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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_790/2009 
 
Urteil vom 27. Juli 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1949 geborene P.________ war als Vorarbeiter der Firma T.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 11. Juli 2004 auf der Autobahn sein Fahrzeug von einem anderen Personenwagen touchiert wurde, von der Fahrbahn abkam und sich überschlug. Der Versicherte wurde mit verschiedenen Verletzungen auf die Intensivstation des Spitals R.________ verbracht. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 28. November 2006 und Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 ab 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. 
 
B. 
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt P.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % auszurichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.3 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen die Entscheide, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Auch wenn es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen längeren, schwer lesbaren "Dass-Entscheid" handelt, so erfüllt er doch die gesetzlichen Vorgaben (vgl. auch Urteil 8C_1059/2009 vom 10. März 2010, insbesondere E. 2.3). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Dezember 2006. 
 
3. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte seine bisherige Arbeitsstelle unfallbedingt verloren hat und in dieser im Jahre 2006 einen Lohn von Fr. 72'590.- erzielt hätte. Ebenfalls ist nicht länger streitig, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils nach Dr. med. W.________ (Beurteilung vom 15. Februar 2005, bestätigt nach der Untersuchung vom 12. Oktober 2006) vollzeitlich zumutbar wäre. Vorinstanz und Verwaltung haben das Invalideneinkommen aufgrund von fünf DAP-Blättern auf Fr. 56'780.- und den Invaliditätsgrad damit auf 22 % bemessen. Der Beschwerdeführer rügt, die Anwendung der DAP-Methode sei sachlich nicht vertretbar erfolgt, richtigerweise sei das Invalideneinkommen aufgrund der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. 
 
4. 
4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). 
 
4.2 Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V E. 4.7.2 S. 480 f.). 
 
4.3 Diese Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit das Invalideneinkommen aufgrund der DAP-Profile bestimmt werden kann, bringen es mit sich, dass weiterhin Fälle eintreten können, in denen eine Verwendung der DAP-Profile unzulässig ist und das Invalideneinkommen aufgrund der LSE zu bestimmen ist. Damit in diesen Fällen nicht der Verdacht aufkommen kann, die SUVA stelle im Hinblick auf ein gewünschtes Resultat auf die LSE und nicht auf die DAP-Profile ab, wäre es wünschenswert, wenn die Versicherung einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nehmen würde, aus welchem die Unmöglichkeit, die Voraussetzungen zu erfüllen, hervorgeht. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten werden können, darf und soll die SUVA auf die DAP abstellen (vgl. auch Stefan A. Dettwiler, Suva "DAP"t nicht im Dunkeln - Invalidenlohnbemessung anhand konkreter Arbeitsplätze (DAP), in: SZS 2006, S. 6 ff., S. 13). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss dabei nicht in jedem Fall noch eine Kontrollrechnung gemäss LSE durchgeführt werden; anders zu entscheiden würde einer Abschaffung der DAP-Methode gleichkommen. 
 
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die fünf von der SUVA ausgewählten DAP-Arbeitsplätze theoretisch zumutbar wären. Eine eingehende Begründung dieser Auswahl wird entgegen den Ausführungen des Versicherten nicht verlangt; die Angabe der Gesamtzahl der leidensangepassten Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und des Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses reicht praxisgemäss zur Überprüfung des Auswahlermessens der SUVA aus (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). 
 
4.5 Bei zwei der von der SUVA ausgewählten fünf Arbeitsplätze ist nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben, innerhalb deren Spannbreite rechtsprechungsgemäss auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden könnte (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). Entgegen den Vorbringen des Versicherten liegen bei ihm jedoch keine persönlichen oder beruflichen Merkmale vor, welche ein Abweichen vom Durchschnitt zwischen Minimum und Maximum bei diesen beiden Arbeitsplätzen rechtfertigen würden. Dies gilt umso mehr, als der Durchschnittslohn der ausgewählten Arbeitsplätze nur geringfügig über dem Durchschnittslohn aller zumutbaren Arbeitsplätzen liegt. 
 
4.6 Durften Vorinstanz und Verwaltung demnach zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf aufgelegten DAP-Blätter abstellen, so ist der auf 22 % bemessene Invaliditätsgrad unbestrittenermassen nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Juli 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer