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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
2C_1065/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Nikon AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Roger Staub und Boris Wenger, 
 
gegen  
 
Wettbewerbskommission. 
 
Gegenstand 
Publikation einer Sanktionsverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 15. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 28. November 2011 sanktionierte die Wettbewerbskommission (WEKO) die Nikon AG gestützt auf Art. 49a Abs. 1 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) wegen Absprachen nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG mit rund 12,5 Millionen Franken. Die Nikon AG hat dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht; das Verfahren ist hängig. Die WEKO lud in der Folge die Nikon AG ein, Textstellen, die nach deren Ansicht Geschäftsgeheimnisse enthalten würden, im Hinblick auf eine vorgesehene Publikation im Publikationsorgan der WEKO "Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) " zu bezeichnen. Die Nikon AG beantragte, eine gekürzte Version der Sanktionsverfügung zu publizieren. 
 
B.  
Die WEKO publizierte am 16. Februar 2012 auf ihrer Webseite eine gekürzte Version der Sanktionsverfügung mit dem Hinweis, dass es sich "bei dieser Version [...] nicht um die definitive Version [handle], da einige Textstellen Gegenstand laufender Abklärungen i.S. des Geschäftsgeheimnisses [seien]. Diese Passagen [seien] in dieser Version geschwärzt. Da gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben [worden sei], [sei] sie noch nicht rechtskräftig". Die WEKO vertrat gegenüber der Nikon AG, dass deren bezeichnete Textpassagen keine Geschäftsgeheimnisse enthielten. Diese stimmte der Offenlegung einiger Textstellen zu, bestand aber aufgrund des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten auf der Abdeckung der im Begründungstext wörtlich zitierten E-Mails. 
 
C.  
Am 4. Juni 2012 erliess die WEKO folgende Verfügung: 
 
"Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägung verfügt das Sekretariat der Wettbewerbskommission mit einem Mitglied des Präsidiums: 
 
1. Es wird festgestellt, dass die von Nikon bezeichneten Textstellen hinsichtlich der Randziffern 268, 273, 299, 338, 420, 507, 510, 511 und 515 der Verfügung der Weko vom 28. November 2011 die an Geschäftsgeheimnisse zu stellenden Anforderungen erfüllen und im Rahmen der Publikation abgedeckt werden. Die von Nikon in den Randziffern 390, 393, 410 und 462 der Verfügung der Weko vom 28. November 2011 bezeichneten Bandbreiten werden im Sinne der Erwägungen offengelegt. 
 
2. Es wird festgestellt, dass die übrigen von Nikon bezeichneten Textstellen die an Geschäftsgeheimnisse zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen und folglich im Rahmen der Publikation nicht abgedeckt werden. 
 
3. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 28. November 2011 wird - nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung - in der von Nikon mit Schreiben vom 22. Februar 2012 vorgelegten Form veröffentlicht, mit Ausnahme der in Ziffer 1 dieses Dispositives ausdrücklich genannten Textstellen. 
 
4. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'986.50 werden Nikon im Umfang von 4/7, ausmachend CHF 4'563.70, auferlegt. 
 
5. [Mitteilung]." 
 
Dagegen hat die Nikon AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt. Dieses hat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 entschieden: 
 
"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2, 3 und 4 der Verfügung vom 4. Juni 2012 werden insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird, die Textstellen Rz. 89, 154a, 302, 306, 306b und 318 der Verfügung vom 28. November 2011, wie vorstehend wiedergegeben (8.3-8.4), in der Publikation abzudecken. 
 
2. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren einen reduzierten Kostenanteil im Umfang von Fr. 3'765.- zu bezahlen. 
 
3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'500.- auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils teilweise dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Den Restbetrag von Fr. 1'500.- hat sie innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen. 
 
5. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zugesprochen. 
 
6. [Mitteilung]." 
 
D.  
Vor Bundesgericht stellt die Nikon AG folgende Begehren: 
 
1. Dispositiv Ziffern 2 und 4 des Urteils der Vorinstanz vom 15. Oktober 2014 seien vollumfänglich aufzuheben. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 15. Oktober 2014 sei in Bezug auf die in Beilage 3 zu dieser Beschwerde bezeichneten Textstellen der Verfügung vom 28. November 2011 aufzuheben. 
 
2. Die Wettbewerbskommission sei anzuweisen, die in Beilage 3 zu dieser Beschwerde bezeichneten Textstellen der Verfügung vom 28. November 2011 in der publizierten Fassung abzudecken. 
 
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei die Wettbewerbskommission anzuweisen, die in Beilage 3 zu dieser Beschwerde bezeichneten Textstellen der Verfügung vom 28. November 2011 in der publizierten Fassung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2011 abzudecken. 
 
4. Sub-eventualiter zu Rechtsbegehren 3 seien die von der Beschwerdeführerin in Beilage 4 zu dieser Beschwerde vorgeschlagenen Texte für die Umschreibung des wesentlichen Inhalts der in Beilage 3 zu dieser Beschwerde bezeichneten Textstellen der Verfügung vom 28. November 2011 zu verwenden. 
 
5. Sub-sub-eventualiter zu Rechtsbegehren 4 sei die Sache mit der Anweisung, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zu entscheiden an die Wettbewerbskommission bzw. an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
6. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. [...]" 
 
Sie begründete die Beschwerde mit einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung), Verfassungs- (Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der Unschuldsvermutung, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Begründungspflicht) und Bundesgesetzesrecht (KG, DSG [SR 235.1]). 
 
E.  
Die WEKO beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin repliziert. 
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die amtliche Publikation einer (Sanktions-) Verfügung ist tatsächliches Verwaltungshandeln. Streitigkeiten über die Veröffentlichung müssen - sofern die Voraussetzungen zutreffen - verfügungsweise entschieden werden (Art. 25, 25a VwVG [SR 172.021]; Art. 25 DSG). Die WEKO hat mit Verfügung vom 4. Juni 2012 festgehalten, dass gewisse, von der Beschwerdeführerin als Geschäftsgeheimnis taxierte Textstellen keine Geschäftsgeheimnisse darstellen würden und demzufolge zu publizieren seien. Diese Verfügung vom 4. Juni 2012 kann beim Bundesverwaltungsgericht und dessen Entscheid hernach mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 31, Art. 32 i.V.m. 33 lit. f VGG bzw. Art. 82, Art. 83 i.V.m. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ist direkte Adressatin des angefochtenen Entscheides; sie wird materiellrechtlich durch die vorgesehene Veröffentlichung der strittigen Emails beschwert und insofern hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Sie ist deshalb zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde kann, soweit dies hier interessiert, die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder an einer massgeblichen Rechtsverletzung leidet (vgl. Art. 97 und 105 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Publikation verschiedener Emailkorrespondenzen, welche in der Verfügung vom 28. November 2011 aufgeführt sind, eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, der Persönlichkeit, des Geschäftsgeheimnisses, des Datenschutzgesetzes, der Unschuldsvermutung sowie der Begründungspflicht darstelle. Es handelt sich dabei in tatsächlicher Hinsicht noch um die nachfolgend aufgeführten Passagen bzw. Worte der Verfügung vom 28. November 2011, welche in materieller Hinsicht noch hängig ist. Die Vorinstanz hat diese in Anlehnung an die Ausführungen der WEKO gruppiert; diese Gruppierung ist von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Passagen, welche in den Erwägungen 8.3 und 8.4 des Urteils vom 15. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts aufgelistet sind, hat dieses mit Ziff. 1 des Dispositivs im Sinne der Beschwerdeführerin geändert. Die Beschwerdeführerin hat sodann gegen die in E. 8.5 des vorinstanzlichen Urteils als rechtlich korrekt befundene Bekanntgabe von Arbitragepotenzialen keine Beschwerde eingelegt, wie sich ausdrücklich aus den Bemerkungen zu Rz. 408 (der Verfügung) der Beschwerdebeilage ergibt.  
 
2.2. Die erste Gruppierung umfasst Aussagen, welche den Vorinstanzen dazu dienten, die bestrittene Absicht der Beschwerdeführerin zu belegen, mit unzulässigen Mitteln  nationale Märkte absolut zu schützen:  
 
Rz. 88:  
"... ihnen einige Grosshändler Kopfschmerzen verursachen, weil sie in pan-europäische Arbitrage-Geschäfte involviert seien, während die anderen die Geschäftsziele mit seriöser Vertriebsarbeit verfolgen würden. Der Vorschlag, wie dieses Problem gelöst werden könnte, ging dahin, die Grosshändler in zwei Gruppen aufzuteilen, wobei mit den Begriffen 'Distributoren' und 'Box Movers' gearbeitet werden sollte... der 'Distributor' sei weder aktiv noch passiv im 'cross-channel' oder in 'crossboarder' Arbitrage-Geschäften tätig, währenddem der 'Box-Mover' vor allem Arbitrage-Geschäfte betreibe... ungeachtet der 'channel affiliation'... dabei von den Preisunterschieden zwischen den verschiedenen Kanälen innerhalb eines Landes oder zwischen Ländern profitiere. Der 'Box Mover'...'fast moving'...'highly demanded' Produkte... 'cherry picking'... ' Distributor'... 'Box Mover'";  
 
 
Rz. 103:  
"We have cancelled our  
contract with [...] a few months ago, as our opinion is that  
Nikon should not work with 'Box Movers'";  
 
 
Rz. 139:  
"box  
movers";  
 
 
Rz. 259:  
"D5000 Grauimportangebote von [...] in die Schweiz; Wichtigkeit: Hoch / '[...] bietet die D5000 in einer Variante mit dem non-VR 18-55mm an. Diese Variante wird von uns in der Schweiz nicht verkauft, daher ist es sehr einfach nachzuvollziehen, dass es sich bei einer Lieferung dann um Deutsche Ware handeln wird. Die D5000 ist für uns alle ein wichtiges Produkt, damit wir unsere Position im Entry-D-SLR Segment festigen können. Dazu haben wir in der CH die Konditionen von Palettenschiebern weiter verschlechtert, damit die D5000 für den stationären Handel ein attraktives Produkt sein wird und nicht bereits vor dem Verkaufsstart im Internet verrissen wird. Darf ich Euch bitten zu schauen, dass [...] und / oder andere Palettenschieber keine Ware in die Schweiz liefern werden und alle Angebote auf Schweizer Plattformen per sofort zurückziehen! Wie bereits mehrfach angesprochen, möchten wir die Verträge mit [...] auflösen. Wir können dies per Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten machen. Idealerweise sollte dies gemeinsam mit der GmbH geschehen'";  
 
 
Rz. 261:  
"'  
Palettenschieber'...'Box Movers'"  
 
 
Rz. 267:  
"...dass der zwischenstaatliche Handel mit Nikon Imaging Produkten ein Problem für die Nikon Europazentrale BV darstellte. [...]  
Grauimporten [...] / [...] GM Meeting: European Grey Import 'After talking to different markets and first feedback from PMA it is evident that currently trade between the countries is a concrete topic. A situation, as you might be aware, where local market disturbances lead to anger and frustration";  
 
 
Rz. 272:  
"D5000 from Poland at Swiss Internet dealer [...] ruins our market pricing... 'Unfortunately, it seems that your efforts to better control exports from Poland did not show the (desired) success. The [...] Swiss Internet dealer [...] is offering the DS5000 with AF-S 18-55mm  
VR for CHF 989.- (Euro 650.-) and is crashing our market price. [...] indicates a stock level of higher than 50 pieces. We sourced one camera, the serial number is 6011280 and it is from Poland. We can easily source more, but at your expenses. We take serious actions to improve your and our retailer's profitability by controlling our street prices as much as possible. But when a Nikon family member is shooting in your back, it is not that easy";  
 
 
Rz. 276:  
"für  
Nikon ein Problem darstellten und verhindert werden sollten";  
 
 
Rz. 280b:  
"D5000 Grauimportangebote / von [...] in die Schweiz / '[...] bietet die D5000 in einer Variante mit dem non-VR 18-55mm an. Diese Variante wird von uns in der Schweiz nicht verkauft, daher ist es sehr einfach nachzuvollziehen, dass es sich bei einer Lieferung dann um deutsche Ware handeln wird. [...] Darf ich Euch bitten zu schauen, dass [...] und / oder andere Palettenschieber keine Ware in die Schweiz liefern werden und alle Angebote auf Schweizer Plattformen per sofort zurückziehen/Wie bereits mehrfach angesprochen, möchten wir die Verträge mit [...] auflösen. Wir können dies per Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten machen. Idealerweise sollte dies gemeinsam mit der GmbH geschehen. Besten Dank für die entsprechenden Informationen'";  
 
 
Rz. 283:  
"'Box  
Movers'";  
 
 
Rz. 285:  
".,.we need to  
control the involved box movers and take necessary actions";  
 
 
Rz. 286:  
"...Probleme mit Grauimporten > Nikon D300 Cash-Back Promotion > [...]... Attachment@ 'lch möchte Sie gerne informieren, dass wir (...obwohl die Promotion noch nicht voll durchgestartet ist) bereits gravierende Probleme mit Käufern haben, die eine Nikon D300 bei Wahl Trading gekauft haben (... und die natürlich nicht von Nikon AG ausgeliefert wurden). Alle bisher aufgetauchten und von Wahl Trading verkauften Nikon D300 stammen ursprünglich von [...] in London/UK. Könnten Sie bitte bei Gelegenheit mit [Mitarbeiter von Nikon UK] darüber sprechen. Besten Dank'";  
 
 
Rz. 288:  
"...AW: Parallel imports from Germany > updated list > documents /"1 will come back to our issue of deliveries from Germany to the Swiss. First of all thank you very much for providing us the clear information about the dealers which are acting into the cross border activities. I will refer to your list and as we can see, three dealers have continuously sold to your country. [...]:  
Since this customer already was outed and still ignore our Policy we drove down all kind of activities. This means, we are not offering any promotion or special price to them, only standard pricing. Of course this will be and should be in line with the current law to avoid a caught case. Beginning of the new business term 147Ki we will do not offer a new contract to this customer and stop the relationship. [...]: [...] do not direct sold to Switzerland. The goods were delivered to the central warehouse at Frankfurt and then they sold to a member. We are still waiting for their feedback to whom this goods were sold. As far as we will get the information we will keep you updated. [...]: [...] is specialized IT distributor where we have a good relationship until now. We told them the whole story and what damage we have had by this company. He understood, excused this mistake and promise not to do and take care in the future. All other named dealers we already have or we will contact and make the situation / our policy dear";  
 
 
Rz. 514:  
"Deutschland...Schweiz...  
deutschen.... Deutschland".  
 
 
 
2.3. Die zweite Gruppierung legt aus Sicht der Vorinstanzen dar, dass mehrere Ländergesellschaften, einschliesslich der Beschwerdeführerin, im massgeblichen Zeitraum aktiv auf Parallelhändler eingewirkt hätten, um deren Parallelexporte in die Schweiz zu verhindern. Dabei hätte die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer internationalen Beziehungen erfolgreich Druck ausgeübt und die Einhaltung der vertraglichen Exportverbote durchgesetzt:  
 
Rz. 154b:  
"Grey Imports from [,..] and [...]... While we have succeeded with one large grey importer / Internet trader ([...]) to supply us with freight documents / bills, we are still in negotiations with Digitec, the other large Internet player in the market. [...] supplied us with documents from German traders ([...], approx. 70 pcs D7001!!) but he did not source goods from [...] as Digitec did";  
 
 
Rz. 154c:  
"Input Digitec... Gespräch Digitec Erwartungen an Digitec 1) Verzicht auf das Arbitrage Geschäft bei Nikon Produkten 2) Bezug von NIKON Produkten bei offiziellen Nikon Grossisten [...]";  
 
 
Rz. 154d:  
"Angebot NIKON / 'Wie versprochen noch der erweiterte Input zum Thema Zusammenarbeit 1) Pilotversuch Zusammenarbeit November bis Dezember 2009 2) Direkte Zusammenarbeit > Ware wird direkt von Nikon AG ausgeliefert und Rechnung kommt von Nikon > Direktkunden-Status und entsprechende Integration bei allen Iokalen Promotionen [...] Ausserdem würden wir gerne die Lagerbestände von Euch kennen und die grossen Posten von importierter Ware gegen CH-Ware tauschen (Service am Kunden) '";  
 
 
Rz. 154e:  
"Zusammenarbeit Wichtigkeit: Hoch/'Vielen Dank für Deinen Besuch heute. Um meine Position zu unterstreichen möchte ich nochmals folgende Punkte erwähnt haben, da Du uns noch keine Lösung für die extrem akuten Probleme präsentieren konntest. Im Schnitt haben wir beim Brand Nikon in den ersten drei Monaten unserer Zusammenarbeit einen Umsatzrückgang von ca. 45 % verzeichnet, obwohl wir bei allen anderen Brands massiv zulegen konnten. Dieser Rückgang ist zum grossen Teil auf den Verzicht von Import (als commitment zu Nikon AG) zurückzuführen. Also reiner Goodwill von unserer Seite => Ich habe an die Zukunft geglaubt und diesen strategischen Entscheid gefällt um den Aufbau eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu fördern. Es gibt kein einziger Partner in der Schweiz, welchem wir ein solches Entgegenkommen in Form von Importverzicht (ja ich weiss jeder soll und darf importieren...) je geleistet haben. Im Gegenzug wird dank der Seriennummerngeschichte von einigen Lieferanten der Name Digitec mit "Verräter" gleichgesetzt (auf die Frage warum Seitens Nikon beim "drangsalieren" der Lieferanten immer Digitec erwähnt worden ist, haben wir noch immer keine Antwort - viele Lieferanten kannten uns vorher nämlich noch gar nicht). [...] Ein Aussenstehender würde uns auch bei mangelnden Kenntnissen der Details für verrückt erklären, dass wir noch Hoffnung in eine goldige Zukunft mit Nikon Schweiz hegen. Doch wir (womit im jetzigen Zeltpunkt eigentlich nur noch ich gemeint bin) haben diese Hoffnung noch. Es sollten die offenen Punkte aber bis Freitag nächster Woche geklärt werden. Ich kann es einfach auch nicht verstehen, dass ihr keine schnelle und unbürokratische Lösung bei den kritischen Produkten herbeiführen wollt. Ihr könnt ja nur gewinnen. Der Umsatz der über das Internet Iäuft, Iäuft ohnehin über diesen Kanal. Die Frage ist nur, ob die Ware von Nikon Schweiz kommt oder eben nicht. Wenn ihr auf diesen Umsatz verzichten wollt und/oder könnt, ist das eure Entscheidung. Wir jedenfalls wollen das nicht Iänger tun. Macht uns doch Preise mit welchen wir in 'unserem' Kanal mit Nikon Produkten kompetitiv sein können. Mit Digitec an Bord führt das innert kürzester Zeit zu einer automatischen Bereinigung des Kanals und ihr könnt ein für allemal mit Testkäufen und seriennummernnotieren aufhören (dieser Aufwand in Verbindung mit dem Tracking ist ja auch nicht zu unterschätzen);-) Die Angebote sind auf dem Tisch und es tut mir in der Seele weh, wenn ich sehe was wir hier verspielt haben...Ich denke aus diesem Mail geht klar hervor, dass ich mit dem Rücken zur Wand stehe und innert kürzester Zeit eine Sofortlösung brauche'";  
 
 
Rz. 154f:  
"Zukünftige Zusammenarbeit / 'Grundvoraussetzung für eine direkte Zusammenarbeit und die Konditionen ist, dass Digitec sämtliche Nikon Produkte auch bei NIKON AG Schweiz oder bei einem unseren 'offiziellen' Distributionspartner bezieht und als Vollsortimentanbieter auftritt.'  
 
 
 
AW: 'Für das Angebot der direkten Zusammenarbeit und die damit verbundenen Konditionen danke ich Ihnen. Herr [...] und ich haben kräftig gerechnet und sehen einer Zusammenarbeit grundsätzlich positiv entgegen. Allerdings müssten wir ein paar Details noch klären: [...] Objektive: Hier haben wir wirklich sehr grosse Differenzen. Im Minimum betragen die Differenzen knapp 10 %, die Regel sind ca. 12-15 % und im Extremfall sind es über 40 %! Alles immer bei Modellen, die wir auch mehrere Male im Monat verkaufen. Da wir selbst mit den alles eingerechneten EPs von Nikon keine Chance haben, die aktuellen Marktpreise nur ansatzweise mit zu machen, denken wir, dass wir hier bei geringer Marge (+-0) erst noch wesentlich weniger Umsatz machen könnten. Diese Einschränkung können wir so kaum hinnehmen. Ich hätte zur Lösung allerdings folgende Idee: Wäre es möglich bei den ca. 10 wichtigsten Objektiven jeweils eine Planung zu machen mit Möglichkeit zu Specialbits. Die Mengen würden sich jeweils ab ca. 30-50 Stück bewegen. Die zusätzlichen Rabatte müssten sich dafür zwischen 5-10 % bewegen. Es geht uns wie gesagt hier nicht darum das US-Pricing zu verlangen, aber wir können schlecht damit leben, dass wir bei den Objektiven plötzlich abgeschlagen sind, insbesondere da wir hier für dieses Jahr doch ein Wachstum sehen. Mit einer Option in diese Richtung wären wir bereit unseren Umsatz wirklich komplett in die Schweiz zu.'  
 
 
 
AW/AW: '[...] Was gibt es zur Zeit für Angebote von internationalen Tradern (interessant wäre der Unterschied Amerika /  
Asien / Europa) ? [...]  
'  
 
 
 
AW/AW/AW: '[...] Wir möchten zum aktuellen Zeitpunkt ungern ungenaueres über die Angebote und die Herkunft der Objektive sagen. Bei einer Zusammenarbeit sind wir aber gerne bereit die konkreten Angebote offenzulegen. Sie können mir aber glauben, dass die Angaben unten von 'knapp 10 %' bis '  
über 40 %' stimmen. [...]'  
 
 
 
AW/AW/AW/AW: [...] 'lhre Antwort bezüglich den Angeboten kann ich gut verstehen. Damit wir bei einer allfälligen Zusammenarbeit jedoch ein Argument haben, wäre es sicher gut, wenn zu gegebener Zeit die Offerten offengelegt würden'";  
 
 
 
 
 
Rz. 161a:  
"...clean_up.ppt / 'Einführung eines Status "Nikon autorisierter Internethändler" für Digitec, [...], [...] und [...] unter Einhaltung unserer Spielregeln > kein Parallelimport'";  
 
 
Rz. 161b:  
"WG: D700 offers from [...] to Swiss Dealers /'Bitte Herrn [...] anfragen, ob er D700 bei [...] für uns kaufen könnte. Wir bezahlen alle Kosten. Des Weiteren müssen wir unbedingt wissen, um wie viele D700 es sich handelt. Herr [...] soll bitte die Totalmenge anfragen'";  
 
 
Rz. 161c:  
"RG [...] SCAN160909[1].pdf; ATT296047.htm /'lm Anhang eine RG von [...]. Gesamthaft wurde von GmbH52 an [...] 600pcs D700 geliefert, davon 520pcs D700 Speedkit (Body + MB-DI0) und 40pcs D700 Speedkits 24-120mm. Neben den bereits bekannten Importen von D700 ([...]) und Objektiven ([...]) hat [...] dieses Jahr noch folgende Produkte importiert D300 Body 8 pcs [...] D90 Body 12 pcs [...]. Herr [...] hofft, dass wir damit etwas bewerken können und wünscht, dass er wieder seinem normalen Geschäftsalltag mit CH-Ware nachgehen kann'";  
 
 
Rz. 161d:  
"AW: Grey Imports from [...] and [...] / 'While we have succeeded with one large grey importer / Internet trader ([...]) to supply us with freight documents / bills, we are still in negotiations with Digitec, the other large Internet player in the market. [...] supplied us with documents from German traders ([...], approx. 70 pcs DT001!!) but he did not source goods from [...] as Digitec did'";  
 
 
Rz. 259:  
"D5000 Grauimportangebote von [...] in die Schweiz; Wichtigkeit: Hoch / '[...] bietet die D5000 in einer Variante mit dem non-VR 18-55mm an. Diese Variante wird von uns in der Schweiz nicht verkauft, daher ist es sehr einfach nachzuvollziehen, dass es sich bei einer Lieferung dann um Deutsche Ware handeln wird. Die D5000 ist für uns alle ein wichtiges Produkt, damit wir unsere Position im Entry-D-SLR Segment festigen können. Dazu haben wir in der CH die Konditionen von Palettenschiebern weiter verschlechtert, damit die D5000 für den stationären Handel ein attraktives Produkt sein wird und nicht bereits vor dem Verkaufsstart im Internet verrissen wird. Darf ich Euch bitten zu schauen, dass [...] und / oder andere Palettenschieber keine Ware in die Schweiz liefern werden und alle Angebote auf Schweizer Plattformen per sofort zurückziehen! Wie bereits mehrfach angesprochen, möchten wir die Verträge mit [...] auflösen. Wir können dies per Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten machen. Idealerweise sollte dies gemeinsam mit der GmbH geschehen'";  
 
 
Rz. 261:  
"'We have cancelled our contract with [...] a few months ago, as our opinion is that Nikon should not work with box movers'";  
 
 
Rz. 272:  
"D5000 from Poland at Swiss Internet dealer [...] ruins our market pricing...' Unfortunately, it seems that your efforts to better control exports from Poland did not show the (desired) success. The [...] Swiss Internet dealer [...] is offering the DS5000 with AF-S 18-55mm VR for CHF 989.- (Euro 650.-) and is crashing our market price. [...] indicates a stock level of higher than 50 pieces. We sourced one camera, the serial number is 6011280 and it is from Poland. We can easily source more, but at your expenses. We take serious actions to improve your and our retailer's profitability by controlling our street prices as much as possible. But when a Nikon family member is shooting in your back, it is not that easy";  
 
 
Rz. 273b:  
"AW: NIKON PL REPORT ON GREY STOCK OF D5000 FROM POLAND AT [...] /'Please find attached all 122 D5000 serial numbers of our purchase from [...]. All serial numbers are from Poland, so there must be a source for bulk purchases in your country, despite your explanations.' / RE: 'We investigated roughly this case. As we expected there is no one dealer which supplied directly wholesale in Germany and [...] in Switzerland (please look into enclosed table). About second shipment of 55 pcs to German wholesale, we can imagine that supply chain could be as follows: / NIKON PL > [...] (NIKON official local dealer) > [...] (non NIKON's dealer, middle size retail chain + internet shop) > [...] > [...]. Unfortunately [...] refused [...] to provide him with his business partner. In reaction [...] has stopped sales to [...]. Nevertheless: 1. It is likely the same reason and the same mechanism occurred as I presented in my previous report. 2. We have just introduced complex of countermeasures against grey. Unfortunately some stock purchased from NIKON Polska at old trade terms by July 1th could be found in Europe in next 1-2 months. Sorry. But just introduced countermeasures will lead to grey elimination however it is not possible in 100% what we are facing in Poland now'";  
 
 
Rz. 276:  
"S210 from [...] to [...] image001.jpg / 'We discovered some S210 at a [...] near Zurich that were supplied by [...] (please check the serial number in the e-mail below). I think this is a serious issue. If [...] starts to purchase Nikon merchandise from wholesaler all-over Europe, we are all in deep  
trouble.  
Let's cross our fingers that this will stay a single case. Please do your outmost and stop [...] to do such things, especially with a camera which is in a backorder situation since months'";  
 
 
Rz. 279:  
"D90 / 'Soeben hat mich Deutschland informiert, dass [...] wie wahnsinnig D90 auf dem deutschen Markt sucht. GmbH  
wird  
die Lieferungen blockieren'";  
 
 
Rz. 280a:  
"On the o  
ther hand the revenue of our  
distributors  
decreased by 8%. Main reason for this is that we stopped business with [...] for the last 6 months due to export/import problems";  
 
 
Rz. 280b:  
"D5000 Grauimportangebote / von [...] in die Schweiz / '[...] bietet die D5000 in einer Variante mit dem non-VR 18-55mm an. Diese Variante wird von uns in der Schweiz nicht verkauft, daher ist es sehr einfach nachzuvollziehen, dass es sich bei einer Lieferung dann um deutsche Ware handeln wird. [...] Darf ich Euch bitten zu schauen, dass [,..] und / oder andere  
Palettenschieber  
keine Ware in die Schweiz liefern werden und alle Angebote auf Schweizer Plattformen per sofort zurückziehen! Wie bereits mehrfach angesprochen, möchten wir die Verträge mit [...] auflösen. Wir können dies per Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten machen. Idealerweise sollte dies gemeinsam mit der GmbH geschehen. Besten Dank für die entsprechenden Informationen'";  
 
 
Rz. 281:  
"[...] due to export/import problems [...]";  
 
 
Rz. 283:  
"D300 grey from [...] / '[...], the largest Swiss Internet dealer (with 3 Shops!), advertised in a Sunday newspapers the D300 for CHF 1799.- (Euro 1'175.-) and the AF-S 70-200mm for CHF 2'169.- (Euro 1'417.-). A test purchase (D300) identified the serial number 4169609, supplied from BV  
to  
[...] end of May. Even considering EOL activities, both prices are far away from European price coordination and caused us serious troubles. Some retailers informed us that they will ship back their entire D300 stock and cancel all open orders. We had to pay compensation money. Total costs for this operation are estimated at Euro 30k. Considering the high costs for advertising in Sunday newspapers, the stock level at [...] is estimated at >30pcs for D300 and >15pcs for the AF-S 70-200mm. Please check with [...] which way the merchandise took (for which prices) and how many pieces might be involved. Please kindly report to us ASAP, as we need to control the involved box movers and take necessary actions'";  
 
 
Rz. 286:  
"...Probleme mit Grauimporten > Nikon D300 Cash-Back Promotion > [...]... Attachment@ 'lch möchte Sie gerne informieren, dass wir (...obwohl die Promotion noch nicht voll durchgestartet ist) bereits gravierende Probleme mit Käufern haben, die eine Nikon D300 bei Wahl Trading gekauft haben (... und die natürlich nicht von Nikon AG ausgeliefert wurden). Alle bisher aufgetauchten und von Wahl Trading verkauften Nikon D300 stammen ursprünglich von [...] in London/UK. Könnten Sie bitte bei Gelegenheit mit [Mitarbeiter von Nikon UK] darüber sprechen. Besten Dank'".  
 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanz das  rechtliche Gehör verletzt habe. Diese sei zwar auf die beiden Eventualbegehren eingetreten und habe die Begehren auch abgewiesen. Eine Begründung für die Abweisung der Eventualbegehren finde sich im Urteil indessen nicht.  
 
3.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 m.H.). Es genügt dabei, wenn die Begründung implizit erfolgt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 565).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz folgende Eventualbegehren gestellt:  
 
"3. Eventualiter zum Rechtsbegehren 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, die in Beilage 8 zu dieser Beschwerde bezeichneten Textstellen der Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2011 in der publizierten Fassung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2011 abzudecken. 
 
4. Subeventualiter zum Rechtsbegehren 3 sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Umschreibung des wesentlichen Inhalts der in Beilage 8 zu dieser Beschwerde bezeichneten Textstellen der Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2011 zu geben." 
 
Die Vorinstanz hat zwar nicht explizit, aber implizit die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Sie hat begründet, dass die  Publikation der betroffenen Stellen aus mehreren Gründen  zulässig ist. Da die Eventualbegehren weniger verlangten, als was die Vorinstanz als zulässig erklärt hat, sind sie bereits mit der Begründung des Hauptbegehrens implizit abschlägig begründet worden.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des  Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist der Auffassung, dass die Publikationstätigkeit der WEKO den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV wahren müsse. Eine Publikation der strittigen Textstellen wäre vorliegend klar unverhältnismässig, da in nur sehr beschränktem Umfang ein öffentliches Interesse an der Publikation von Originalzitaten aus interner Kommunikation bestehe und dieses öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin keinesfalls zu überwiegen vermöge. Sie nimmt dabei Bezug auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin unterschlägt bei ihren Ausführungen zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass sie sich in einem Verwaltungsrechtsverhältnis befindet, das durch verschiedene Gesetze bestimmt wird; im Vordergrund steht zunächst das KG:  
 
4.2.1. Gegen die Beschwerdeführerin ist eine Untersuchung (Art. 27 KG) wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 KG eröffnet und mit der Verfügung vom 28. November 2011 abgeschlossen worden. Darin wird festgestellt, dass gewisse Vertriebsverträge absolute Gebietsschutzabreden i.S. von Art. 5 Abs. 4 KG enthielten, diese den Wettbewerb erheblich beeinträchtigten und keine Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 vorlägen, weshalb eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG bestünde, die nach Art. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar wäre.  
 
4.2.2. Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden, d.h. u.a. die WEKO und ihr Sekretariat (vgl. etwa PIERRE TERCIER/VINCENT MARTENET, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, N. 13 ad Art. 48 LCart), ihre Entscheide veröffentlichen; sofern ein  genügendes Interesse besteht, sind diese zu veröffentlichen (TERCIER/MARTENET, a.a.O., N. 22 f. ad Art. 48 LCart). Entscheide sind - wie der französische Wortlaut auch nahelegt - u.a. Verfügungen i.S. von Art. 5 VwVG, also auch Sanktionsverfügungen nach Art. 49a Abs. 1 KG wie im vorliegenden Fall.  
Daneben orientieren das Sekretariat und die Wettbewerbskommission die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit (Art. 49 Abs. 1 KG). 
 
4.2.3. Wie das Wort "können" ausdrückt, steht den Wettbewerbsbehörden ein  Ermessen zu (vgl. etwa MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, volume 1, 2012, S. 740); die Handhabung dieses Ermessens ist eine Frage der Angemessenheit.  Angemessenheit ist die den Umständen angepasste Lösung im rechtlich nicht normierten Handlungsspielraum (BGE 118 Ib 317 E. 3c S. 324) oder Zweckmässigkeit bzw. Opportunität (BGE 129 II 193 E. 5.1 S. 208). Die Frage der Angemessenheit kann sich dementsprechend nur dort stellen, wo das Recht - selbst der Verhältnismässigkeitsgrundsatz - als Regulativ nicht mehr hinkommt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 4 petit). Hält sich die Behörde an den Ermessensspielraum und übt ihr Ermessen unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, liegt Ermessensmissbrauch vor. Dazu gehört u.a. die unverhältnismässige Handhabung des Ermessens (vgl. MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, a.a.O., S. 743; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 Rz. 14 und 18).  
 
4.2.4. Verfügungen haben direkte Wirkung bloss zwischen den Parteien. Insofern würde daher eine Eröffnung nur an diese genügen; Veröffentlichungen sieht das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht deshalb einzig dann vor, wenn eine Eröffnung an die Parteien nicht möglich oder deren ausdrückliche Bezeichnung besonders schwierig ist (vgl. Art. 36 VwVG). Das Kartellgesetz hält demgegenüber fest, dass Verfügungen nicht nur an die Parteien eröffnet werden, sondern auch  veröffentlicht werden  können. Es beruht auf einem  besonderen Grund, dass das KG - was auch für andere wirtschaftsrechtliche Bundesgesetze zutrifft (vgl. dazu etwa ROLF WATTER/URS KÄGI, Öffentliche Information über Verfahren und Entscheide in der Finanzmarktaufsicht - zwischen Transparenz und Pranger, AJP 2005, 39 ff.; THOMAS ISELI, Veröffentlichung von Verfügungen durch die FINMA, in: Jusletter vom 17. Oktober 2011) - vom allgemeinen Grundsatz der Nichtveröffentlichung abweicht.  
 
4.2.5. Die Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO hat mehrere Zwecke (so auch für die EU ANDREAS KLEES, Europäisches Kartellverfahrensrecht mit Fusionskontrollverfahren, 2005, § 5 N. 33 f. [S. 94 ff.]) :  
 
4.2.5.1.  Erstens haben Entscheide im Rahmen des Kartellgesetzes einen Einfluss auf das Wirtschaften der Unternehmer; es ist deshalb naheliegend, dass die Verfügungen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden (u.a. quasi als Warnung: vgl. diesbezüglich auch Art. 10 Abs. 4 UWG [SR 241]), damit diese ihr Verhalten an der Praxis der Wettbewerbsbehörden ausrichten können. Dies ist zum einen wegen der geringen Anzahl von höchstrichterlichen Entscheiden und angesichts der - aufgrund von zu beantwortenden komplexen Fragen - langen Verfahrensdauer und zum anderen wegen der Tatsache, dass nicht jede ursprünglich strittige Frage bis vor das Bundesgericht getragen wird, besonders angezeigt. Insofern dient die Veröffentlichung zunächst der Prävention und der Rechtssicherheit (vgl. STEFAN KOLLER, in: SHK Kartellgesetz, 2007, N. 1 ad Art. 48 KG; TERCIER/ MARTENET, a.a.O., N. 8 ad Art. 48 LCart; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], BSK zum Kartellgesetz [BSK KG], 2010, N. 7 ad Art. 48).  
 
4.2.5.2. Die Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO dient  zweitens auch der Transparenz der Verwaltungsaktivitäten, insbes. über die Rechtsanwendung und Rechtsfortentwicklung. Das KG hat deshalb teilweise - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - die mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) in der Bundesverwaltung implementierte Politik des "open government", um Informationsbedürfnisse zu befriedigen und zur aktiven Verwaltungskontrolle und zu einem Wandel der Verwaltungskultur beizutragen (vgl. dazu etwa Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ], BBl 2003 1963 ff. [nachfolgend Botschaft BGÖ], 1973 f.; GABOR P. BLECHTA, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], BSK Datenschutzgesetz - Öffentlichkeitsgesetz [BSK DSG - BGÖ], 2014, N. 3 ff. ad Entstehung u. Systematik BGÖ), vorweggenommen. Das BGÖ selber ist hier indes nicht anwendbar, allerdings aus einem anderen Grund als die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss welcher von einem Strafverfahren auszugehen sei. Das Verfahren auf Erlass einer Sanktionsverfügung nach Art. 49a KG stellt kein Strafverfahren i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ dar, sondern ein Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.4 S. 81 f.), weshalb das BGÖ grundsätzlich anwendbar wäre (e contrario Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ; Ausnahme: Akteneinsichtsrecht [Art. 3 Abs. 1 lit. b BGÖ]). Es betrifft aber im vorliegenden Fall nicht die vom BGÖ  nur geregelte  passive Informationstätigkeit ("auf Gesuch hin"; vgl. statt aller BLECHTA, a.a.O., N. 37 ad Entstehung u. Systematik BGÖ), sondern die durch das KG bereits vorgesehene aktive Informationstätigkeit. Dem Gedanken des "open government" trägt  neben dem bereits erwähnten KG auch das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) in Art. 19, der die Sachüberschrift "Bekanntgabe von Personendaten" trägt, Rechnung.  
Die Veröffentlichung der Verfügung soll zudem auch Auskunft über die Stichhaltigkeit bzw. Nichtstichhaltigkeit der Eröffnung der Untersuchung geben. Es soll mit anderen Worten der der Öffentlichkeit unterbreitete Vorwurf bei Untersuchungseröffnung mit dem begründeten Resultat der Untersuchung von der Öffentlichkeit abgeglichen werden können. 
 
4.2.5.3.  Drittens sollen mit der Veröffentlichung der Verfügungen die verschiedenen, mit Wirtschaftsfragen befassten kantonalen und Bundesbehörden über die Praxis der Spezialisten informiert werden (vgl. TERCIER/MARTENET, a.a.O., N. 9 ad Art. 48 LCart). Es geht mit anderen Worten nicht nur darum, dass die WEKO für sich und die Unternehmen ihre Praxis publiziert, sondern zum einen auch für  kantonale Behörden für zivilrechtliche Verfahren (vgl. Art. 12 KG) oder für Verwaltungsverfahren (z.B. BGBM [SR 943.02]) und zum anderen für andere  Bundesbehörden (z.B. BGBM).  
 
4.2.5.4. Sinn und Zweck der Veröffentlichung der Entscheide der WEKO decken sich somit im Wesentlichen mit dem Sinn und Zweck der Publikation gerichtlicher Entscheide (vgl. PAUL TSCHÜMPERLIN, Die Publikation gerichtlicher Entscheide, in: Kettiger/Sägesser [Hrsg.], Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, 2011, S. 69 ff., 70). Insofern erachtete der Gesetzgeber eine Parallelität der Publikation von Entscheiden der WEKO und der Gerichte als notwendig, um volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und somit wirksamen Wettbewerb verwirklichen zu können (vgl. Art. 1 KG). Er nimmt dabei in Kauf, dass publizierte Verfügungen der WEKO in einem späteren Verfahrensstadium auch aufgehoben oder korrigiert werden können.  
 
4.2.6. Der Gegenstand der Veröffentlichung nach Art. 48 Abs. 1 KG betrifft nur ganze Entscheide (Verfügungen) und nicht einzelne Passagen. Hat die Behörde ihren Ermessensspielraum in Bezug auf die Publikation einer Verfügung insgesamt angemessen ausgeübt, so bleiben dem Einzelnen dementsprechend nur die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass die Verfügung rechtskonform publiziert wird; dazu gehört u.a. der Schutz des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 25 Abs. 4 KG.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde nicht die Publikation der Verfügung vom 28. November 2011 als solche in Frage gestellt, sondern lediglich die oben aufgeführten einzelnen Passagen bzw. Worte. In Bezug auf die Publikation der Verfügung ist auch angesichts des Zwecks von Art. 48 Abs. 1 KG kein Grund ersichtlich, weshalb diese Publikation rechtswidrig sein sollte. Zu prüfen ist deshalb nunmehr im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, ob die Verfügung rechtskonform publiziert worden ist.  
 
5.  
Zunächst sollen die unter Ziff. 2 aufgeführten Rz. daraufhin überprüft werden, ob sie ein Geschäftsgeheimnis verletzen. 
 
5.1. Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben (Art. 25 Abs. 4 KG).  Keine Geschäftsgeheimnisse sind zunächst der Gegenstand und die Adressaten der Untersuchung, die nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 KG im Rahmen der Bekanntgabe einer Untersuchungseröffnung amtlich zu publizieren sind; dabei muss der Gegenstand das kartellrechtswidrige Verhalten so umschreiben, dass Dritte sich von der geplanten Untersuchung ein Bild machen können, um entscheiden zu können, ob sie sich an der Untersuchung beteiligen wollen (Art. 43 KG).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Regelungen über die Beachtung oder über ein Verbot der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen finden sich neben Art. 25 Abs. 4 KG auch in unzähligen anderen Erlassen (z.B. Art. 162, 273 StBG [SR 311.0], Art. 4c, 6 UWG [SR 241], Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG [SR 952.0], Art. 65 Abs. 1, Art. 68, 77 Abs. 3, Art. 86e PatG [SR 232.14], Art. 27 Abs. 2, Art. 48b DesG [SR 232.12], Art. 26 Abs. 2 StromVG [SR 734.7], Art. 51 Abs. 2, Art. 77b URG [SR 231.1]). Alle Formulierungen greifen auf den  traditionellen Geheimnisbegriff zurück (vgl. JEAN NICOLAS DRUEY, Information als Gegenstand des Rechts, 1995, S. 255; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, in: Stefan Trechsel et. al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 2 ad Art. 162; in Bezug auf das KG siehe auch SIMON BANGERTER, in: BSK KG, a.a.O., N. 52 ad Art. 25; STEFAN RENFER, Verwaltungsverfahrensrechtliche Fragestellungen aus der Praxis des Kartellrechts - Betrachtungen eines ehemaligen Mitarbeiters des Sekretariats der WEKO, sic! 2010, S. 691 ff., 697).  
 
5.2.2.  
 
5.2.2.1. Entsprechend diesem Begriff bilden Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. "un intérêt légitime" bzw. "un interesse legittimo" (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat (zum Ganzen BGE 118 Ib 547 E. 5a S. 559; 109 Ib 47 E. 5c S. 56; 103 IV 283 E. 2b, 2c S. 284 ff.; 80 IV 22 E. 2a S. 27 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ NADINEHAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, Art. 111-392 StGB [BSK StGB], 3. Aufl. 2013, N. 10 ad Art. 162 m.H.; DRUEY, a.a.O., S. 255 ff.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 2 ad Art. 162; BANGERTER, a.a.O., N. 52, 54 ad Art. 25; VINCENT MARTENET, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], a.a.O., N. 44 ff. ad Art. 25 LCart; RENFER, a.a.O., S. 697 f.; RAMON MABILLARD, SHK UWG, 2010, N. 8 ff. ad Art. 6; BALZ STÜCKELBERGER, Unternehmensinformation und Recht, 2004, S. 45 ff.; MARKUS R. FRICK, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], BSK zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb [BSK UWG], 2013, N. 10 ff. ad Art. 6; CARL BAUDENBACHER/JOCHEN GLÖCKNER, in: Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, N. 30 ff. ad Art. 6; GEORGES BINDSCHEDLER, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, 1981, S. 19 ff.; MARTIN SCHNEIDER, Schutz des Unternehmensgeheimnisses vor unbefugter Verwertung. Eine rechtssystematische Untersuchung, 1989, S. 45 ff.). Das Interesse an der Geheimhaltung stellt ein objektives Kriterium dar (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 15 ad Art. 162; STÜCKELBERGER, a.a.O., S. 47), massgebend ist insofern, ob die Informationen objektiv gesehen als geheimhaltungswürdig gelten.  
 
5.2.2.2. Im Rahmen des Elementes des berechtigten Geheimhaltungsinteresses stellt sich die Frage, ob auch rechtswidrigen Handlungen und Zuständen, d.h. z.B. Handlungen, die gegen das Gesetz verstossen, Geheimnisschutz zu gewähren ist. Die schweizerische Literatur ist sich hier nicht einig, auch wenn die Mehrheit eher der Auffassung folgt, dass solchen Handlungen der Schutz zu verweigern sei (  pro : BINDSCHEDLER, a.a.O., S. 25; LARISSA MAROLDA MARTINEZ, Information der Aktionäre nach schweizerischem Aktien- und Kapitalmarktrecht, 2006, S. 39; FRICK, a.a.O., N. 35 ad Art. 6; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., N. 52 ad Art. 6; RAMON MABILLARD, SHK UWG, 2010, N. 11 ad Art. 6; STÜCKELBERGER, a.a.O., S. 47; BANGERTER, a.a.O., N. 54 ad Art. 25;  contra [in diesen Fällen wird vielfach eine Rechtfertigungsmöglichkeit in Betracht gezogen]: ADRIANO MARGIOTTA, Das Bankgeheimnis - Rechtliche Schranke eines bankkonzerninternen Informationsflusses?, 2002, S. 35 ff. [allerdings knüpft er das Geheimnis an berechtigte Erwartungen, welche nach Treu und Glauben geschützt seien; zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, um das Bankgeheimnis zu verletzen, S. 106 ff.]; KARIN KELLER, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, 1993, S. 39; weitere Hinweise bei BINDSCHEDLER, a.a.O., S. 25; die h.L. in Deutschland [dazu die Hinweise in FRICK, a.a.O., N. 35 ad Art. 6];  grundsätzlich anders:  DRUEY, a.a.O., S. 255 ff., 365 ff.; eher abwägend : FRANZ-MARTIN SPILLMANN, Begriff und Unrechtstatbestand der Verletzung der Amtsgeheimnisse nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches 1984, S. 142 ff. [eher contra S. 144 ff.]). Das  Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, in den relativ weit zurückliegenden Fällen nicht explizit geäussert, indes regelmässig auf ein "intérêt légitime" (BGE 103 IV 283 E. 2b S. 284) oder "un interesse legittimo" (BGE 118 I E. 5a S. 559) oder ein "berechtigtes Interesse" (BGE 80 IV 22 E. 2a S. 29) abgestellt. In BGE 104 IV 175 ff., wo Stanley Adams, Mitarbeiter bei F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, den Organen der Europäischen Gemeinschaften vertrauliche Informationen über Abmachungen seiner Arbeitgeberin zukommen liess und sich bei der Argumentation der Nichtverletzung von Geheimhaltungspflichten u.a. auf Art. 23 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401), dem Kartellrechtsartikel des Abkommens, berufen hat, löste das Bundesgericht die strittige Frage anders. Inwieweit rechtswidrige Handlungen und Zustände   in den oben aufgeführten, einzelnen Erlassen, insbesondere bei Art. 162 StGB, Geheimnisschutz verdienen, muss hier nicht beantwortet werden.  
 
5.2.2.3. Ob im Geltungsbereich des KG rechtswidrige Handlungen (z.B. unzulässige Kartellabsprachen [vgl.  BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., N. 52 ad Art. 6;  BINDSCHEDLER, a.a.O., S. 25;  BANGERTER, a.a.O., N. 54 ad Art. 25]) und Zustände einen solchen Schutz verdienen, ist im Kontext des KG selbst zu bestimmen. Dabei stellt das   objektive Geheimhaltungsinteresse das Korrektiv dar, um die Unterschutzstellung willkürlicher Sonderinteressen zu verhindern (vgl.  FRICK, a.a.O., N. 33 ad Art. 6;  BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., N. 27 ad Art. 6;  SCHNEIDER, a.a.O., S. 58;  BINDSCHEDLER, a.a.O., S. 24). Mit dem objektiven Geheimhaltungsinteresse soll die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Unternehmen geschützt werden (vgl.  SCHNEIDER, a.a.O., S. 58;  BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., N. 27 ad Art. 6) und somit - auch aus kartellrechtlicher Optik - gleichzeitig  der Wettbewerb als solcher (SCHNEIDER, a.a.O., S. 58; siehe auch BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., N. 52 ad Art. 6), der in den Augen des Kartellgesetzgebers (statt aller ADRIAN KÜNZLER, Effizienz oder Wettbewerbsfreiheit, 2008, S. 307 f.) und damit der Allgemeinheit schutzwürdig ist. Basiert somit der Wettbewerbsvorsprung auf Handlungen, welche das KG gerade verpönt, so würde ein Unterschutzstellen dieser kartellrechtswidrigen Handlungen den Intentionen des Kartellgesetzes zuwiderlaufen, und damit würde das Kartellrecht gerade das Verhalten, welches es sanktioniert und präventiv verhindern will, schützen (statt aller BINDSCHEDLER, a.a.O., S. 25). Für das Kartellrecht bedeutet dies, dass eine Unterschutzstellung eines Geheimnisses, das einen kartellrechtswidrigen Inhalt hat, nicht möglich ist (neben den unter E. 5.2.2.2 aufgeführten pro-Autoren BANGERTER, a.a.O., N. 54 ad Art. 25; MARTENET, a.a.O., N. 44 ff. ad Art. 25 LCart; RENFER, a.a.O., S. 698; ROLF DÄHLER, Wettbewerbsbehörden: Ihre Aufgaben und Befugnisse, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 547 ff., 586). Nicht geheimhaltungswürdig sind deshalb Tatsachen, welche das kartellrechtswidrige Verhalten belegen (vgl. BANGERTER, a.a.O., N. 54 ad Art. 25; URS ZENHÄUSERN, in: SHK Kartellgesetz, 2007, N. 15 ad Art. 25 KG; RENFER, a.a.O., S. 698; DÄHLER, a.a.O., S. 586; BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 2. Lieferung 1997, Art. 25 N. 18; so auch für die analoge Regelung in der EU etwa KLEES, a.a.O., § 5 N. 34 [S. 96]; siehe auch Urteil des EuG vom 12. Oktober 2007 T-474/04,  Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse GmbH, Rz. 65); dabei ist einzelfallweise dem Ziel der Publikation Rechnung zu tragen, insoweit als es der Öffentlichkeit erlaubt, die Motive der WEKO zu verstehen (vgl. MARTENET, a.a.O., N. 48 ad Art. 25 LCart; PATRIK DUCREY, in: Ducrey/Zurkinden, Das schweizerische Kartellrecht, SBVR XI, 2. Aufl. 2007, S. 597 ff., 751 N 421).  
 
5.2.3. Der Gegenstand des  Geschäfts geheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen, d.h. Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. betreffen und demnach einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen (BGE 103 IV 283 E. 2b S. 28; BANGERTER, a.a.O., N. 53 ad Art. 25; FRICK, a.a.O., N. 17 ad Art. 6); entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können (vgl. BGE 103 IV 283 E. 2b S. 284; BANGERTER, a.a.O., N. 53 ad Art. 25; MARTENET, a.a.O., N. 45 ad Art. 25 LCart; SCHNEIDER, a.a.O., S. 26 ff., 32. f., 33 ff., 35 ff.), oder mit anderen Worten ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (vgl. ISABELLE HÄNER, BSK DSG - BGÖ, a.a.O., N. 38 ad Art. 7 BGÖ; STÜCKELBERGER, a.a.O., S. 47).  
 
5.2.4. Folgende Tatsachen weisen in der Regel ein  objektives Geheimhaltungsinteresse auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatzquellen, interne Organisation eines Unternehmens, allerdings nicht diejenige eines unzulässigen Kartells, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen (vgl. Urteil 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 3.3; BANGERTER, a.a.O., N. 56 ad Art. 25; ZENHÄUSERN, a.a.O., N. 16 ad Art. 25; RENFER, a.a.O., S. 697; siehe auch STÜCKELBERGER, a.a.O., S. 53; RAMON MABILLARD, SHK UWG, 2010, N. 16 ad Art. 6).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen sowohl der relativen Unbekanntheit als auch des Geheimhaltungswillens nicht bestritten. Strittig ist, ob das Geheimhaltungsinteresse gegeben ist; es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob an den zu publizierenden Ausführungen der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung hat.  
 
5.3.2. Während nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 19 Abs. 1bis und Abs. 4 DSG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, erfolgt dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 4 KG nach keine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, die Verfügung der WEKO zu publizieren, und dem Geschäftsgeheimnis. Im Rahmen der Frage, ob die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses, insbesondere ob das objektive Geheimhaltungsinteresse gegeben ist, kommt der zu beurteilenden Behörde allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in welchem auch die verschiedenen Interessen zu beurteilen sind. Steht danach fest, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, ist es geschützt; es ist zu wahren, und die das Geschäftsgeheimnis betreffenden Tatsachen dürfen nicht publiziert werden (vgl. etwa BANGERTER, a.a.O., N. 57 ad Art. 25; ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, N. 1063; DÄHLER, a.a.O., S. 586). Allerdings wird die Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht verletzt, wenn dieses verschleiert oder ungenau formuliert wird. Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts kann durch Zusammenfassungen, Abdecken der geheimen Passagen oder Ersetzen absoluter Zahlen durch ungefähre Angaben erfolgen (vgl. BANGERTER, a.a.O., N. 59 ad Art. 25; MARTENET, a.a.O., N. 48 ad Art. 25 LCart); dabei muss neben der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses auch dem gesetzlichen Auftrag, verständliche und nachvollziehbare Verfügungen zu veröffentlichen (Art. 48 KG) bzw. - hier nicht relevant - im Rahmen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 28 VwVG zur Verfügung zu stellen, Rechnung getragen werden.  
 
5.3.2.1. In diesem Zusammenhang ist das folgende, von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument zu relativieren. Nach deren Auffassung gelange der durchschnittliche Leser aufgrund der Lektüre des aus dem Zusammenhang gerissenen Originalzitats, das in der Verfügung aufgeführt oder in einem Medienbeitrag erschienen sei, zu einer eigenen, wahrscheinlich irrigen Überzeugung, welche er als Wahrheit empfinden und kaum revidieren werde, selbst nach Aufhebung der Sanktionsverfügung. Dies würde zu einem Reputationsschaden bei ihr führen, welcher weit über den Unrechtsvorwurf der WEKO hinaus ginge.  
 
5.3.2.2. Wie ausgeführt, ist im Rahmen der Anwendung des KG nur massgebend, ob die Ausführungen der WEKO ein Geschäftsgeheimnis betreffen. Ob die Öffentlichkeit ihre Meinung selbst nach einem für die Beschwerdeführerin positiven Beschwerdeentscheid revidieren wird, ist nicht relevant; der Gesetzgeber hat dies - wie bereits ausgeführt - mit dem Erlass von Art. 48 Abs. 1 KG in Kauf genommen. Massgebend ist die Publikation der Verfügung unter Berücksichtigung der geheim zu haltenden Textstellen und nicht, ob gewisse Passagen aus dem Gesamtzusammenhang gerissen in einem Medienbeitrag erscheinen.  
 
5.3.3. Bei der Beurteilung der einzelnen Aussagen ist im Folgenden deshalb nur zu prüfen, ob sie  Geschäftsgeheimnisse betreffen. Die Frage, ob die aus Geheimhaltungsgründen strittigen Aussagen einen materiellen kartellrechtlichen Tatbestand erfüllen und somit zu Recht eine entsprechende Rechtsfolge auslösen, ist  nicht Prüfgegenstand; dies bildet Gegenstand eines späteren Verfahrens. Insofern ist auf diesbezügliche vorgebrachte Rügen, insbesondere in der Beilage 4 der Beschwerde (Gegenüberstellung des Wortlauts der strittigen Textstellen mit deren Kontext) nicht einzugehen.  
Der Kontext, in welchen die verschiedenen Aussagen zu stellen sind, betrifft den Tatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG, mithin die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch vertikale Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden. Dazu ist u.a. relevant, ob es sich um eine absolute Gebietsschutz-Wettbewerbsabrede handelt. Absoluter Gebietsschutz ist dann erfüllt, wenn passive Verkäufe seitens gebietsfremder Vertriebspartner in zugewiesene Gebiete direkt oder indirekt untersagt sind (vgl. ZÄCH, a.a.O., N. 469). 
 
5.3.4. Zunächst soll die erste Gruppierung darauf überprüft werden, ob sie nicht zu publizierende Geschäftsgeheimnisse enthält.  
 
5.3.4.1. Während Rz. 88 der Verfügung noch die Frage betrifft, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin überhaupt im Geltungsbereich des Gesetzes liegt (Art. 3 Abs. 2 KG), betreffen die anderen Randziffern die Frage, ob unzulässige Wettbewerbsabreden über die Zuweisung von Gebieten vorliegen (Art. 5 Abs. 4 KG). Rz. 87 setzt sich mit dem Verhältnis von Kartellrecht und Immaterialgüterrecht im Zusammenhang mit Parallelimporten auseinander. Rz. 88 der Verfügung knüpft daran an und hält diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin nach Lösungen suchte, um  Parallelimporte einzudämmen. Als Begründung wird der Inhalt einer Email in indirekter Rede aufgeführt. Danach bestünden zwei Gruppen von Grosshändlern: zum einen solche, welche sich an die Vorgaben der Beschwerdeführerin hielten, zum anderen solche, welche sich nicht daran hielten. Entsprechend ihrem Verhalten wurden diese Grosshändler unterschiedlich bezeichnet. Jene wurden als Distributoren, diese als Box Movers bezeichnet. Mit u.a. Ziff. 88 der Verfügung soll die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass ihr Verhalten nicht dem KG unterliege, begründet widerlegt werden. Insofern dienen diese Ausführungen lediglich dazu, das aus Sicht der WEKO bestehende kartellrechtswidrige Verhalten zu begründen bzw. zu belegen; aus diesem Grund sind diese Tatsachen nicht geheimhaltungswürdig (oben E. 5.2.2.3). Die verwendeten Bezeichnungen "Box Movers" (Kisten-Schieber) und die andernorts (z.B. Rz. 261, 280b) benutzte Bezeichnung "Palettenschieber" weisen weder einen betriebswirtschaftlichen noch kaufmännischen Charakter auf. Sie benennen - bildlich gesprochen - lediglich diejenigen Grosshändler, die sich nicht im Sinne der Beschwerdeführerin verhalten, nämlich diejenigen, die die Kisten so verschieben, um Parallelimporte zu ermöglichen. Ganz abgesehen davon, bedarf es eines Begriffs, um diejenigen zu bezeichnen, welche sich nicht an dem von der Beschwerdeführerin gewünschte Verhalten orientieren, knüpft doch diese selbst in verschiedenem Zusammenhang daran an, um ihrem Verhalten Nachachtung zu verschaffen (siehe z.B. Rz. 103).  
 
5.3.4.2. Rz. 103 der Verfügung, die von der Kündigung eines "Box Movers" handelt, dient wiederum der Begründung des aus Sicht der WEKO bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens, was insbesondere im Nebensatz zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit "Box Movers" arbeite, weil sie sich nicht  an deren Vorgaben (d.h. Gebietsschutzabreden) hielten, und in Rz. 259, 276, 280b, 285 auch von notwendigen Massnahmen (u.a. Kündigung) spricht. Aus diesem Grund sind auch hier die Tatsachen nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 5.2.2.3).  
 
5.3.4.3. Rz. 259 und 267 handelt ebenfalls von der Disziplinierung von Parallelhändlern im Vertragsgebiet. Auch diese Ausführungen dienen wiederum der Begründung des aus Sicht der WEKO bestehenden kartellwidrigen Verhaltens und sind insofern nicht geheimhaltungswürdig.  
 
5.3.4.4. Die in Rz. 272 aufgeführte Email dient u.a. dazu, zu beweisen, dass die Seriennummern von Nikon Objekten auch dazu verwendet wurden, die Herkunft parallel in die Schweiz importierter Ware zu ermitteln und die jeweiligen Nikon Ländergesellschaften dazu anzuhalten, diese Parallelhändler von weiteren Verkäufen in die Schweiz abzuhalten. Auch die in Rz. 286 und 288 aufgeführten Emails sowie die Ausführung in Rz. 514 handeln davon, dass die Beschwerdeführerin mit Ländergesellschaften Kontakt aufnahm, damit diese Gesellschaften Parallelexporte in das Vertragsgebiet der Beschwerdeführerin verhinderten oder dieser bei der Verhinderung behilflich seien. Insofern dienen auch diese Ausführungen wiederum dazu, das aus Sicht der WEKO bestehende kartellrechtswidrige Verhalten zu begründen bzw. zu belegen; aus diesem Grund sind diese Tatsachen - wie bereits ausgeführt - nicht geheimhaltungswürdig (oben E. 5.2.2.3).  
 
5.3.4.5.  Insgesamt geht es darum, dass die Auffassung der WEKO, wonach ein bestimmter Tatbestand erfüllt ist, damit überhaupt eine Sanktion nach Art. 49a KG in Betracht gezogen werden kann, durch die Aussagen der Beschwerdeführerin belegt werden. Die verschiedenen Aussagen sollen - aus Sicht der WEKO - darlegen, dass der in der Schweiz durch Grau-/Parallelimport veranlasste Preiswettbewerb durch die Beschwerdeführerin eingedämmt bzw. ausgeschaltet werden sollte, indem u.a. Verträge gekündigt oder andere Massnahmen angedroht und Beziehungen zu Ländergesellschaften benutzt wurden. Es sind somit Tatsachen, welche das kartellrechtswidrige Verhalten belegen sollen und welche somit nicht geheimhaltungswürdig sind. Sie sind insofern notwendig, um der Öffentlichkeit zu erlauben, die Argumente der WEKO zu verstehen (vgl. dazu MARTENET, a.a.O., N. 48 ad Art. 25 LCart). Dies insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der WEKO u.a. bestritten hat, dass es sich bei den vertraglich vereinbarten Gebietsschutzabreden um "toten Buchstabe" gehandelt habe (siehe Rz. 255 der Verfügung vom 28. November 2011).  
 
5.3.5. Nachfolgend sind die Aussagen, welche die Vorinstanz der  zweiten Gruppierung zugeordnet hat, daraufhin zu prüfen, ob sie mit Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 4 KG in Einklang stehen.  
 
5.3.5.1. Im Laufe des Verfahrens hat die WEKO aufgrund von Dokumenten, welche sie bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmt hat, ihre Untersuchungen auch auf die Digitec AG ausgedehnt und geprüft,   ob und inwieweit unzulässige Gebietsschutzabreden zwischen dieser und der Beschwerdeführerin vorlägen. Die in den Rz. 154b-154f der Verfügung vom 28. November 2011 enthaltenen Aussagen zeigen aus Sicht der WEKO mögliche Anhaltspunkte für den Verzicht auf Parallelhandel unter bestimmten Voraussetzungen, was eine unzulässige Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG darstellen könnte. Zwar wurde im Fall der Digitec AG das Verfahren ohne Folgen eingestellt (Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung vom 28. November 2011), doch war Digitec AG Verfahrenspartei. Diesbezüglich können die Informationen  objektiv gesehen  nicht  als geheimhaltungswürdig gelten. Die Tatsachen sind insofern notwendig, um der Öffentlichkeit zu erlauben, die Argumente der WEKO nachzuvollziehen, warum die Untersuchung auf Digitec AG ausgedehnt und in der Folge eingestellt wurde (vgl. dazu MARTENET, a.a.O., N. 48 ad Art. 25 LCart). Offen kann deshalb diesbezüglich bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein geschütztes Interesse hat, zugunsten von Digitec AG Beschwerde zu führen.  
 
5.3.5.2. Die Rz. 161a-161d betreffen einen weiteren Händler, auf den die Untersuchung nicht ausgedehnt wurde und der somit nicht Partei des Verfahrens vor der WEKO war. Allerdings weisen die einzelnen Aussagen auf Anhaltspunkte für mögliches kartellrechtswidriges Verhalten hin, wenn etwa die Beschwerdeführerin dem weiteren Händler den Status eines autorisierten Händlers zuweist mit dem Hinweis unter Einhaltung ihrer Spielregeln (= "kein Parallelimport"). Auch hier liegt kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vor, denn diese Tatsachen erlauben, die Argumente der WEKO nachzuvollziehen, wann ein bestimmtes Handeln zu einer kartellrechtsproblematischen Wettbewerbsabrede führen kann (vgl. dazu MARTENET, a.a.O., N. 48 ad Art. 25 LCart). Offengelassen werden kann deshalb wiederum die Frage des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin.  
 
5.3.5.3. In den Rz. 259, 261, 272, 273b, 276, 279, 280a, 280b, 281, 283 und 286 geht es - nach Auffassung der WEKO - im Wesentlichen um die Umsetzung der vertraglichen Gebietsschutzabreden durch die Einhaltung der vertraglichen Exportverbote; dabei wird vor allem die Hilfe der Ländergesellschaften in Anspruch genommen. Im Einzelnen: Rz. 259 enthält die Aussage, dass die Beschwerdeführerin zum einen nicht mit Parallelhändlern (d.h. Palettenschiebern) zusammenarbeitet (siehe auch Rz. 261 [dazu bereits oben]; so auch Rz. 280a, 280b, 281) und zum andern die Aufforderung an andere Ländergesellschaften, dafür zu sorgen, dass Palettenschieber keine Ware in die Schweiz liefern können. Die Rz. 272 und 273 belegen, dass mit der Seriennummer die Herkunft parallel in die Schweiz importierter Objekte eruiert wurde, um danach die Ländergesellschaften zu bitten, die Parallelverkäufer von Verkäufen in die Schweiz abzuhalten. Auch Rz. 276, 280b, 283 und 286 sprechen von der Verhinderung von Parallelimporten. Nach Rz. 279 werden solche Verkäufe unterbunden, wenn ein Schweizer Händler auf dem Deutschen Markt ein gewisses Objekt sucht. Insofern dienen auch diese Ausführungen wiederum dazu, das aus Sicht der WEKO bestehende kartellrechtswidrige Verhalten zu begründen bzw. zu belegen; aus diesem Grund sind diese Tatsachen - wie bereits ausgeführt - nicht geheimhaltungswürdig (oben E. 5.2.2.3).  
 
5.3.5.4.  Auch hier geht es insgesamt darum, die Auffassung der WEKO durch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu belegen, wonach ein bestimmter Tatbestand erfüllt ist, damit überhaupt eine Sanktion nach Art. 49a KG in Betracht gezogen werden kann. Die verschiedenen Aussagen sollen - aus Sicht der WEKO - darlegen, dass der in der Schweiz durch Parallelimport veranlasste Preiswettbewerb durch die Beschwerdeführerin eingedämmt bzw. ausgeschaltet werden sollte, um die Gebietsschutzabrede umzusetzen, indem u.a. Verträge gekündigt und vor allem Beziehungen zu Ländergesellschaften benutzt wurden. Es sind Tatsachen, welche das kartellrechtswidrige Verhalten belegen sollten und welche somit nicht geheimhaltungswürdig sind. Sie sind insofern notwendig, um der Öffentlichkeit zu erlauben, die Argumente der WEKO zu verstehen (vgl. dazu MARTENET, a.a.O., N. 48 ad Art. 25 LCart). Sie ermöglichen - wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat - dem Leser den Hintergrund bzw. ein Verständnis vom Zusammenspiel der einzelnen Akteure im Vertriebssystem der Beschwerdeführerin zu bilden.  
 
6.  
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Veröffentlichung der in Ziff. 2 aufgeführten Passagen gegen das DSG, das ein Querschnittsgesetz bildet (vgl. BGE 126 II 126 E. 5/a/bb S. 132), verstösst. 
 
6.1. Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG), oder mit anderen Worten gelten die Vorschriften des DSG für die Bearbeitung von persönlichen Daten, die den grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzen können (BGE 138 II 346 E. 3.2 S. 352; 126 II 126 E. 4 S. 130; vgl. BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL, in: Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht. Grundlagen und öffentliches Recht, 2011, § 12 N. 4). Personendaten sind dabei alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare - natürliche oder juristische (Art. 3 lit. b DSG; BGE 136 II 508 E. 3.2 S. 314; STEPHAN C. BRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, ZBl 2010, S. 595 ff., 596) - Person beziehen. Der Begriff "Personendaten" ist weit und umfasst jede Information, die einen auf eine Person (oder mehrere Personen) bezogenen oder beziehbaren Informationsgehalt besitzt (vgl. etwa BEAT RUDIN, SHK DSG, 2015, N. 7 ad Art. 3; PHILIPPE MEIER, Protection des données. Fondements, principes généraux et droit privé, 2011, S. 197 ff.).  
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Inhalt der Verfügung vom 28. November 2011 um Personendaten. Daten über Sanktionen stellen zudem besonders schützenswerte Personendaten dar (Art. 3 lit. c DSG; dazu etwa GABOR P. BLECHTA, in: BSK DSG - BGÖ, a.a.O., N. 43 f. ad Art. 3 DSG), was vorliegendenfalls ebenfalls zutrifft. Bearbeiten umfasst das Bekanntgeben (Art. 3 lit. e DSG) und dieses wiederum das Veröffentlichen (Art. 3 lit. f DSG). Art. 48 Abs. 1 KG spricht von "Veröffentlichung" und meint dasselbe wie Art. 3 lit. f DSG
 
6.2. Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten juristischer Personen durch die Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG), worunter auch die WEKO - als Behördenkommission (Art. 7a Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 8a Abs. 3 RVOV [SR 172.010.1] i.V.m. Art. 18 f. KG) - fällt; diese ist verantwortliches Organ i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DSG. Auf das hängige erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist das DSG anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. c i.f DSG; vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., § 12 N. 37). Abgesehen davon wäre das DSG auch nach Abschluss des Verfahrens anwendbar, insbesondere die Weitergabe nach Abschluss des Verfahrens (WALDMANN/BICKEL, a.a.O. § 12 N. 31).  
 
6.3. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich u.a. an die in Art. 4, 5 und 7 DSG aufgeführten Grundsätze zu halten (dazu ASTRID EPINEY, in: Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, a.a.O., S. 509 ff.) : Rechtmässigkeitsgrundsatz (Art. 4 Abs. 1), Grundsatz von Treu und Glauben sowie Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 4 Abs. 2), Zweckmässigkeits- und Erkennbarkeits- bzw. Transparenzgrundsatz (Art. 4 Abs. 3 und 4) sowie Datenrichtigkeits- und -sicherheitsgrundsatz (Art. 5 und 7).  
Zu beachten ist allerdings, dass der  Gesetzgeber in bereichsspezifischen Regelungen von den im DSG vorgesehenen Prinzipien, Grundsätzen oder Ansprüchen  abweichen kann, so dass einzelnen Bestimmungen des DSG daneben (materiell) keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGE 126 II 126 E. 5b S. 132 f.; ASTRID EPINEY/TAMARA CIVITELLA/PATRIZIA ZBINDEN, Datenschutzrecht in der Schweiz, 2009, S. 41).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das DSG hat in den Art. 17 ff. DSG diese Anforderungen konkretisiert; dabei bildet das DSG - mit ganz wenigen Ausnahmen (z.B. Art. 19 Abs. 2 DSG) - nicht die gesetzliche Grundlage (statt aller RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar [SG Kommentar], 3. Aufl. 2014, N. 79 ad Art. 13). Die  Bekanntgabe von Personendaten, worunter auch - wie bereits hervorgehoben - das Veröffentlichen fällt, hat - angesichts der "heikelste[n] Bearbeitungsphase" (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., § 12 N. 86) - in Art. 19 DSG eine besondere, konkretisierte Regelung erfahren. Danach dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 17 besteht oder wenn bestimmte, in casu nicht relevante Voraussetzungen gegeben sind (Art. 19 Abs. 1 DSG). Art. 17 DSG verlangt für die Bearbeitung von Personendaten eine gesetzliche Grundlage (Abs. 1). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen Bundesorgane nur dann bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 Ingress DSG) oder wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 lit. a - c DSG erfüllt sind. Mit der Einführung des BGÖ hat das DSG in Art. 19 Abs. 1bis sodann eine Regelung erhalten, die dem Anliegen des "open government" Rechnung trägt. Danach dürfen Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das BGÖ auch Personendaten bekanntgeben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (lit. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (lit. b).  
Besteht nach Art. 19 Abs. 1 ff. DSG eine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten, so lehnt nach Art. 19 Abs. 4 lit. a und b DSG das Bundesorgan die Bekanntgabe trotzdem ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen. Insofern bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Geheimhaltungsinteresse (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., § 12 N. 91; EPINEY/CIVITELLA/ZBINDEN, a.a.O., S. 53; YVONNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, N. 98 ad Art. 19). 
 
6.4.2. Art. 48 Abs. 1 KG bildet die nach Art. 19 Abs. 1 DSG erforderliche formell gesetzliche Grundlage, um Personendaten zu veröffentlichen. Sie stellt die gesetzliche Grundlage für eine bereichspezifische aktive Informationstätigkeit dar (zu den Begriffen vgl. BRUNNER, a.a.O., S. 598). Insofern ist es nicht notwendig, auf die für die allgemeine Informationstätigkeit zugeschnittene Regelung nach Art. 19 Abs. 1bis DSG zu rekurrieren (vgl. Botschaft BGÖ, BBl 2003 2033). Dabei genügt als gesetzliche Grundlage - wie hier - eine Ermächtigung zur Datenbekanntgabe (vgl. EPINEY/CIVITELLA/ZBINDEN, a.a.O., S. 47), wobei die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze noch zu beachten sind (vgl. EPINEY/CIVITELLA/ZBINDEN, a.a.O., S. 47). Allerdings ist vorab zu prüfen, ob es sich bei den Vorschriften des KG um datenschutzrechtliche Spezialvorschriften handelt (oben E. 6.3).  
 
6.4.3. Das KG enthält verschiedene Regelungen, welche sich mit der Bekanntgabe von personenbezogenen Daten befassen (Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 41, 42b und 48 KG). Für den hier vorliegenden Fall sind Art. 48 i.V.m. 25 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 KG relevant.  
Nach Art. 48 Abs. 1 KG ist die Veröffentlichung von Verfügungen zulässig. Geschäftsgeheimnisse dürfen bei  Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden nicht preisgegeben werden (Art. 25 Abs. 4 KG). Auch im DSG werden in Art. 19 Abs. 4 lit. b Geheimhaltungspflichten (= Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen) erwähnt. Allerdings unterliegen diese einer Interessenabwägung (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., § 12 N. 93), woraus nicht in jedem Fall eine Verweigerung einer Bekanntgabe folgt (vgl. BGE 124 III 170 E. 3 S. 170 ff.; EPINEY/ CIVITELLA/ZBINDEN, a.a.O., S. 53; JÖHRI, a.a.O., N. 103 ff. ad Art. 19; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., § 12 N. 93). Das KG ist demgegenüber bei Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden strikter: Geschäftsgeheimnisse  dürfen nicht preisgegeben werden (vgl. oben E. 5.3.2). Insofern hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten können, bereits im KG die Abwägung mit den relevanten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen und die Veröffentlichung von Personendaten, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen, untersagt. Dies ist angesichts der kartellrechtlichen Orientierung am Wettbewerb als solchem und insbesondere an der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit Einzelner (vgl. KÜNZLER, a.a.O., S. 318) auch naheliegend; eine Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Publikation von Verfügungen nach einer erfolgten Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 4 DSG könnte eine verfassungswidrige Wettbewerbsverfälschung darstellen. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 4 KG stellen insofern eine Spezialregelung dar. Angesichts des klaren Wortlauts sowohl des Art. 25 Abs. 4 KG (Geschäftsgeheimnisse) als auch des Art. 19 Abs. 4 DSG, wonach eine Interessenabwägung nicht nur bei Geheimhaltungspflichten ausgelöst wird, bildet Art. 25 Abs. 4 KG eine Spezialregelung nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die ein Geschäftsgeheimnis betreffen (das KG will nur die wirtschaftliche Handlungsfreiheit schützen). Sofern Daten keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, ist demzufolge noch zu prüfen, ob die in Art. 19 Abs. 4 DSG aufgeführten Interessen gegen eine Veröffentlichung sprechen.  
 
6.5. Die Beschwerdeführerin macht folgende private Interessen, die gegen eine Publikation sprechen würden, geltend: Schutz der Geheim- und Privatsphäre und Schutz der Reputation.  
 
6.5.1. Der Schutz der Geheimsphäre ist bereits im Rahmen der datenschutzrechtlichen Spezialbestimmung im KG behandelt worden; dessen behauptete Verletzung ist hier nicht mehr zu prüfen. Die Privatsphäre und die Ehre der einzelnen Mitarbeiter sind ferner nicht verletzt, sind doch die Namen der einzelnen Mitarbeiter anonymisiert.  
 
6.5.2. In Bezug auf den Schutz der Reputation ist folgendes zu beachten: Reputation bedeutet den Ruf des Beschwerdeführers. Dieser wird durch dessen Geschäftsgebaren bestimmt, welches sich in geschäftlich relevanten Informationen äussert, mithin Informationen, die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen und somit Teil des Geschäftsgeheimnisses bilden, was bereits im Rahmen der datenschutzrechtlichen Spezialregelung des KG geprüft wurde.  
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin auf eine materielle Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sanktion unter dem Deckmantel der Reputation zielt, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 
 
6.5.3. Abgesehen davon würden die Interessen der Beschwerdeführerin, nämlich die Beibehaltung des guten Rufs, die obgenannten öffentlichen Interessen, die für eine Veröffentlichung der strittigen Verfügung sprechen (Prävention und Rechtssicherheit für die Öffentlichkeit, insbes. der Wirtschaft, Transparenz der Verwaltungsaktivitäten, insbes. über die Rechtsanwendung und Rechtsfortentwicklung, Befriedigung von Informationsbedürfnissen, die Möglichkeit der Abgleichung des publizierten Vorwurfs einer Kartellrechtswidrigkeit mit dem Resultat der Untersuchung sowie Information von kantonalen und Bundesbehörden), nicht überwiegen (siehe auch  Pergan, Rz. 72).  
 
6.6. Die Beschwerdeführerin moniert zudem, dass die Veröffentlichung der Verfügung Art. 6 DSG verletze. Art. 6 DSG handelt von der grenzüberschreitenden Bekanntgabe. Die Publikation von Personendaten auf einer Website gilt nach Art. 5 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) nicht als grenzüberschreitende Datenbekanntgabe (vgl. auch BRUNO BAERISWYL/DOMINIKA BLONSKI, in: SHK DSG 2015, N. 4 ad Art. 6; URS MAURER-LAMBROU/ANDREA STEINER, BSK DSG - BGÖ, N. 15 ad Art. 6).  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann für die Persönlichkeitsverletzung auf Art. 28 ZGB. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist Art. 28 ZGB im öffentlichen Recht nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurzelt der öffentlich-rechtliche Persönlichkeitsschutz nicht im privatrechtlichen. Vielmehr stellt dieser eine Konkretisierung und Verwirklichung (Art. 35 Abs. 1, 3 BV) der Grundrechte (insbes. Art. 7, 10 und 13 BV) dar (vgl. VINCENT MARTENET, La réalisation des droits fondamentaux dans l'ordre juridique suisse, ZSR 2001 I 243 ff., 248 f.; KURT PÄRLI, Vertragsfreiheit, Gleichbehandlung und Diskriminierung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, 2009, Rz. 1305 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Persönlichkeitsverletzungen im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis sind deshalb nicht über Art. 28 ZGB zu lösen, sondern über das öffentliche Recht, d.h. hier über die das vorliegende Verwaltungsrechtsverhältnis konstituierenden Bundeserlasse.  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 7, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BV. Den Rügen der Verletzung der aufgeführten Grundrechte kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Massgebend ist hier das Verwaltungsrechtsverhältnis (dazu Urteile 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.1; 2C_347/2012 / 2C_357/2012 vom 28. März 2013 E. 8.1, nicht publ. in BGE 139 II 185), welches durch das KG und das DSG bestimmt wird. Diese beiden Erlasse sind  unmittelbarer Prüfmassstab. Als unmittelbarer Prüfmassstab wirken die genannten Grundrechte nur dann, wenn die Verfügungsgrundlage in Frage gestellt würde (vgl. dazu prägnant PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, Rz. 101), deren Überprüfung aber bei bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen aufgrund von Art. 190 BV ohnehin unzulässig ist. Inwiefern Art. 8 EMRK verletzt ist, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, weshalb nicht darauf einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
8.  
Die Beschwerdeführerin vertritt sodann die Auffassung, dass die Publikation der Originalzitate vor Rechtskraft der Sanktionsverfügung die Unschuldsvermutung verletzen würde. 
 
8.1. Die Unschuldsvermutung ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie bedeutet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt. Es ist das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.1 S. 43). In BGE 139 I 72 (E. 2) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Massnahme nach Art. 49a KG strafrechtsähnlichen Charakter aufweist. Insofern ist die Garantie der Unschuldsvermutung in Bussgeldverfahren anwendbar und für den vorliegenden Sachzusammenhang heisst das insbesondere, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden darf (vgl. CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2007, S. 103 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: BSK KG, N. 251 ad Vor Art. 49a-53; so auch EuG vom 6. Oktober 2005 T-22/02 & T-23/02,  Sumitomo Chemical Co. Ltd & Sumika Fine Chemicals Co. Ltd, Rz. 104 f.).  
 
8.2. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das  Kartellsanktionsverfahren zunächst ein Verwaltungsverfahren ist. In Bezug auf die Anforderungen von Art. 6 EMRK hat das Bundesgericht im Einklang mit dem Urteil des EGMR  Menarini Diagnostics S.R.L. gegen Italien vom 27. September 2011, Nr. 43509/08, §§ 57 ff., festgehalten, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden können. Insoweit lässt die EMRK zu, dass die Verwaltung im Verwaltungsverfahren Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter aussprechen kann (BGE 139 I 72 E. 4.4 S. 81 f.), und insofern genügt die Sanktionsentscheidung, um den "Schuldausspruch" zu rechtfertigen. Lediglich  vor diesem förmlichen Verfahrensabschluss mit entsprechenden Verfahrensrechten ist es der WEKO untersagt, Unternehmen als schuldig zu behandeln, indem etwa der Presse vorzeitig die Entscheidung mitgeteilt wird (siehe TAGMANN, a.a.O., S. 108 ff.; NIGGLI/RIEDO, in: BSK KG, N. 253 ad Vor Art. 49a-53; i.d.S. auch Urteile des EuG vom 3. März 2011 T-110/07,  Siemens, Rz. 402;  Sumitomo, Rz. 107; vom 6. Juli 2000 T-62/98,  Volkswagen AG, Rz. 279 ff., insbes. 281 i.f.; DANNECKER/BIERMANN, in: Immenga/ Mestmäker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1 EU/Teil 2, 5. Aufl. 2012, N. 64 ad Vor Art. 23 VO 1/2003).  
 
8.3. Auch die Veröffentlichung der Verfügung spricht nicht gegen die Unschuldsvermutung. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 6 Ziff. 2 EMRK den staatlichen Behörden nicht verbietet, die Öffentlichkeit über laufende strafrechtliche Untersuchungen und Verfahren zu informieren (vgl. ESTHER TOPHINK e, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, 2000, S. 395 m.w.H.; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 236 ff.). Dies muss umso mehr in einem lediglich strafrechtsähnlichen Fall gelten (zu den weniger strengen Anforderungen vgl. BGE 139 I 72 E. 4.4 S. 81 f., insbesondere mit Bezug auf  Menarini, §§ 57 ff, und EGMR  Jussila gegen Finnland vom 23. November 2006, Nr. 73053/01, § 43 i.f. ["les garanties [...] ne doivent pas nécessairement s'appliquer dans toute leur rigueur"]). Angesichts der bereits erwähnten, gewichtigeren Interessen der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen des Handelns der WEKO, der Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen könnte, und der Interessen, die anderen mit Kartellrechtsfragen involvierten Stellen zu informieren, verdient das Interesse der Beschwerdeführerin, dass nicht über deren Handeln informiert wird, weniger Schutz (s.a.  Pergan, Rz. 72). Zudem spricht eine Publikation der Entscheidung, wonach der der Öffentlichkeit unterbreitete Vorwurf bei Untersuchungseröffnung mit dem begründeten Resultat der Untersuchung abgeglichen werden können soll, auch zugunsten der Beschwerdeführerin. Denn die Medienberichterstattung wird von der Öffentlichkeit an der Publikation der Verfügung gemessen werden, weshalb sich die Medien selbst auf   eine subtile und korrekte Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Verfügung und auf Einhaltung der Unschuldsvermutung (vgl.  HANS VEST, in: SG Kommentar, Rz. 13 ad Art. 32) einlassen müssen (vgl. dazu  OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 655 ff.;  DANIEL GLASL/ LUCIEN MÜLLER, Die Unschuldsvermutung in der Medienberichterstattung, ZSR 2013 I 85 ff.;  ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, EMRK, Kommentar, N. 165 ad Art. 6), damit Ehre und Würde der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wird (vgl.  TOPHINKE, a.a.O., S. 394;  Pegan, Rz. 75 ff.).  
 
8.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern:  
 
8.4.1. Sie argumentiert, dass die WEKO mit der Publikation der Sanktionsverfügung, wo bereits ihr Name veröffentlicht werde, die Unschuldsvermutung - im Gegensatz zu anonymisierten Strafrechtsurteilen - verletzt habe. Orientierungen der Öffentlichkeit über hängige Strafverfahren sind indes nicht unzulässig (vgl. TOPHINKE, a.a.O., S. 394). Auch eine Namensnennung ist nicht verboten (vgl. JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische MenschenRechtsKonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 267 ad Art. 6; KARPENSTEIN/MAYER, a.a.O., N. 163 ad Art. 6), sofern ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, was - wie dargelegt - im hier strittigen Fall zutrifft. Abgesehen davon ist nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Verfahren bei der ersten gerichtlichen Instanz, d.h. derjenigen, welcher volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Sicht zukommt, öffentlich (vgl. etwa KARPENSTEIN/MAYER, a.a.O., N. 60 ff. ad Art. 6). Insofern ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der Name nicht erst mit dem rechtskräftigen Urteil bekannt.  
In diesem Zusammenhang ist auch Art. 28 KG zu berücksichtigen. Danach wird die Eröffnung der Untersuchung u.a. mit den Namen der Adressaten der Untersuchung publiziert. Dieser ist also bereits früher - und zwar zu Recht - bekannt. Denn die amtliche Publikation der Eröffnung der Untersuchung, die die Adressaten und den Gegenstand so umschreiben muss, dass Dritte sich melden können, dient vor allem dem Schutz von anderen Wirtschaftsteilnehmern (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a KG; Art. 35 Abs. 1 und 3 i.V.m. vor allem Art. 27 BV). Die gesetzlich vorgesehene Namensnennung ist dabei Folge einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin und anderer Wirtschaftsteilnehmer. 
 
8.4.2. Die Beschwerdeführerin führt sodann vergeblich zwei Urteile des Gerichts der Europäischen Union an, um ihre Argumentation zu untermauern. Auch wenn sich das schweizerische Kartellgesetz stark am europäischen Wettbewerbsrecht orientiert (vgl. BGE 139 I 72 E. 8.2.3 S. 89 und MONIQUE STURNY, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizerische Kartellrecht, 2014), sind diese Urteile erstens für die Schweiz nicht verbindlich, da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist und kein bilaterales Abkommen in diesem Bereich mit der EU besteht. Sie sind zweitens für den hier strittigen Fall - auch wenn die Grundaussagen zur Unschuldsvermutung mit dem schweizerischen Recht übereinstimmen - aus rechtsvergleichender Sicht unergiebig, da diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde liegen:  
Im Urteil des EuG vom 15. März 2006 T-15/02,  BASF AG, Rz. 591 ff., wurde moniert, dass wichtige Teile der Entscheidung der Kommission  vor dem Erlass bzw. der Publikation der Presse (Financial Times) zugänglich gemacht wurden. Gestützt auf Rz. 604 folgert die Beschwerdeführerin, dass die Publikation von Originalzitaten im Rahmen einer WEKO-Sanktionsverfügung vor Eintritt deren Rechtskraft die Unschuldsvermutung verletzten würde. Diese Auffassung folgt indes nicht aus den Ausführungen in Rz. 604: Diese stellen nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung ab, sondern halten fest, dass es der Kommission untersagt sei, "über die  konkret geplante Sanktion", d.h. vor Publikation der Entscheidung, der Presse Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht entspreche der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Pflicht zur ordnungsgemässen Verwaltung.  
Im bereits mehrfach erwähnten Fall  Pergan lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Peroxid-Verfahren wurde das Wettbewerbsverfahren gegen die Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse GmbH eingestellt. In der Peroxid-Entscheidung wurden in den Erwägungen indes gewisse kartellrechtsproblematische, aber nicht mehr relevante Handlungen der Pergan aufgeführt. Da gegen Erwägungen keine Beschwerde geführt werden konnte, waren die bestrittenen Ausführungen nicht an ein Gericht weiterziehbar (Rz. 74), weshalb die Unschuldsvermutung der Pergan verletzt wurde (siehe dazu auch KARPENSTEIN/MAYER, a.a.O., N. 160 ad Art. 6). Im vorliegenden Fall ist die Verfügung an die Beschwerdeführerin adressiert; diese kann - entsprechend dem Prinzip der Unschuldsvermutung (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, EMRK. Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 212 ad Art. 6) - Beschwerde an ein unabhängiges Gericht führen, was sie auch getan hat.  
 
9.  
Demnach sind keine Gründe gegen eine Publikation der oben (E. 2) aufgeführten Textstellen ersichtlich; insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass