Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_13/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Stadt Kloten, vertreten durch das Steueramt, 
Finanzdirektion des Kantons Zürich, 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2012; Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Das Steueramt der Stadt Kloten wies am 16. April 2013 das Gesuch von A.________ um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern (erhoben auf einer Kapitalauszahlung in der Steuerperiode 2012) im Betrag von Fr. 1'498.05 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. September 2013 ab. Sie stellte einerseits fest, dass das kommunale Steueramt das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen nicht verletzt habe, und erkannte andererseits, dass dieser wegen der erhaltenen Kapitalleistung von Fr. 40'000.-- und seiner Erbenstellung (nach dem Tod seiner Mutter) ohne Weiteres in der Lage sei, seine geringen Steuerausstände zu tilgen. Weiter hielt sie fest, dass jegliche Angaben und Belege über den Gesamtumfang des Nachlasses sowie über die Höhe allfälliger Erbvorbezüge bzw. eine Abtretungserklärung fehlten, sodass die Behauptung, der Pflichtige habe keine Erbansprüche mehr und er weise nach wie vor einen Passivenüberschuss auf, unbewiesen sei; es fehlten auch nähere Angaben über die Überweisung des Betrags von Fr. 40'000.-- an die Schwester. Schliesslich hielt die Finanzdirektion fest, dass ein Erlass selbst im Falle nachgewiesener Überschuldung nur in Frage käme, wenn auch die übrigen Gläubiger des Pflichtigen mindest in einem erheblichen Teilumfang auf ihre Forderung verzichten würden; ein solcher Verzicht werde vom Pflichtigen aber nicht behauptet und gehe auch nicht aus den Akten hervor.  
 
 
A.b. Gegen diesen ihm am 17. September 2013 zugestellten Entscheid gelangte A.________ am 17. Oktober 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Am 21. Oktober 2013 setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Nachfrist von 10 Tagen, um eine den Begründungsanforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen. Mit Eingabe vom 4. November 2013 machte A.________ geltend, er könne dieser Aufforderung wegen seiner angespannten Gemütslage nicht nachkommen. Mit Verfügung vom 7. November 2013 des Einzelrichters trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels formgültiger Rechtsmittelbegründung nicht ein; zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Im Sinne eines Entgegenkommens nahm es die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse.  
 
B.   
Am 6. Januar 2014 gelangte A.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht; er beantragt namentlich die Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Verfügung. 
 
C.   
Auf Gesuch hin ist dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 mitgeteilt worden, welche Richterin und welche Richter der zuständigen II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zugeteilt sind und wer potenziell als vereidigte Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber deutscher Sprache am Entscheid mitwirken könnte. 
 
Mit Eingabe vom 3. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer, Präsident Zünd und Gerichtsschreiber Feller hätten in den Ausstand zu treten. Er führte dazu aus, das Begehren werde nur summarisch begründet. Er wies, namentlich hinsichtlich des Ausstands von weiteren Gerichtspersonen, darauf hin, ein Ausstandsbegehren könne von einem juristischen Laien ohne anwaltliche Unterstützung offenkundig nicht Interessen wahrend verfasst werden, weshalb dazu, gleich wie für das Beschwerdeverfahren selber, die unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch einen Anwalt zu gewähren sei. 
 
D.   
Am 30. Oktober bzw. am 4. und 7. November 2014 haben das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das Steueramt der Stadt Kloten sowie die Finanzdirektion des Kantons Zürich ihre Akten eingereicht. 
 
E.   
Am 18. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote ein. Zudem beantragte er unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer und seinen Gesundheitszustand eine zügige Behandlung der Beschwerde bzw. der Verfahrensanträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Zünd und Gerichtsschreiber Feller wegen des Anscheins der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG. Er begründet dies mit deren Mitwirken an früheren Urteilen. Wie er aus anderen Verfahren weiss, lässt sich ein Ausstandsbegehren so nicht begründen. Daran ändert nichts, dass er ihn betreffende bundesgerichtliche Urteile oder Verfügungen, an denen die von ihm abgelehnten Gerichtspersonen beteiligt waren, in besonderem Masse als rechtsverletzend qualifiziert ("eines Rechtsstaats unwürdig", "schlichtweg als Skandal", "auf Rechtsbeugung beruhende Abweisung des Armenrechts", "altbekannte Nazimethode") und in Aussicht stellt, diesbezüglich Strafverfahren anhängig zu machen (s. Verfügung vom 8. Mai 2013 im ihn betreffenden Verfahren 2E_1/2013). Sein Ausstandsgesuch, das inhaltlich und im Ton mit dem im Verfahren 2D_6/2014 gestellten übereinstimmt, erscheint, gleich wie dort, als rechtsmissbräuchlich (s. Urteil 2D_6/2014 vom 20. März 2014 E. 4.2), was auch für das diesbezüglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt. Auf das untaugliche Ausstandsbegehren und das darauf bezogene Gesuch um Beigabe eines Rechtsanwalts ist, unter Beteiligung der davon betroffenen Gerichtspersonen (vgl. BGE 114 Ia 278; BGE 105 Ib 301 E. 1b und c S. 303 f.; Verfügung 8C_41/2013 vom 15. März 2013), nicht einzutreten. 
 
2.   
 
2.1. Wird ein Entscheid über den Erlass von Abgaben angefochten, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. m BGG unzulässig; ein derartiger Entscheid kann mithin nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113 BGG), wovon der Beschwerdeführer zu Recht ausgeht.  
 
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - allein - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG-ZH) keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt (§ 183 StG-ZH; dazu Urteil 2D_63/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.2; s. auch, zusammenfassend zum Fehlen anspruchsbegründender Steuererlassnormen verschiedener Kantone, Urteil 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4), fehlt dem Beschwerdeführer weitgehend ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung eines Erlassentscheids (zitiertes Urteil 2C_702/2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat indessen das Verwaltungsgericht nicht materiell über den Steuererlass entschieden; vielmehr ist es auf die bei ihm eingereichte Beschwerde gegen den die Verweigerung des Erlasses bestätigenden Rekursentscheid der Finanzdirektion nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit dem Nichteintretensentscheid würden ihm zustehende Verfahrensrechte in einer verfassungsmässige Rechte verletzenden Weise missachtet, ist er zur Beschwerde legitimiert (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308, so genannte "Star"-Praxis).  
 
2.3. Nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer entgegen der ihm obliegenden Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht dargelegt wird, inwiefern vorliegend das Folterverbot gemäss Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR resp. UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) tangiert wäre. Was sodann Art. 6 EMRK betrifft, kommt diese Konventionsgarantie in Steuerverfahren (bzw. Erlassverfahren) ohne Pönal-Charakter nicht zur Anwendung (BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74); dasselbe gilt für Art. 14 IPBPR. Hingegen kann gerügt werden, der angefochtene Nichteintretensentscheid verstosse gegen die in Art. 29, 29a und 30 BV festgeschriebenen Verfahrensgarantien bzw. missachte in willkürlicher Weise entsprechende Vorschriften eines kantonalen Erlasses (vorliegend - nebst des Steuergesetzes - des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG-ZH]).  
 
3.   
 
3.1. Die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts beruht darauf, dass es der Beschwerde gegen den Entscheid der Finanzdirektion vom 9. September 2013 an einer rechtsgenügenden Begründung fehle. Der Beschwerdeführer stellt diese Wertung der kantonalen Rechtsmitteleingabe (n) in Frage.  
 
Die Finanzdirektion hatte zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Stadt Kloten habe das rechtliche Gehör verletzt, ausgeführt, dass aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides mit genügender Klarheit hervorgehe, weshalb das Gesuch um Steuererlass abgelehnt worden sei; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sei zu verneinen und eine Rückweisung an die Vorinstanz abzulehnen (E. III.3.1). Der Beschwerdeführer behauptete vor Verwaltungsgericht eine offenkundige Gehörsverletzung, die ohne jeden Zweifel rechtlich unhaltbar, also als Willkür in der Rechtsanwendung nach Art. 9 BV zu qualifizieren sei; er hielt fest, dass das Steueramt Kloten entgegen der Auffassung der Rekursinstanz offensichtlich den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV missachtet, eine Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung im Sinne von § 7 VRG-ZH nicht gewährt habe und eine pflichtgemässe Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht erfolgt sei, womit § 7 VRG-ZH in krasser Weise verletzt sei. Sodann vertrat er die Ansicht, dass die von der Rekursinstanz vorgenommene Heilung dieser "ohne jeden Zweifel offenkundigen Gehörsverletzung" rechtlich unhaltbar sei, also als Willkür in der Rechtsanwendung nach Art. 9 BV zu qualifizieren und daher nicht zu schützen sei, weil hierbei fundamentalste Grundrechte sträflich missachtet worden seien. Weder warf er damit dem Gemeindesteueramt konkret umschriebene Unterlassungen vor, noch erklärte er, warum eine allfällige Heilung durch die Finanzdirektion nicht zulässig gewesen sein sollte bzw. inwiefern deren eigene Abklärungen ungenügend gewesen wären. Was die materielle Beurteilung der Frage des Steuererlasses durch die Finanzdirektion betrifft, lässt die Rechtsmitteleingabe an das Verwaltungsgericht in der Tat eine nähere Auseinandersetzung mit deren diesbezüglichen detaillierten (vorstehend in Sachverhalt Buchstabe A.a zusammengefassten) Erwägungen vermissen. 
 
Soweit sich der subsidiären Verfassungsbeschwerde ihrerseits überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rügen zu diesem Streitpunkt entnehmen lassen (der Beschwerdeführer unterlässt es weitgehend, im Lichte des vom Verwaltungsgericht festgehaltenen formellen Mangels seiner kantonalen Rechtsschrift deren Inhalt zu kommentieren), sind sie nach dem Gesagten unbegründet; das Verwaltungsgericht hat keine dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt, indem es das Fehlen einer formgültigen Rechtsmittelbegründung feststellte. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Auffassung, im konkreten Fall dürfe ihm eine mangelhafte Beschwerdebegründung nicht zur Last gelegt werden. Seine diesbezüglichen Rügen sind, soweit den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügend, offensichtlich unbegründet:  
 
- Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts zu E. 2.4 der angefochtenen Verfügung entnehmen, wonach eine Partei sich ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht mit dem Hinweis auf eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht entziehen könne. Nachdem für das Beschwerdeverfahren betreffend Steuererlass keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (namentlich Art. 6 EMRK nicht zur Anwendung kommt, s. vorstehend E. 2.3), verletzt diese Auffassung keines der vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechte. 
 
- Ebenso wenig ist erkennbar, welche verfassungsmässigen Verfahrensrechte die Verweigerung einer zusätzlichen Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerdebegründung verletzte (s. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung); das Verwaltungsgericht hatte dem Todesfall in der Familie schon durch eine - vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene - erste Fristerstreckung Rechnung getragen. 
 
- Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es wäre ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsanwalt beizugeben gewesen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, worauf er sich beruft, setzt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts voraus, dass die Hilfe eines Vertreters zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Partei notwendig bzw. sachlich geboten ist, so wenn diese ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der gesamten Umstände: Kriterien sind die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in formeller oder materieller Hinsicht; die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Streitig ist der Erlass einer rechtskräftig veranlagten Steuer im Betrag von knapp Fr. 1'500.--. Der Beschwerdeführer verwendet einen Briefkopf, wo er als oec. publ. und Wirtschaftsinformatiker aufgeführt ist; er bietet unter anderem Unternehmensberatung, Treuhand, Rechtsberatung, Anlageberatung und Vermögensverwaltung an. In seinen Eingaben an das Bundesgericht und zuvor schon an die kantonalen Behörden argumentiert er ausgiebig mit juristischen Normen und Begriffen. Es bleibt unerfindlich, wie er in diesem Rechtsstreit, der keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und im ureigenen Bereich seiner Geschäftstätigkeit angesiedelt ist, im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte beanspruchen können. 
 
 
4.   
Soweit die Beschwerde - teilweise - eine hinreichende Begründung enthält, erweist sie sich als unbegründet. Anlass, ausnahmsweise eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 Abs. 1 BGG) anzuordnen, wie der Beschwerdeführer beantragt, besteht nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; der Entscheid ergeht auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon darum nicht zu entsprechen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller