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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_766/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (VWBES.2017.372). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen der 35. psychiatrischen Hospitalisation von A.________ verfügte die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik B.________ am 23. September 2017 gestützt auf Art. 427 ZGB die Zurückbehaltung. 
Am 25. September 2017 verlangte die Klinik die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und noch gleichentags ordnete die KESB V.________ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verlängerung für die Dauer von maximal sechs Wochen an. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. September 2017 ab. 
Dagegen hat A.________ am 30. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde enthält kein Begehren, aber aus dem Kontext wird klar, dass die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen möchte. Zur Begründung führt sie an, freiwillig eingetreten und seit 30 Jahren von der Klinik fehlbehandelt worden zu sein; seit 2014 habe sie 20 Mordanschläge überlebt, die Hälfte davon in der Klinik B.________. Weiter hält sie fest, es stehe ein Korruptionsprozess an, die Klinik betreibe Versicherungsbetrug "en masse". Sie sei 200 % gesund und voll geistiger Frische. 
Diese Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zu den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf, in welchem unter Bezugnahme auf die erstellten Gutachten der Schwächezustand (chronisch-rezidivierende schizoaffektive Psychose ICD-10 F:25 bzw. bipolare affektive Störung ICD-10 F:31 als Grunderkrankung), der dringende Behandlungsbedarf, die zur Behandlung bestehende Erforderlichkeit der Zurückbehaltung in der Klinik (unmittelbar drohende Verschlechterung der bekannten manisch-psychotischen Symptomatik und damit einhergehende Eigen- und Fremdgefährdung bei bloss ambulanter Behandlung, so dass es in kürzester Zeit wieder zu einer Einweisung käme, wobei sich in der Vergangenheit während der Dauer der Hospitalisation jeweils eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gezeigt habe, welche schliesslich eine Entlassung ermöglicht habe) sowie die Eignung der Klinik zur Behandlung des konkreten Leidens dargestellt wird. Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsnormen und inwiefern der abweisende Entscheid gegen diese verstossen könnte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB V.________, der KESB U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli