentscheids sei - soweit den Anspruch auf Invalidenrente betreffend - aufzuheben und die Sache zur medizinischen Neubegutachtung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei der Beschwerdeführerin eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Soweit das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten (vgl. zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines kantonalen Rückweisungsentscheides BGE 133 V 477). Strittig ist demnach einzig, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch basierend auf der gegebenen medizinischen Aktenlage bundesrechtskonform von 13 % auf nur - aber immerhin - 15 % erhöht hat. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Rentenanspruch in der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zur Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 119 V 335 E. 2a S. 338 ff.; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
4.1 Nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, aufgezeigt, weshalb die interdisziplinäre Expertise vom 19. Juli 2010 des medizinischen Instituts Z.________ den praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt und insbesondere gestützt auf dieses beweiskräftige Gutachten der Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher unfallbedingter gesundheitlicher Einschränkungen in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % verbleibt. 
 
4.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Tatsachenwidrig ist die Behauptung, gemäss dem angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz das Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums Q.________ vom 23. Juli 2008 aufgrund einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung [FOMA] und einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) nicht berücksichtigt. Aktenwidrig ist ferner, dass im Rahmen der Begutachtung des medizinischen Instituts Z.________ "die Knieverletzung rechts [...] schlicht nicht berücksichtigt worden" sei. Unzutreffend und medizinisch unbegründet ist weiter der Einwand, das Gutachten des medizinischen Instituts Z.________ habe bei der gesamthaft attestierten unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in Bezug auf eine leidensangepasste Bürotätigkeit im kaufmännischen Bereich zu Unrecht nicht die schmerzbedingten Beeinträchtigungen von Seiten der Beine, der Unterarme und der Daumen aus orthopädischer und neurologischer Sicht addiert. Demgegenüber hat das kantonale Gericht ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb praxisgemäss auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung aller unfallbedingten Gesundheitsschäden gemäss Gutachten des medizinischen Instituts Z.________ abzustellen ist. Nachdem bereits im Rahmen der Begutachtung des arbeitsmedizinischen Zentrums Q.________ eine EFL durchgeführt worden war, hat das kantonale Gericht ohne Bundesrechtsverletzung in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet. Soweit die Versicherte unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel vom 26. März 2012 die Vertrauenswürdigkeit eines der Gutachter des medizinischen Instituts Z.________ infrage stellt und damit Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens des medizinischen Instituts Z.________ zu wecken versucht, braucht darauf mangels Substanziierung nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
4.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus dem beweiskräftigen Gutachten des medizinischen Instituts Z.________ bezüglich einer leidensangepassten Bürotätigkeit auf eine - trotz Unfallrestfolgen zumutbare - 75%igen Arbeitsfähigkeit geschlossen hat. 
 
5. 
5.1 Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Leistungsfähigkeitseinschränkung gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades von 15 % einzig den Einwand, das kantonale Gericht habe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht auf statistische Lohneinkünfte des Anforderungsniveaus 3 (Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen), statt nur des Niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. 
 
5.2 Die LSE können herangezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine oder - wie hier - jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Von welchem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes, hier 3 oder 4, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE auszugehen ist, unterliegt als Rechtsfrage der freien Prüfung (Art. 95 lit. a BGG; SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 4.2.2). 
5.2.1 Tätigkeiten vom Anforderungsniveau 3 setzen Berufs- und Fachkenntnisse voraus. Bei der zuletzt bis zum Unfall vom 9. August 2001 ausgeübten Tätigkeit als gelernte Lebensmittelverkäuferin in einer Metzgerei handelte es sich um eine solche Arbeit, was die Versicherte mit Blick auf das gemäss angefochtenem Entscheid herangezogene Valideneinkommen zu Recht nicht beanstandet. 
5.2.2 Aus medizinisch-theoretischer Sicht sind der Beschwerdeführerin trotz ihrer unfallbedingten Gesundheitsschäden sitzende Tätigkeiten ohne schwere und repetitive motorische Belastungen der Arme an einem behinderungsangepassten Arbeitsplatz mit gepolsterten Auflageflächen für beide Unterarme unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs im Umfang von etwa zwei Stunden pro Tag zumutbar, so dass aus interdisziplinärer Sicht in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % verbleibt (Gutachten des medizinischen Instituts Z.________ S. 52). Damit steht ihr ein breites Spektrum von Beschäftigungsmöglichkeiten offen. Im Bürobereich lassen sich die erforderlichen Arbeitsplatzanpassungen ohne grossen Aufwand realisieren und die Verrichtung von Teilpensen wird in dieser Branche gehäuft angeboten. 
5.2.3 Die Beschwerdeführerin schloss 1986 eine Verkaufslehre ab, erlangte den Fähigkeitsausweis für Verkaufspersonal und arbeitete anschliessend von 1994 bis zum Unfall in derselben Metzgerei als Verkäuferin im Vollzeitpensum. Die an ihrem langjährigen Arbeitsplatz angesichts ihres grossen Einsatzwillens, ihrer hohen Sozialkompetenz und Verlässlichkeit sehr geschätzte Versicherte absolvierte nach dem Unfall im Rahmen der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung während eineinhalb Jahren im Ganztagesprogramm die Zusatzausbildung zur technischen Kauffrau am Bildungszentrum B.________. Nach Erlangung des entsprechenden Diploms besuchte die Beschwerdeführerin während der anschliessenden befristeten Einarbeitungsdauer ab Oktober 2004 berufsbegleitend eine Weiterbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen. Die praktische Tätigkeit umfasste Aufgaben in den Bereichen Buchhaltung, Telefondienst und Verkauf. 
5.2.4 Diese Umstände sprechen dafür, dass der Versicherten auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich ein genügend breites Feld von erwerblichen Tätigkeiten vom Anforderungsniveau 3 offensteht. Neben der langjährigen Erfahrung im Verkauf des Detailhandels erlangte die Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung nicht nur ein Diplom als technische Kauffrau, sondern zusätzlich auch noch Weiterbildungskenntnisse als Sachbearbeiterin Rechnungswesen, während sie gleichzeitig ihr neu erworbenes Wissen in Praktikumsstellen anwenden konnte. Entgegen der Versicherten ist ihr Einsatz in einer leidensangepassten sitzenden Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht ausschliesslich oder vorwiegend auf Schreibarbeiten beschränkt, sondern kann zusätzlich und abwechslungsweise auch Buchhaltungs- und Telefondienst-Aufgaben beinhalten (vgl. E. 5.2.3 hievor). 
5.2.5 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass sie mangels Erfahrung in den verschiedenen kaufmännischen Bereichen und infolge ihrer erheblich beeinträchtigten Einsatzfähigkeit auch mit Unterstützung des zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrums angesichts fehlender geeigneter Angebote bisher keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz gefunden habe, stellt sie die effektive Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in Frage. Diese ist allerdings nicht massgebend, da bei der Invaliditätsbemessung nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276). Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 und 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Versicherte eine ihren Fähigkeiten entsprechende zumutbare Stelle finden könnte. Auch die gegen die Festsetzung des Invalideneinkommens erhobenen Einwände sind demnach unbegründet. 
 
5.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund aller unfallbedingten Gesundheitsschäden - gemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden tatsächlichen Verhältnissen bei Erlasses des Einspracheentscheides vom 16. Mai 2011 (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) - mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einer Erwerbseinbusse von 15 % zugesprochen hat, nicht zu beanstanden. 
 
6. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. August 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli