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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_3/2008 
 
Verfügung vom 22. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 
2. Kanton Appenzell Ausserrhoden, Einwohnergemeinde Lutzenberg und evangelische Kirchgemeinde Thal, 9426 Lutzenberg, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Appellationsfrist (definitive Rechtsöffnung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2007 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2007 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 8. Januar 2008) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Januar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann