Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_541/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Informationssicherheit und Datenschutz, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auskunftsbegehren nach Datenschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Oktober 2014 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Aufgrund einer Meldung des Steueramtes des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Veranlagung einer dort steuerpflichtigen Gesellschaft mit Sitz in Aarau erfuhr die Kantonale Steuerverwaltung Obwalden, dass A.________ vermutlich umfangreiche Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit entsprechendem Einkommen hält. Seit längerer Zeit hatte dieser keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er von den Steuerbehörden des Kantons Obwalden ohne Berücksichtigung der Vermögenswerte und Einkommenszuflüsse aus den fraglichen Beteiligungen nach Ermessen veranlagt worden war. Die Kantonale Steuerverwaltung Obwalden gelangte deswegen mit dem Ersuchen um Unterstützung an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV.  
 
A.b. In der Folge leitete die ESTV, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen ASU, gegen A.________ eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen ein. Am 21. Januar 2013 beantragte A.________ bei der ESTV/ASU uneingeschränkte Akteneinsicht, insbesondere in die Protokolle seiner Einvernahmen und in diejenigen Unterlagen, die zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens geführt hatten. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 hiess die ESTV/ASU das Gesuch hinsichtlich der Einvernahmeprotokolle gut, wies es im Übrigen jedoch ab.  
 
 Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Direktor der ESTV, der die Beschwerde am 18. März 2013 abwies. Mit Beschluss vom 2. September 2013 bestätigte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts diesen Entscheid. 
 
A.c. Am 20. September 2013 ersuchte A.________ die ESTV gestützt auf das Datenschutzgesetz um Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche die ESTV/ASU im Zeitraum vor der Eröffnung des besonderen Untersuchungsverfahrens gegen ihn gesammelt habe. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hiess die ESTV, Informationssicherheit und Datenschutz, das Begehren grundsätzlich gut, schränkte die Auskunft jedoch insoweit ein, als sie in den massgeblichen Dokumenten sämtliche Hinweise auf Drittpersonen sowie Textstellen und Hinweise, die Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen bei der Untersuchung ermöglichten, abdeckte bzw. schwärzte.  
 
B.   
Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos abschrieb. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei den fraglichen Drittpersonen handle es sich um Gesellschaften, an denen A.________ beteiligt sei; soweit diese inzwischen in eigenem Namen um Auskunft ersucht und diese erhalten hätten, habe A.________ Kenntnis der entsprechenden Daten und kein eigenes schutzwürdiges Interesse mehr an diesbezüglichen Auskünften. Bei den übrigen strittigen Daten bestehe demgegenüber ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Abdeckung, um weitere und künftige Untersuchungen nicht zu gefährden. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die ESTV/ASU anzuweisen, ihm ihren Bericht über die Voruntersuchung sowie den Antrag für eine besondere Steueruntersuchung vom 14. Juli 2010 ohne Abdeckungen zuzustellen. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Wesentlichen wird dazu ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz des Bundes geltend gemacht. 
 
 Die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 A.________ äusserte sich nochmals zur Sache. Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. dazu auch hinten E. 2.1) des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als die ursprünglich um Auskunft ersuchende Person sowie als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), behandelt jedoch nur entsprechend begründete Rügen. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).  
 
2.  
 
2.1. Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements nach Art. 190 DBG die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. Das Verfahren richtet sich im Wesentlichen nach Art. 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), ergänzt durch einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (vgl. Art. 190 ff. DBG). Es handelt sich demnach um ein besonderes steuerrechtliches Verwaltungsstrafverfahren. Gemäss Art. 193 DBG erstellt die ESTV nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht, den sie dem Beschuldigten und den interessierten kantonalen Verwaltungen zustellt (Abs. 1); liegt keine Widerhandlung vor, hält der Bericht fest, dass die Untersuchung eingestellt worden ist (Abs. 2); kommt die ESTV zum Ergebnis, es liege eine Widerhandlung vor, kann sich der Beschuldigte während 30 Tagen nach Zustellung des Berichts dazu äussern und Antrag auf Ergänzung der Untersuchung stellen, wobei ihm das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 114 DBG zusteht (Abs. 3). Vor Einleitung einer besonderen Steueruntersuchung richtet sich die Akteneinsicht demgegenüber nach Art. 26 f. VwVG. Darüber hat das Bundesstrafgericht in seinem Beschluss vom 2. September 2013 entschieden, der einen steuerstrafrechtlichen Zwischenentscheid darstellt. Davon nicht unmittelbar berührt und zu unterscheiden ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht, über das die Vorinstanz in ihrem hier anfechtbaren Endentscheid befunden hat.  
 
2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) ist das Datenschutzgesetz des Bundes anwendbar auf das Bearbeiten von Daten natürlicher oder juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane. Bundesorgane sind Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 3 lit. h DSG). Als Bearbeiten gilt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (vgl. Art. 3 lit. e DSG). Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist das Datenschutzgesetz des Bundes insbesondere auf hängige Zivilprozesse sowie Straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verfahren nicht anwendbar, wobei diese Ausschlussklausel nicht extensiv auszulegen ist (vgl. BGE 138 III 425 E. 4.3 S. 430).  
 
2.3. Nach Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1); der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person namentlich alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Abs. 2 lit. a). Als Datensammlung gilt jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 3 lit. g DSG).  
 
2.4. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG ist ein relativ höchstpersönliches Recht, das jeder Person voraussetzungslos zusteht ( GRAMIGNA/ MAURER-LAMBROU, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz - Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., 2014, Art. 8 N. 4). Es bezieht sich auf alle in einer Datensammlung vorhandenen Daten zur um Auskunft ersuchenden Person (vgl. GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 8 N. 23).  
 
2.5. Nach Art. 9 Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (lit. a) oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (lit. b). Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Art. 9 Abs. 2 lit. a und b DSG).  
 
2.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 8 DSG dazu bestimmt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen (BGE 140 V 464 E. 4.2 S. 468; 139 V 492 E. 3.2 S. 494 mit Hinweisen). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer nicht in erster Linie andere Interessen steuer- und strafrechtlicher Natur verfolgt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Unter den Verfahrensbeteiligten ist jedenfalls nicht strittig, dass das Datenschutzgesetz im vorliegenden Fall Anwendung findet und der Beschwerdeführer grundsätzlich über ein Auskunftsrecht gegenüber der ESTV verfügt. Streitgegenstand vor dem Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die datenschutzrechtliche Auskunft gegenüber dem Beschwerdeführer durch die vorgenommenen Abdeckungen zu Recht eingeschränkt wurde.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es widerspreche dem Bundesrecht, ihm die Auskunft über Daten von Drittpersonen zu verweigern, die sich in seinem Steuerdossier befänden.  
 
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Steuerverwaltung dem Steuergeheimnis unterstehende aktenkundige Daten zahlreicher Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, auf deren Ersuchen hin offengelegt hatte. Aus seinen eigenen Angaben sei zu schliessen, dass ihm die entsprechenden Daten bekannt seien. Damit mangle es ihm diesbezüglich an einem schutzwürdigen Beschwerdeinteresse, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben sei.  
 
 Der Beschwerdeführer ficht weder die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz noch deren daran anknüpfende rechtliche Folgerung an. Insofern ist darauf daher nicht einzugehen (vgl. vorne E. 1.2 und 1.3). Der Beschwerdeführer macht aber geltend, er habe noch nicht über alle Daten von sämtlichen Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, Auskunft erhalten. Gemäss der Stellungnahme der ESTV trifft dies nur noch auf eine Gesellschaft zu, was der Beschwerdeführer bestreitet, aber offen bleiben kann. 
 
3.3. Art. 8 DSG vermittelt grundsätzlich nur das Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten. Es kann sich allerdings ergeben, dass darin auch Daten über Dritte enthalten sein können (vgl. GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 8 N. 23). Die ESTV beruft sich insofern im vorliegenden Verfahren auf das den fraglichen Drittpersonen gegenüber bestehende Steuergeheimnis und in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmebestimmung von Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG (vgl. zur Tragweite dieser Bestimmung BGE 141 III 119 E. 5 S. 124 ff.).  
 
3.3.1. Wer mit dem Vollzug des Gesetzes über die direkten Bundessteuern betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss nach Art. 110 DBG über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (Abs. 1). Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist (Abs. 2). Die Missachtung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Art. 320 StGB als Verletzung des Amtsgeheimnisses mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.  
 
3.3.2. Art. 110 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 320 StGB bildet eine formellgesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG, welche die Steuerbehörde verpflichtet, das Amtsgeheimnis gegenüber Drittpersonen zu wahren, zu denen sich in den Steuerakten Daten befinden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht als Mitglied eines Organs der fraglichen Gesellschaften in eigener Sache darauf berufen, das Steuergeheimnis gelte ihm gegenüber nicht. Zu Recht weist die ESTV darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer und den fraglichen Gesellschaften um verschiedene Rechts- und damit Schutzträger nach dem Datenschutzgesetz handelt. Soweit sich die Gesellschaften nicht selbst in korrekter Weise um die eigenen Daten bemühen, bleibt der Beschwerdeführer von der entsprechenden Auskunft ausgeschlossen, woran nichts ändert, dass die behördlichen Untersuchungshandlungen an sich gegen ihn gerichtet waren. Ob sich die verdeckten Textpassagen, wie die ESTV geltend macht, gar nicht auf den Beschwerdeführer selbst beziehen, sondern einzig dazu dienen, die Beziehungen unter den Gesellschaften und das diesbezügliche Umfeld zu klären, kann unter diesen Umständen offen bleiben.  
 
3.3.3. Art. 110 Abs. 2 DBG behält zwar bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Ausnahme vom Steuergeheimnis vor. Art. 8 DSG stellt aber nicht eine entsprechende gesetzliche Grundlage dar. Vielmehr bildet das Steuergeheimnis von Art. 110 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 320 StGB als lex specialis die Ausnahme zur Auskunftspflicht nach Art. 8 DSG. Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG, worin die Verweigerung oder Beschränkung des Auskunftsrechts bei entsprechender formellgesetzlicher Grundlage vorgesehen ist, geht in diesem Sinne vor (vgl. GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 9 N. 18). Eine andere Auslegung würde zu einem unauflösbaren Zirkelschluss führen.  
 
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verletzte somit das Datenschutzrecht des Bundes nicht, indem es die Abdeckung von Textpassagen gegenüber dem Beschwerdeführer schützte, die sich auf Daten von Drittpersonen im Steuerdossier des Beschwerdeführers beziehen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer erachtet sodann die im Übrigen erfolgte Verweigerung der Einsicht in diejenigen Daten als rechtswidrig, die Rückschlüsse auf das Vorgehen der ESTV/ASU in Vorabklärungen zulassen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die für die Untersuchung zuständige Stelle dürfe erst nach der Ermächtigung zur Untersuchung in einem konkreten Fall gebildet werden, womit Vorabklärungen durch die noch nicht gebildete "Kommission" ausgeschlossen seien, und verweist dafür auf entsprechende Gesetzesmaterialien. Art. 190 Abs. 1 DBG weist allerdings die Untersuchungen im Unterschied zur früheren, inzwischen abgeänderten altrechtlichen Regelung nicht mehr einer Sonderkommission, sondern der ESTV in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen zu. Das ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter von Belang. Der Beschwerdeführer macht nämlich weiter geltend, ein Anfangsverdacht genüge, um entscheiden zu können, ob die Ermächtigung für eine besondere Steueruntersuchung beantragt werde; es brauche daher keine Vorabklärungen, bei denen es sich bereits um Untersuchungshandlungen handle. Die ESTV und das Bundesverwaltungsgericht gehen demgegenüber mit beachtlichen Gründen davon aus, Art. 190 Abs. 1 DBG setze Vorabklärungen gerade voraus. Ein blosser Anfangsverdacht könne lediglich solche Vorabklärungen rechtfertigen, genüge aber für die Einleitung einer besonderen Steueruntersuchung nicht, die den Zugang zu weitgehenden Untersuchungsmitteln öffne, auf welche die kantonalen Steuerbehörden bei der Verfolgung und Beurteilung von Steuerstraftaten sonst nicht zurückgreifen könnten. Art. 190 Abs. 1 DBG verlange daher nicht irgendeinen, sondern ausdrücklich einen "begründeten" Verdacht für die Einleitung einer Sonderuntersuchung. Auch im gemeinen Strafrecht gebe es ein so genanntes Vorverfahren mit den entsprechenden Vorermittlungen (vgl. Art. 299 StPO), das vor dem eigentlichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Anwendung finde und bezwecke, einen Sachverhalt so weit abzuklären, dass über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens befunden werden könne. Ähnliche Vorabklärungen würden sodann die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und das Sekretariat der Wettbewerbskommission WEKO (vgl. dazu Art. 26 KG und BGE 135 II 60 E. 3.1.3 S. 68 f.) tätigen. Nichts anderes gelte hier bei der besonderen Steueruntersuchung. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren jedoch dahingestellt bleiben.  
 
4.3. Es bildet nicht Bestandteil des datenschutzrechtlichen Verfahrens und ist daher nicht hier zu prüfen, ob die Steuerbehörden die abgaberechtlichen Bestimmungen eingehalten haben bzw. wie weit ihre Datenerhebung steuerrechtlich zulässig und die dadurch gewonnenen Informationen abgabe- und verwaltungsstrafrechtlich verwertbar sind. Das alles wird im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Verwaltungsstrafverfahren zu klären sein. Hier ist einzig zu prüfen, ob es datenschutzrechtlich zulässig war, die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Auskunftsrechts ausgehändigten Dokumente teilweise abzudecken.  
 
4.4. Die Vorinstanzen berufen sich dazu auf Art. 9 Abs. 2 DSG. Dies ist insbesondere hinsichtlich der strittigen Daten von Belang, die Rückschlüsse auf das Vorgehen der ESTV/ASU in Vorabklärungen zulassen, nachdem für Daten zu Drittpersonen schon Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG eine Ausnahme zu begründen vermag (vgl. vorn E. 3). Nach der fraglichen Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 DSG kann die Auskunft wegen überwiegender öffentlicher Interessen (lit. a) oder, wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (lit. b), unter anderem verweigert oder eingeschränkt werden.  
 
4.5. Wie sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Amtshilfe (vgl. Art. 44 BV) sowie aus den besonderen Bestimmungen von Art. 190 ff. DBG ergibt, erhält die ESTV/ASU Informationen von anderen Behörden der Kantone und des Bundes. Die ESTV führte in ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht aus, daneben bestünden weitere nicht öffentlich bekannte Informationsquellen. Würden diese bzw. die daraus gewonnen Erkenntnisse umfassend offen gelegt, sei das geeignet, künftige Ermittlungen zu behindern oder sogar zu verhindern. Mit den entsprechenden Erkenntnissen liessen sich ohne Weiteres Gegenmassnahmen ergreifen. Dadurch werde künftig die Abklärung eines für die Einleitung einer besonderen Steueruntersuchung erforderlichen Anfangsverdachts massgeblich erschwert, wenn nicht unter Umständen sogar ganz in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschätzung übernommen. Soweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen handelt, sind diese weder rechtsgenüglich angefochten noch in erkennbarer Weise offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 1.2 und 1.3). Die entsprechende rechtliche Beurteilung der beiden Vorinstanzen ist nachvollziehbar und wird durch den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht widerlegt. Die Abdeckung der strittigen Textpassagen erscheint geeignet, die Offenlegung von schutzwürdigen Informationen und damit gleichzeitig zu verhindern, dass die Ermittlungsmethoden bzw. das taktische Konzept der Steuerbehörden bekannt und deren künftige Handlungen behindert oder unterlaufen werden. Das muss mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 DSG bereits gestützt auf lit. a dieser Bestimmung datenschutzrechtlich genügen (vgl. etwa GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 9 N. 23, im Zusammenhang mit den Ermittlungsmethoden der Bundesanwaltschaft). Damit kann offen bleiben, ob allenfalls auch die Ausnahmebestimmung von lit. b anwendbar sein könnte. Wie weit die abgedeckten Textpassagen - mit oder ohne entsprechende Zusammenfassung der darin enthaltenen Informationen - steuer- und verwaltungsstrafrechtlich zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden dürfen, ist damit allerdings nicht entschieden. Darüber wird in den entsprechenden Verfahren zu befinden sein.  
 
4.6. Der angefochtene Entscheid verletzt somit das Datenschutzrecht des Bundes auch insofern nicht, als er damit die Abdeckung einzelner Textpassagen durch die ESTV im Zusammenhang mit Daten schützte, die Rückschlüsse auf das Vorgehen der ESTV/ASU in Vorabklärungen zulassen.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax