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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
P 8/04 
 
Urteil vom 10. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, 1935, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Gantenbein, Technikumstrasse 2, 9471 Buchs, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 17. Dezember 2003) 
 
In Erwägung, 
dass S.________ am 6. Februar 2004 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2003 eingereicht und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches mit Entscheid vom 27. Januar 2005 abgewiesen und S.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass dieser Entscheid dem Rechtsvertreter von S.________ am 10. Februar 2005 ausgehändigt worden ist, 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist, 
dass wie angedroht nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. März 2005 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: