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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_426/2023  
 
 
Urteil vom 16. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nötigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Januar 2023 (SB220114-O/U/ad-cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. Januar 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ zweitinstanzlich wegen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 300.--. Es verhängte für die Dauer von 3 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diesen Vorgaben genügt das Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache grundsätzlich nicht. Aus dem Eventualbegehren und der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden dürfen, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass er einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung anstrebt, womit sich die Beschwerde als zulässig erweist (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_364/2021, 6B_438/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Teilnahmerechte und seines Konfrontationsanspruchs. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1).  
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Mit anderen Worten sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). 
Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 423; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). 
Zwar kann eine Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Person wiederholt werden. Allerdings darf die Strafbehörde bei einer Wiederholung oder einer späteren Konfrontationseinvernahme nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahme zurückgreifen, wenn diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Vielmehr sind Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5). 
 
2.1.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen der Privatklägerin zu den Vorfällen Nr. 3-33, Nr. 35-59 und Nr. 61-64 seien nicht verwertbar, da sein Teilnahmerecht verletzt worden sei.  
Dazu hält die Vorinstanz fest, die Polizei habe die Privatklägerin vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft befragt. Daher habe kein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestanden, weshalb die Einvernahmen grundsätzlich verwertbar seien. 
Weiter erwägt die Vorinstanz, das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers sei gewahrt. Sein Verteidiger habe an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Juni 2021 teilgenommen, während der Beschwerdeführer selbst auf eine Teilnahme verzichtet habe. Die Vorinstanz widerlegt die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die Einvernahme auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen beschränkt habe. Sie stellt fest, dass die Privatklägerin ausführlich und frei erzählt habe. Zudem habe sie diverse Detailfragen zu den Vorfällen und 9 Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortet. Somit habe sich die Privatklägerin ausführlich und substanziell zur Sache geäussert. Der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Einvernahmen vom 12. Februar 2021 und 18. Mai 2021 gewusst, was ihm vorgeworfen werde, so dass es ihm und seinem Verteidiger ohne weiteres möglich gewesen sei, die Aussagen der Privatklägerin an der Einvernahme vom 14. Juni 2021 in Zweifel zu ziehen und ihr Fragen zu stellen. 
Mit dieser überzeugenden Begründung gelangt die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die Teilnahmerechte und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden und die Aussagen der Privatklägerin verwertbar sind. 
 
2.3. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertbarkeit der schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Privatklägerin erstellte.  
Die Vorinstanz verweist auf die Literatur, wonach der prozessrechtliche Urkundenbegriff gemäss Art. 192 Abs. 2 StPO vom materiell-rechtlichen Urkundenbegriff nach Art. 110 Abs. 4 StGB abweicht. Als Urkunde im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO gilt jedes beweisbildende Schriftstück mit gedanklichem Informationsgehalt, so etwa Briefe, Tagebücher, Geschäftsakten, Verträge, Zeitungsartikel, Bücher, Quittungen und dergleichen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [Botschaft StPO], BBl 2006 1085, S. 1214; vgl. auch MARTIN BÜRGISSER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 192 StPO; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber/Summers/Wohler [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 192 StPO; je mit Hinweisen). 
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kennt die Strafprozessordnung keinen Numerus clausus der Beweismittel. Dies folgt bereits aus den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der materiellen Wahrheit (Art. 6 Abs. 1 StPO). Somit sind zur Erforschung der Wahrheit in den Schranken des Rechts alle denkbaren Beweismittel einsetzbar, auch wenn sie im Prozessgesetz nicht oder noch nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Es können selbst Beweismittel eingesetzt werden, die von der Wissenschaft neu entwickelt werden, ohne dass es der Ergänzung der Strafprozessordnung bedürfte; vorbehalten bleibt das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage zur Begründung von Grundrechtseingriffen (Botschaft StPO, S. 1182). 
Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin habe schriftliche Aufzeichnungen über die Handlungen des Beschwerdeführers erstellt und als Beweismittel eingereicht. Dies sei rechtlich zulässig. Diese Aufzeichnungen habe die Privatklägerin nicht erstellt, um an einer späteren Einvernahme nur noch darauf zu verweisen. Vielmehr habe sie sich bereits im August 2020 im Internet informiert, was sie als Opfer von Stalking tun könne. Dabei habe sie erfahren, dass schriftliche Aufzeichnungen hilfreich sein können. Diese Aufzeichnungen hätten bei der Erstellung des Polizeirapports vom 15. Februar 2021 vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe dazu Stellung nehmen und der Privatklägerin am 14. Juni 2021 Ergänzungsfragen stellen können. Mit dieser schlüssigen Begründung erachtet die Vorinstanz die schriftlichen Aufzeichnungen der Privatklägerin zu Recht als verwertbares Beweismittel. Die Vorinstanz ergänzt, dass diese Aufzeichnungen neben vielen anderen Beweismitteln stünden, so insbesondere neben den WhatsApp- und SMS-Nachrichten. 
 
2.4. Nach dem Gesagten sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Weder sein Teilnahmerecht noch sein Konfrontationsanspruch wurden verletzt. Was er im Übrigen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.  
Er präsentiert eine eigene Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und scheint dabei zu übersehen, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigt oder ergänzt, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). In diesem Sinne gelten für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, qualifizierte Begründungsanforderungen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Die dargelegten Begründungsanforderungen verfehlt der Beschwerdeführer, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger