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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_764/2015   {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 24. November 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ rückwirkend ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zu. Als Ergebnis des im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob sie mit Verfügung vom 17. September 2014 die Rente auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hin auf. 
 
B.   
Die Beschwerde von A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 27. August 2015 sei aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 42 BGG sind die Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Abs. 2 Satz 1).  
Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Dies ist nicht der Fall, wenn vor Bundesgericht dieselbe Beschwerdebegründung eingereicht wird wie schon im kantonalen Verfahren (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.). 
 
1.2. Ziff. 2-8 unter "II. Materielles und Begründung" (S. 4-9 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) stimmen wortwörtlich überein mit den entsprechenden Ziffern in der vorinstanzlichen Beschwerde. Es wird nicht geltend gemacht, das kantonale Sozialversicherungsgericht sei - in Verletzung von Art. 112 Abs. 1    lit. b BGG (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 E. 2.2) - auf wesentliche Argumente in dieser Rechtsschrift nicht eingegangen. Insoweit genügt die Beschwerde den (minimalen) Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, und es ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.   
Die übrigen Vorbringen betreffen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht nur sie, sondern auch die behandelnden Ärzte seien mit dem Inhalt des Gutachtens der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen vom 15. April 2014 nicht einverstanden. Der zweite für sie günstigere Bericht des Dr. med. B.________ vom 1. Mai 2013 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ihres Erachtens sei daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand verbessert habe (Ziff. II.9-12 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten). 
Mit diesen Vorbringen gibt die Beschwerdeführerin ihre eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Unterlagen zu würdigen sind. Damit vermag sie indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Vielmehr übt sie unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. April 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler