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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_141/2016, 8C_142/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Mai 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädi-gung), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war seit 8. Juni 2009 als Bauarbeiter für die B.________ AG Bauunternehmung tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. April 2011 wurde sein linker Fuss von einem Bagger überrollt. Dabei zog er sich ein Quetschtrauma zu und es wurde ein ausgeprägtes Kompartmentsyndrom am linken Vorfuss festgestellt. Gleichentags wurden eine Dekompression und Logenspaltung und am 13. April 2011 eine Sekundärnaht mit Vollhauttransplantation vorgenommen. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach diversen kreisärztlichen Abklärungen verfügte die SUVA am 28. März 2014 eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer 15%igen Integritätseinbusse. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 28. August 2014). Mit Verwaltungsakt vom 13. November 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015, sprach sie A.________ ausserdem mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu. 
 
B.   
Die gegen beide Einspracheentscheide vom 28. August 2014 und 13. Januar 2015 erhobenen Beschwerden vom 25. September 2014 und 11. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit zwei separaten Entscheiden vom 19. Januar 2016 (Verfahrens-Nummern S 14 136 betreffend Integritätsentschädigung und S 15 21 betreffend Rente) ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den vorinstanzlichen Entscheid in Sachen Integritätsentschädigung (Verfahrens-Nummer S 14 136) lässt A.________ beantragen, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz, eventualiter an die SUVA zurückzuweisen mit der Anordnung, es sei ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten zur Festlegung des Integritätsschadens einzuholen und anschliessend neu über die Integritätsentschädigung zu entscheiden; eventualiter sei ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 53'000.- bei einem Integritätsschaden von 50 % zuzusprechen. Ferner sei das kantonale Gericht anzuweisen, ihm für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'939.75 gemäss der am 9. Februar 2015 eingereichten Kostennote zuzusprechen (Verfahren 8C_141/2016). 
 
Gegen den kantonalgerichtlichen Entscheid betreffend Rente (Verfahrens-Nummer S 15 21) lässt A.________ ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und das Rechtsbegehren stellen, die Akten seien an die Vorinstanz, eventualiter an die SUVA, zurückzuweisen zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens, zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und zur anschliessenden Neufestsetzung des Invaliditätsgrades und Zusprechung der Rente ab 1. Juli 2014; eventualiter sei ihm ab 1. Juli 2014 eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38 %, zuzusprechen. Ferner sei das kantonale Gericht anzuweisen, ihm für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'267.65 gemäss Honorarnote vom 8. April 2015 zuzusprechen (Verfahren 8C_142/2016). 
 
Das Bundesgericht hat in beiden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die beiden Beschwerden betreffen zwar zwei unterschiedliche kantonale Gerichtsentscheide, beide vom 19. Januar 2016. Es liegt ihnen jedoch derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). 
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG), zu den einzelnen Leistungsarten im Speziellen (namentlich Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG [Invalidenrente] und Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV [Integritätsentschädigung]), zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30), zum sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Es war schon in den vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der Beschwerdeführer an bleibenden Unfallfolgen am linken Fuss leidet und deshalb in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar ist. Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich der Auswirkungen der Fussbeschwerden und allfälliger unfallkausaler Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung sowie des Ausmasses der Erwerbsunfähigkeit (Verfahren 8C_142/2016 betreffend Rente: vgl. E. 5 hiernach) und der Höhe der Integritätseinbusse (Verfahren 8C_141/2016 betreffend Integritätsentschädigung: vgl. E. 6 hiernach). 
 
5.  
 
5.1. Im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 (betreffend Rente) wird ein massgebender Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückenbeschwerden im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 19. Dezember 2012 verneint. Die Vorinstanz geht jedoch insoweit mit dem Versicherten einig, dass die vorliegenden medizinischen Akten es nicht erlauben würden, über diese Frage ohne zusätzliche Abklärungen zu befinden. Dennoch gelangt sie zum Schluss, dass auf ergänzende Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden könne, da die im November 2012 aufgetretenen Rückenbeschwerden sich jedenfalls im relevanten Zeitraum zwischen Rentenbeginn (1. Juli 2014) und Erlass des Einspracheentscheids (13. Januar 2015) nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei die Beschwerdegegnerin demzufolge zu Recht nur von unfallbedingten Verletzungen am linken Fuss ausgegangen. Gestützt auf die beweiskräftige Abschlussbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 28. August 2013 sei dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. Trotz der Fussbeschwerden sei er aber in einer im Sitzen zu verrichtenden Beschäftigung zu 100 % arbeitsfähig, sofern er den Arbeitsplatz ohne grössere Gehstrecken erreichen könne. Das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2014 setzt die Vorinstanz gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau (recte: Kompetenzniveau) 1, Männer, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung, und nach einem zusätzlichen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn auf Fr. 52'926.- fest. Da das Valideneinkommen für das Jahr 2014, ausgehend vom Verdienst bei der letzten Arbeitgeberin (B.________ AG), Fr. 59'052.- betrage und somit über dem Mindestlohn gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) liege, erweise sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen als nicht erforderlich. Es resultiere ein rentenbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad von 10 %.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, bei im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeiten wirkten sich die Rückenbeschwerden (zusätzlich) einschränkend aus, was die SUVA bis heute nie berücksichtigt und untersucht habe. Bei seinen verschiedenen Arztbesuchen sei zwar das Fussproblem im Vordergrund gestanden. Dies bedeute aber nicht, dass die Rückenbeschwerden deshalb nicht vorhanden gewesen wären. So sei er bereits während des Aufenthalts im Centro E.________ (nachfolgend: Centro), im Jahr 2014 immer wieder auf Pausen angewiesen gewesen, welche nicht nur mit den Fussbeschwerden zu erklären seien, sondern auch auf die Rückenbeschwerden zurückgeführt werden müssten. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er die Rückenbeschwerden nicht mehr thematisiert habe, weshalb man davon ausgehen dürfe, dass diese im Zeitpunkt der Rentenzusprechung abgeklungen seien, erweise sich als aktenwidrig. Der Sachverhalt sei deshalb weiter abzuklären und es sei ein Gutachten einzuholen.  
 
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass die während seines Aufenthaltes im Centro von ihm eingelegte tägliche Arbeitspause von zwei Stunden im entsprechenden Abklärungsbericht vom 20. Juni 2014 klar mit der Entlastung des Fusses und der Linderung der Schwellung (am Fuss) begründet wird. Hinweise darauf, dass er im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 13. Januar 2015 wegen Rückenbeschwerden an einem vollen Einsatz in einer im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit gehindert worden wäre, ergeben sich weder aus diesem Bericht noch aus den übrigen Unterlagen. Schon die Vorinstanz hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass aus seinem Arbeitsverhalten während des Aufenthalts im Centro und seiner Selbsteinschätzung (60 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit), welche im Widerspruch zur medizinisch-theoretisch 100%igen Arbeitsfähigkeit stehe, nicht unbesehen auf das effektive Leistungsvermögen geschlossen werden könne. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben durch diese Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 und 61 lit. c ATSG nicht verletzt. 
 
5.2.2. Des Weiteren fordert der Beschwerdeführer eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3; 135 V 297 E. 5.1 S. 300 und E. 6.1.2 S. 303).  
 
5.2.2.1. Zum Nachweis der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens stellt der Beschwerdeführer auf den statistischen Lohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 2, ab. Das Kompetenzniveau 2 beinhaltet praktische Tätigkeiten, wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst und kommt mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall als ungelernter Bau-Hilfsarbeiter angestellt war, vorliegend entgegen dessen Ansicht so oder anders nicht in Frage. Allerdings weicht auch der statistische Jahreslohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 68'621.35 (ausgehend von einem Jahreslohn von Fr. 65'160.- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche, umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden im Baugewerbe im Jahr 2014 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 0,8 % im Jahr 2013 und 0,7 % im Jahr 2014) erheblich vom teuerungsbereinigten Verdienst in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter von Fr. 59'052.- ab.  
 
5.2.2.2. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, dass GAV-LMV-Mindestlöhne pekuniäre Standards garantierten und eine Parallelisierung grundsätzlich nur bis zur Höhe des GAV-LMV-Mindestlohnes zulässig sei. Da der damalige Verdienst des Versicherten den GAV-LMV-Mindestlohn übersteige und damit über dem branchenüblichen Lohn liege, sei eine Parallelisierung nicht erforderlich.  
 
5.2.2.3. Es ist dem Versicherten zwar beizupflichten, dass sich aus den im angefochtenen Entscheid angeführten Bundesgerichtsurteilen zur Frage der Parallelisierung von GAV-Löhnen für den vorliegenden Fall nichts ableiten lässt. So bewegte sich namentlich im Urteil 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 das Valideneinkommen, welches die dortige Vorinstanz anhand des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe errechnet hatte, im Rahmen des gemäss LSE 2006 im Baugewerbe im Anforderungsniveau 4 erzielbaren Lohnes (Urteil 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.2). Hier besteht im Gegensatz dazu eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem statistischen Jahreslohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, von Fr. 68'621.35 und dem Valideneinkommen von Fr. 59'052.-.  
 
Das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss GAV-LMV entspricht oder diesen sogar übersteigt, kann nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der in Erwägung 5.2.2 hiervor zitierten Praxis qualifiziert werden. Der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV bildet das branchenübliche Einkommen im Baugewerbe präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn. Demgemäss hat das kantonale Gericht zu Recht von einer Anpassung des den GAV-LMV-Mindestlohn übersteigenden Valideneinkommens an das LSE-Lohnniveau im Baugewerbe abgesehen. 
 
5.2.3. Bemängelt wird auch die Gewährung eines 20%igen Leidensabzugs. Die Frage nach der Höhe des Abzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2). Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ermessensausübung ist vorliegend mit der Gewährung eines - überaus wohlwollenden - leidensbedingten Abzugs von 20 % nicht ersichtlich, zumal die vorgebrachten Argumente auf einer falschen und hiervor (vgl. E. 5.2.1) widerlegten subjektiven Annahme basieren.  
 
6.   
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung, welcher vom Unfallversicherer, bestätigt im Gerichtsentscheid vom 19. Januar 2016, auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse bemessen wurde. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Annahme einer Integritätseinbusse von 15 % sei willkürlich, weil das kantonale Gericht die Beurteilung der SUVA und damit auch der von der SUVA beigezogenen Ärzte übernehme, obwohl diese den Integritätsschaden immer wieder mit unterschiedlichen Begründungen auf 15 % festgelegt hätten. Dabei verkennt er, dass im angefochtenen Entscheid gestützt auf die medizinischen Einschätzungen - mangels einer die vorliegende Problematik direkt betreffenden Tabelle - Quervergleiche in Anlehnung an Tabelle 2 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten"), Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen") und Tabelle 7 ("Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen") durchgeführt worden sind, welche allesamt einen Richtwert von durchschnittlich 15 % ergaben. Das private Aktengutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 25. November 2014, welches der Beschwerdeführer im kantonalen Gerichtsverfahren einreichen liess, vermag keine Zweifel an der Einschätzung der SUVA-Ärzte zu wecken. Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die von Dr. med. F.________ auf 50 % bezifferte Integritätseinbusse im Einzelnen nicht nachvollziehbar ist. Soweit der Privatgutachter wegen einer ausgeprägten Beeinträchtigung und Funktionsbehinderung durch eine neurogene Störung in der Region des unteren Sprunggelenks eine 30%ige Integritätseinbusse festlegt und dazu eine 20%ige Integritätseinbusse infolge der ausgeprägten Schmerzproblematik im Mittelfussbereich addiert, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich in concreto um einen einzigen Integritätsschaden handelt, weshalb eine Aufteilung in verschiedene Störungen und anschliessende Addition der einzelnen Richtwerte nicht in Betracht fallen kann (vgl. SVR 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6; Urteil 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Entgegen der Auffassung des Versicherten durfte sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der Einschätzung des Integritätsschadens ohne Weiteres auch auf die schlüssige Stellungnahme des SUVA-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 9. Januar 2015 stützen.  
 
6.2. Bei der konkreten Bestimmung des Integritätsschadens wurde demzufolge das Ermessen, welches bei der Festsetzung der Einbusse mitspielt, in Berücksichtigung der medizinischen Akten, die keine Hinweise enthalten, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen könnten, rechtsfehlerfrei ausgeübt, zumal die erlittene Beeinträchtigung nicht exakt einem in der Tabelle aufgeführten Integritätsschaden entspricht. Eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % trägt den Unfallfolgen vollumfänglich Rechnung. Demgegenüber erscheint der Vergleich des Beschwerdeführers mit einer Beinamputation entgegen seiner Auffassung als abwegig.  
 
7.   
Die Prozesse sind kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang der Verfahren entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_141/2016 und 8C_142/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Mai 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz