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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_4/2010 
 
Urteil vom 24. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_17/2007 
vom 17. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 17. Juni 2008 (8C_17/2007) wies das Bundesgericht die von H.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2007 ab. Darin hatte das kantonale Gericht die Einstellung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) per 31. August 2005 gemäss Verfügung vom 9. August 2005 und Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 bestätigt. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 5. März 2010 lässt H.________ unter Beilage diverser Arztberichte um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Juni 2008 ersuchen mit gleichzeitigem Begehren um Neuanmeldung bei der SUVA. Dabei lässt er u.a. beantragen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. Februar 2006 und des kantonalen Gerichtsentscheides vom 9. Februar 2007 sei die SUVA zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 1. September 2005 hinaus zu erbringen. Es sei die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Es seien die Kosten für die neuropsychologische Begutachtung am Spital X.________ im Betrag von Fr. 2'500.-, die orthopädische Begutachtung am Spital Y.________ im Betrag von Fr. 5'000.- und ein neurologisches Gutachten am interdisziplinären Abklärungsinstitut Z.________ im Betrag von Fr. 2'500.- zu übernehmen. Falls notwendig sei für die Zusprechung der beantragten Leistungen eine polydisziplinäre Begutachtung durch ein unabhängiges fachlich kompetentes universitäres Institut anzuordnen. Es sei ein Assessment und/oder eine EFL-Testung bei einer anerkannten Klinik durchzuführen zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit und/oder Umschulung und/oder einer Wiedereingliederung. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und dem Gesuchsteller zur Verfügung zu stellen. Zudem seien die Akten aus dem laufenden IV-Verfahren beizuziehen. Eventualiter wird um Sistierung des Verfahrens ersucht, bis der Gesuchsteller im Besitz der kompletten vorinstanzlichen Akten sei, nebst dem ausstehenden Gutachten des Neurologen Prof. Dr. med. S.________ (betreffend Frontalhirnschädigung) sowie weiteren Ausführungen von Prof. Dr. med. T.________ und bis die Gesuchsgegnerin über die Neuanmeldung (mit rückwirkenden Leistungen) entschieden habe. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
C. 
Mit Verfügung vom 26. April 2010 wurden die SUVA-Akten zur Einsichtnahme zugestellt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Voraussetzungen für die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Schriftenwechsels sind nicht erfüllt, da die SUVA in der Vernehmlassung keine materiellen Ausführungen machte und das BAG wie auch das kantonale Gericht auf eine Stellungnahme verzichteten (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C_286/2009 vom 5. November 2009 E. 3). Dem Beschwerdeführer stand es frei, sich zur Eingabe der SUVA zu äussern. 
 
2. 
2.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1). 
 
2.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner nicht publ. E. 4.1 des Urteils 134 III 286; statt vieler: Urteile 9F_2/2008 vom 29. April 2008 E. 2 und 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2). 
 
3. 
Im Urteil vom 17. Juni 2008 gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, das kantonale Gericht habe in seinem Entscheid zutreffend erkannt, dass aufgrund der medizinischen Akten bei dem ausgewiesenen, erheblichen degenerativen Vorzustand an der Wirbelsäule nach über einem Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mit dem Unfall vom 19. August 2004 in Zusammenhang stehenden körperlichen Beschwerden mehr vorlagen und mithin der Status quo sine erreicht worden sei. Es bestätigte die Terminierung der Versicherungsleistungen per 31. August 2005. 
 
4. 
Der Gesuchsteller beruft sich in seiner umfangreichen Eingabe vom 5. März 2010 auf den Revisionsgrund von Art. 123 BGG bzw. sinngemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, indem er nachträglich erhebliche neue Tatsachen erfahren habe und ihm auch entscheidende Beweismittel vorlägen, die er früher nicht beibringen konnte. Er begründet dies damit, dass die Beweismittel teilweise bereits vorlagen aber unberücksichtigt geblieben sind, weil man den Rückenschaden aufgrund von nicht durchgeführten MRI's nicht richtig gewürdigt habe und eine Frontalhirnschädigung nicht erkannt habe. 
 
5. 
5.1 Betreffend den Rückenschaden bezieht er sich auf ein orthopädisches Gutachten des Prof. Dr. med. K.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital Y.________, vom 22. Dezember 2009, der den Unfall aufgrund der Anamnese und der früheren und aktuellen radiologischen Befunde als richtungsweisendes Ereignis für die noch heute vorliegenden Beschwerden sehe und den Unfall aufgrund der ihm vorliegenden Arztberichte, Gutachten und Bildmaterialien auch als wahrscheinlicher Beschwerdeauslöser interpretiere. Diese Annahmen stütze er auf weitere Arztberichte und bildgebende Verfahren zurückgehend bis 1981, die bereits schon früher vorgelegen hätten, aber keine Berücksichtigung fanden oder falsch interpretiert worden seien. 
 
5.2 Dazu gilt festzustellen, dass sich Prof. Dr. med. K.________ im genannten Gutachten mit den früheren fachärztlichen Beurteilungen - die ihm vorlagen - nicht auseinandersetzte und aus seinen Ausführungen insbesondere auch nicht hervorgeht, inwiefern frühere bildgebende Verfahren nicht beachtet worden sind. Vielmehr handelt es sich bei der in dieser Expertise zum Ausdruck gebrachten Auffassung in Bezug auf die bei Erlass des Einspracheverfahrens massgebenden tatsächlichen Verhältnisse lediglich um eine neue - im Übrigen bezüglich Wirbelsäulenpathologie nicht erheblich abweichende - Würdigung des unveränderten Sachverhaltes, was keine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darstellt und eine Revision des Urteils 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 daher nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil 8F_15/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mithin kann offenbleiben, ob dieses erst nach dem Urteil des Bundesgerichts erstellte Gutachten überhaupt ein "neues" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darstellt (vgl. Urteil 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 3 und Urteil A4_144/2010 vom 28. September 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen). 
 
6. 
6.1 Das Revisionsgesuch wird weiter damit begründet, dass erst anlässlich des IV-Verfahrens Ende Dezember 2009 und anfangs Januar 2010 aufgrund eines Schädel-MRI von Prof. Dr. med. C.________, Facharzt Radiologie und Neuroradiologie (Bericht vom 1. Dezember 2009), eine Frontalhirnschädigung festgestellt worden sei. Der Hausarzt habe in der Folge Hirnverletzungen vor oder nach dem erlittenen Unfall ausgeschlossen. Der Psychiater habe die Diagnose ICD F07.0 gestellt aufgrund von zahlreichen Gesprächen, einem Gutachten des Prof. Dr. J.________, Ordinarius für Neuropsychologie an der Universität A._________ (vom 12. August 2009) mit festgestellten neuropsychologischen Defiziten und einer weiteren Abklärung durch Prof. Dr. med. T.________, Klinik und Poliklinik B.________ für Psychiatrie (vom 12. Februar 2010). 
 
6.2 Gegenstand eines Revisionsverfahrens können nur Rechtsverhältnisse sein, welche ihrerseits Gegenstand des Hauptverfahrens waren. Insoweit bestimmt die im Ausgangsverfahren angefochtene Verfügung auch den Prüfungsgegenstand im Revisionsverfahren. Umgekehrt ist auf ein Revisionsbegehren nicht einzutreten, wenn und insoweit es sich auf Verhältnisse bezieht, welche nicht Streitgegenstand der ursprünglich angefochtenen Verfügung waren (vgl. auch BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 41). Gegenstand der unter dem Titel "Unfall vom 19.8.2004/Rückenbeschwerden" erlassenen Verfügung vom 9. August 2005 und damit des Verfahrens 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 war, ob aufgrund unfallbedingter Rückenbeschwerden über den 31. August 2005 hinaus eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestand. Nicht Gegenstand der Verfügung war demgegenüber eine Leistungspflicht aufgrund von allfälligen Kopfverletzungen. Insoweit der Gesuchsteller aus einer solchen Verletzung eine weitergehende Leistungspflicht der SUVA ableitet, ist mithin auf sein Revisionsbegehren nicht einzutreten. Da über diese Frage noch nicht entschieden wurde, obliegt es der SUVA, diese zu prüfen und darüber zu verfügen. 
 
7. 
Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG kann das Gericht das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen besteht kein Grund, das Verfahren wie beantragt zu sistieren, bis das in Aussicht gestellte Gutachten des Neurologen Prof. Dr. med. S.________ betreffend Frontalhirnschädigung wie auch das unfallanalytische Gutachten eingegangen sind, zumal es sich um Parteigutachten handelt. 
 
8. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. März 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter