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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.545/2003 /sta 
 
Urteil vom 7. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Postfach 355, 4020 Basel, 
 
gegen 
 
Kreisgericht St. Gallen, Haftrichterin, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Haftverlängerung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und der Veruntreuung. Die Angeschuldigte wurde am 25. Juni 2003 festgenommen. Am 28. Juni 2003 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichts Gossau die Untersuchungshaft bis 28. Juli 2003 an. Mit Entscheid vom 24. Juli 2003 verlängerte die Haftrichterin des Kreisgerichts St. Gallen die Haft bis zum 28. Oktober 2003. Die Angeschuldigte reichte dagegen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Die Anklagekammer wies die Beschwerde am 27. August 2003 ab. 
B. 
X.________ liess gegen diesen Entscheid am 16. September 2003 durch ihre Anwältin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre unverzügliche Haftentlassung "gegen Leistung einer Fluchtkaution in noch zu bestimmender Höhe anzuordnen". Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Die Haftrichterin des Kreisgerichts St. Gallen, die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Fortdauer der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft, allenfalls gegen Hinterlegung einer Kaution, verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das in Art. 10 BV und "Art. 6 EMRK" (richtig: Art. 5 EMRK) gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit. 
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen). 
 
Nach Art. 113 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen (StP) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Kollusions-, Flucht- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Anklagekammer war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr gegeben und die Fortdauer der Haft sei nicht unverhältnismässig. 
2.2 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe von Y.________ unter mehreren Malen insgesamt über Fr. 650'000.-- ertrogen. Nach den Feststellungen im Haftanordnungsentscheid vom 28. Juni 2003 wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Y.________ sei am 5. Mai 2003 in seinem Verkaufsladen von der Beschwerdeführerin auf seine Schmerzen an den Knien und in der Brust angesprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe ihm unter Hinweis darauf, dass sie von Gott geschickt worden sei, ihre Hilfe durch Gebet angeboten, da er am folgenden Tag durch einen Herzinfarkt würde sterben müssen. Bei mehreren Treffen habe er sich den Ritualen der Beschwerdeführerin unterzogen, mit denen sie vorgegeben habe, ihn vom "Bösen" zu befreien; dabei habe er ihr entsprechend ihrer Forderung Bargeldbeträge in der Höhe von Fr. 500.--, Fr. 5'000.--, Fr. 56'500.-- und Fr. 13'500.-- übergeben. Gemäss der Aussage von Y.________ sei ihm erklärt worden, dass das Bargeld lediglich rituellen Zwecken diene und ihm nach der versprochenen Vertreibung des Bösen zurückgegeben würde. Zu einem weiteren Treffen, bei dem das Geld hätte zurückgegeben werden sollen, sei die Beschwerdeführerin nicht mehr erschienen, wobei sie ihn mit ihren vorangegangenen Versicherungen im Glauben gelassen habe, dass sie in diesem Fall "für ihn gestorben" sein würde. Die Haftrichterin legte in ihrem Entscheid vom 24. Juli 2003 dar, aus welchen Gründen gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf Y.________ ein dringender Betrugsverdacht bestehe. Die Anklagekammer stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die Erwägungen der Haftrichterin und hielt fest, es sei ein dringender Tatverdacht wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gegeben. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, der Tatverdacht werde "nicht grundsätzlich bestritten". Es sei jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bestreite, die Täterin zu sein. Sie werde "zwar angeblich durch den Geschädigten zu hundertprozent erkannt"; Y.________ sei aber "als Zeuge sicher nicht über jeden Zweifel erhaben". 
 
Im Haftprüfungsverfahren ist nicht darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten betrügerischen Handlungen begangen hat. Der Haftrichter hat bloss abzuklären, ob diesbezüglich ein dringender Verdacht besteht. Die Anklagekammer konnte diese Frage ohne Verletzung der Verfassung bejahen. 
2.3 Zur Frage der Fluchtgefahr hatte die Haftrichterin im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei österreichische Staatsangehörige und habe einen festen Wohnsitz in Wien. Sie habe keine tiefere Beziehung zur Schweiz oder zu hier lebenden Personen. Im Falle einer Verurteilung drohe ihr eine empfindliche Strafe. Unter diesen Umständen könne kaum davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken den Untersuchungsbehörden zur Verfügung halte, an einem ordentlichen Abschluss des Verfahrens interessiert sei oder gar freiwillig eine Freiheitsstrafe antreten würde. 
 
Die Anklagekammer hielt diese Überlegungen für zutreffend. Sie erklärte, es bestünden genügend Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Haftentlassung an ihren Wohnort in Österreich gehen, wo sich nach ihren Angaben ihr noch nicht einjähriges Kind aufhalte, und sich nicht freiwillig dem laufenden Strafverfahren (und einem allfälligen Strafvollzug) in der Schweiz stellen. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht bestritten, dass Fluchtgefahr bestehe. Es wird jedoch behauptet, im angefochtenen Entscheid sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass gegebenenfalls das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, welche festen Wohnsitz in Österreich habe, "auch dorthin abgetreten werden könnte", falls sie sich dem Verfahren in der Schweiz nicht stellen sollte. Diese Behauptung ist unzutreffend. Die Anklagekammer führte in ihrem Entscheid unter Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3d S. 37 aus, dem Staat, welchem die Strafhoheit zustehe, sei nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Sie hielt mit Recht fest, am Bestehen der Fluchtgefahr ändere die Tatsache nichts, dass der österreichische Staat aufgrund internationaler Vereinbarungen verpflichtet wäre, die Strafverfolgung und Strafvollstreckung zu übernehmen. 
2.4 Nach Art. 134 Abs. 1 StP kann ein Angeschuldigter, bei dem Fluchtgefahr besteht, freigelassen oder in Freiheit belassen werden, wenn er Sicherheit leistet. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung werden die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten berücksichtigt (Art. 134 Abs. 2 StP). 
2.4.1 Die Haftrichterin hatte in ihrem Entscheid vom 24. Juli 2003 erklärt, eine Entlassung der Beschwerdeführerin gegen Kaution sei zur Zeit nicht möglich, weil sie nicht über hinreichende Informationen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Familie verfüge, um die Höhe der Kaution festlegen zu können. 
 
Die Anklagekammer hielt im angefochtenen Entscheid fest, die fehlende bzw. unzureichende Begründung des Antrags auf Freilassung gegen Sicherheitsleistung könne im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer nicht nachgeholt bzw. geheilt werden. Sie wies darauf hin, die Beschwerdeführerin könne einen entsprechenden, begründeten Antrag beim Untersuchungsrichter einreichen, und falls dieser eine Entlassung gegen Kaution ablehne, werde der Haftrichter zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen hiefür erfüllt seien. 
 
Diese Feststellungen der Anklagekammer sind nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, im angefochtenen Entscheid sei eine Haftentlassung gegen Leistung von Sicherheit zu Unrecht abgelehnt worden, geht daher fehl. 
2.4.2 Mit Eingabe vom 12. September 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin den Untersuchungsrichter, sie gegen Leistung einer angemessenen Fluchtkaution aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Der Untersuchungsrichter stellte in seiner an die Haftrichterin des Kreisgerichts St. Gallen gerichteten Vernehmlassung vom 17. September 2003 den Antrag, es sei an der Haft festzuhalten. Die Beschwerdeführerin beantragte der Haftrichterin in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2003, das Begehren des Untersuchungsrichters sei abzulehnen. 
 
Mit Schreiben vom 29. September 2003 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die drei erwähnten Schriftsätze zukommen, mit dem Ersuchen, "dies möglichst noch in der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde zu berücksichtigen". Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde bildet ausschliesslich der Entscheid der Anklagekammer vom 27. August 2003, mit dem der Haftverlängerungsentscheid der Haftrichterin vom 24. Juli 2003 geschützt wurde. Mit der Eingabe vom 12. September 2003 an den Untersuchungsrichter wurde ein neues Verfahren betreffend Haftentlassung eingeleitet, das gegenwärtig bei der Haftrichterin hängig ist. Das Bundesgericht kann sich bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht mit den Eingaben befassen, welche das neue Verfahren betreffen. Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
2.5 Nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen). 
2.5.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Juni 2003, mithin seit rund drei Monaten, in Haft. Die Anklagekammer führte aus, bei Berücksichtigung des in Art. 146 Abs. 1 StGB enthaltenen Strafrahmens von Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 5 Jahren, des hohen mutmasslichen Deliktsbetrages, aber auch des jungen Alters (18 Jahre) der Beschwerdeführerin erweise sich die von der Haftrichterin verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft bis Ende Oktober 2003 ohne weiteres als verhältnismässig. Diese Überlegungen sind sachlich vertretbar. Ein Verstoss gegen die Verfassung liegt nicht vor. 
2.5.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss "Art. 29 BV in Verbindung mit Art. 6 EMRK" gerügt. Das Beschleunigungsgebot ist für Haftfälle durch Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK gewährleistet. 
 
Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.). 
 
Was in der staatsrechtlichen Beschwerde zur Begründung der behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorgebracht wird (Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin, es sei ihr in Form eines Lügendetektortestes bzw. eines Polygraphentestes zu ermöglichen, ihre Unschuld zu beweisen; Fehlen einer effektiven, konstruktiven Ermittlung; lange Dauer der Ermittlungen) ist nicht geeignet, darzutun, dass die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren in schwer wiegender Weise verzögert hätten. Der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweist sich als unbegründet. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, Basel, wird als amtliche Anwältin der Beschwerdeführerin bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kreisgericht St. Gallen, Haftrichterin, sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: