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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_674/2008/don 
 
Urteil vom 7. Oktober 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin weilt seit längerer Zeit gestützt auf einen vom Departement des Innern verfügten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik Solothurn, Aussenstation Z.________. Mit Verfügung vom 3. September 2008 wurde die fürsorgerische Freiheitsentziehung bis zum 4. März 2009 verlängert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine Beschwerde der Betroffenen mit Urteil vom 22. September 2008 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerdeführerin je mit Eingaben vom 3. Oktober 2008 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren um Entlassung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 E. 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV). 
 
2.2 Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung mit submanischen Anteilen leidet. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, nach dem Bericht des behandelnden Arztes vom 13. Februar 2008 befinde sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Krankheit in stationärer Behandlung, wobei die Behandlung in den letzten Monaten schwankend und insgesamt unstabil verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin lehne die medikamentöse Behandlung nach wie vor ab und sei krankheitsuneinsichtig. Durch regelmässige antipsychotische Medikation und pflegerisch-strukturierende Massnahmen habe eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden können, so dass die Beschwerdeführerin zur Zeit weder akut fremdgefährdet noch selbstgefährdet sei. Die Beschwerdeführerin bedürfe aber nach wie vor des therapeutischen Rahmens der psychiatrischen Klinik und sei auf die verschriebenen Medikamente angewiesen, damit ihre Krankheit nicht ausgeprägt durchdringe. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme im selbständigen Alltagsleben vernachlässige und damit einem baldigen Rückfall erleide. Die Entlassung rechtfertige sich zur Zeit nicht, um so weniger als die Wohnsituation ausserhalb der Klinik völlig unklar sei und ein Platz in einem Altersheim gesucht werde. Die nötige persönliche Fürsorge könne somit nur in der Anstalt gewährt werden. 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen entgegen, der fürsorgerische Freiheitsentzug verletze die Menschenrechte und mache Menschen kaputt. Sie setzt sich indes nicht den obgenannten Anforderungen entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden