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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_116/2008/don 
 
Verfügung vom 14. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
KPT/CPT Krankenkasse, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt Uznach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Februar 2008. 
 
Nach Einsicht 
in Einsicht in die Beschwerde vom 23. Februar 2008 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. April 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden