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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_191/2007 
 
Urteil vom 14. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________ (Jg. 1964) arbeitete seit dem 1. März 2000 als angelernter Hilfsarbeiter in der Unternehmung N.________. Am 3. September 2003 traf ihn ein an einem Kranseil hängender Betonkübel von hinten am linken Knie. In der Notfallstation der Chirurgischen Klinik am Spital T.________ wurde eine Kontusion des linken Knies und Oberschenkels festgestellt. Bei protrahiertem Heilungsverlauf mit anhaltenden Schmerzen kam es am 27. Februar 2004 zu einer diagnostischen Kniearthroskopie, einer vorderen Kreuzbandersatzplastik und einer postero-lateralen Meniskusteilresektion, vorgenommen von Dr. med. R.________. Im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 13. Dezember 2004, wo sich K.________ ab 2. November bis 7. Dezember 2004 aufgehalten hatte, ist nebst der körperlichen Problematik - namentlich belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie, Schwellungstendenz nach Anstrengung im linken Knie und eingeschränkte Gehfähigkeit - von einer Anpassungsstörung mit Angst, depressiver Reaktion und Somatisierungstendenz bei psychosozialer Belastung nach Stellenverlust die Rede. 
 
Die SUVA, welche Taggelder ausgerichtet hatte und für die Heilungskosten aufgekommen war, eröffnete ihrem Versicherten am 23. Februar 2005, sie werde ihre Leistungen auf Ende Mai 2005 einstellen. Auf Einsprache hin, nahm die SUVA weitere Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art vor, wobei sie insbesondere den Bericht des Dr. med. R.________ über eine am 19. August 2005 erneut durchgeführte Arthroskopie und die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. Mai 2006 beizog. Mit Verfügung vom 21. September 2005 gewährte sie schliesslich für die Zeit ab 1. Oktober 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 10 %; einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie weiterhin. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab. 
 
C. 
K.________ lässt mit Beschwerde die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 21 % beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es darf im Übrigen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Gegen die vom kantonalen Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen angenommene Restarbeitsfähigkeit, welche einen ganztägigen Einsatz bei einer knieschonenden mittelschweren Tätigkeit ermöglichen sollte, wird in der Beschwerdeschrift nichts eingewendet. Ebenso wenig wird die Verweigerung einer Integritätsentschädigung in Frage gestellt. Gerügt wird einzig die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades, wobei hier der auf Grund der Angaben des früheren Arbeitgebers für das Jahr 2005 angenommene Verdienst von Fr. 63'122.-, welchen der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erreichen würde (Valideneinkommen), ebenfalls unbestritten geblieben ist. 
 
2.1 Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung (18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiterentwickelten Grundlagen für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Es betrifft dies insbesondere auch die Voraussetzungen für das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik anlässlich der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) auf dem Arbeitsmarkt ermittelten und tabellarisch festgehaltenen Verdienste oder auf die von der SUVA zusammengestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. BGE 129 V 472). 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen der vorinstanzlichen Argumentation habe auch die Invalidenversicherung im Rahmen ihrer mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 4. Januar 2007 abgeschlossenen Invaliditätsbemessung ausschliesslich Folgen der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beurteilen gehabt. Für den Unfallversicherer bestehe daher kein Grund für ein Abweichen von dem seitens der Invalidenversicherung verfügten Invaliditätsgrad von 21 %. 
2.2.2 In BGE 126 V 288 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) festgehalten, dass eine von einer rechtskräftigen Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung abweichende Festlegung des Invaliditätsgrades im Invalidenversicherungsbereich nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung in Frage komme, dass dafür triftige Gründe angeführt werden können; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genüge nicht (BGE 126 V 288 E. 2d S. 293 f., E. 3b S. 295 f. und E. 4c S. 297 f.). Mit Blick auf das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hat das Gericht in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer demgegenüber ausdrücklich verneint (BGE 131 V 362 E. 2.2.1 S. 366 f.). Damit hat es eine schon früher in AHI 2004 S. 181 publizierte Rechtsprechung auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des ATSG bestätigt. In dem in AHI 2004 S. 181 veröffentlichten Urteil vom 13. Januar 2004 (I 564/02) ist das Gericht bereits zum Schluss gelangt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer mangels rechtserheblichen "Berührtseins" im Sinne des zum 1. Januar 2003 aufgehobenen Art. 129 Abs. 1 UVV (vgl. nunmehr Art. 49 Abs. 4 ATSG) keinerlei Bindungswirkung entfaltet, auch nicht im Sinne einer Richtigkeitsvermutung (AHI 2004 S. 181 E. 4.3 und 4.4). 
2.2.3 Schon vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die SUVA den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad hätte übernehmen müssen, unbegründet. Kommt hinzu, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht schon in BGE 126 V 288 zwar festgehalten hat, dass die Bemessung der Invalidität für jeden Sozialversicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist (BGE 126 V 288 E. 2a S. 291 f. mit Hinweisen), mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall aber zum selben Ergebnis führen sollte; gleichzeitig wurden indessen Abweichungen ausdrücklich vorbehalten. Als Beispiel dazu führte das Gericht unter anderem aus, eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades sei für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig, genüge es wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertelsrenten [heute zusätzlich Dreiviertelsrente]) für die Leistungsfestsetzung unter Umständen doch auch, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40 %, 50 % oder 66 2/3 % (heute: 40 %, 50 %, 60 % und 70 %) eindeutig feststeht oder aber ausgeschlossen werden kann (BGE 126 V 288 E. 2b S. 292 mit Hinweis). Genau dies trifft auch bei der hier zur Diskussion stehenden Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu. Weil der Invaliditätsgrad von 21 % klar weit unter der einen Rentenanspruch erst begründenden Grenze von 40 % liegt, verlor für die Invalidenversicherung die genaue Bestimmung etwa der Höhe eines allfälligen behinderungsbedingten Abzuges von statistikmässig ausgewiesenen Lohnwerten an Bedeutung (selbst unter der Annahme des höchstzulässigen Abzuges von 25 % ergäbe sich keine rentenrelevante Invalidität). Der SUVA kann daher ein exakteres Vorgehen, das allenfalls zu einem anderen als dem von der Invalidenversicherung an-genommenen Invaliditätsgrad führt, nicht verwehrt sein. 
2.3 
2.3.1 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Art der gestützt auf die Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP) erfolgten Bestimmung des Invalideneinkommens. Er anerkennt zwar, dass die in BGE 129 V 472 aufgestellten Erfordernisse für eine Invaliditätsbemessung unter Bezugnahme auf sich aus den DAP-Blättern ergebende Löhne erfüllt sind, erachtet aber die Auswahl der konkret berücksichtigten DAP-Blätter insofern als willkürlich, als nur Stellen mit den höchsten Löhnen ausgewählt worden seien. 
2.3.2 In BGE 129 V 472 wird lediglich vorgesehen, dass ein Abstellen auf die DAP mindestens fünf dokumentierte Arbeitsplatzbeschreibungen sowie Angaben über die Gesamtzahl der in Betracht fallenden Stellen, über den dort angebotenen Höchst- und den Mindestlohn und den daraus resultierenden Durchschnittswert voraussetzt. Eine Kontrolle der Repräsentativität der konkret berücksichtigten fünf DAP-Blätter sollte damit gewährleistet sein. Wie die SUVA schon in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 festgehalten hat, wurde nicht vorausgesetzt, dass das Durchschnittseinkommen der ausgewählten fünf DAP-Profile dem Durchschnittslohn der zum jeweiligen Behinderungsprofil gehörenden Gruppe entspricht. Vielmehr kann auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden, wobei vorliegend ins Gewicht fällt, dass es sich bei den von der SUVA ausgewählten DAP-Profilen um leichte bis sehr leichte Tätigkeiten handelt, ärztlicherseits aber auch mittelschwere Arbeiten als zumutbar bezeichnet wurden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die SUVA habe ihr Auswahlermessen überschritten, indem sie willkürlich nur Stellen mit höheren Einkommen berücksichtigt habe, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um konkret existente Stellen mit real ausgerichteten Löhnen handelt, die durchaus für die Belange einer Invaliditätsbemessung nach der Einkommensverleichsmethode beigezogen werden können. Dies muss umso mehr gelten, als die Anwendung der LSE anstelle der DAP mit Fr. 57'751.- gegenüber dem von der SUVA ermittelten Betrag von rund Fr. 57'000.- sogar zu einem höheren Invalideneinkommen führt. 
2.4 
2.4.1 Unbegründet ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle von den Tabellenlöhnen gemäss LSE zu Recht einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorgenommen habe (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 78 ff.). 
2.4.2 Wollte man seiner Argumentation folgend statt auf die DAP-Blätter auf Tabellenlöhne der LSE abstellen, würde für den von der Invalidenversicherung noch zugebilligten behinderungsbedingten Abzug kein hinreichender Anlass bestehen. Die im Wesentlichen das linke Knie betreffende gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht derart schwerwiegend einzustufen, dass sie einen Abzug rechtfertigen würde. Zudem wirkt sie sich bei Weitem nicht in sämtlichen Tätigkeiten aus. Auch war der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst seit weniger als vier Jahren im Baubereich tätig, während er vorher vorwiegend im Gastgewerbe arbeitete. Wegen der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit dürfte ihm deshalb bei einem Stellenwechsel kaum eine nennenswerte Verdiensteinbusse erwachsen. Andere Gründe für einen behinderungsbedingten Abzug von den Tabellenlöhnen gemäss LSE sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 
 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. April 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl