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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_468/2020  
 
 
Urteil vom 27. August 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. April 2020 (VB.2019.00547). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde 1995 in Griechenland geboren und ist griechischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2008 zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Zunächst erhielt er im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem 4. Juni 2013 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. 
Wegen Gehilfenschaft bei Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch wurde A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 25. Juli 2014 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Ferner wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 17. März 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. 
Ab dem 18. September 2017 befand sich A.________ im Strafvollzug. 
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
B.  
Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Sicherheitsdirektion) am 24. Juli 2019 abgewiesen. 
Am 26. Juli 2019 heiratete A.________ die Schweizerin B.________. 
Nachdem A.________ am 27. März 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 1. April 2020 eine gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. Juli 2019 erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juni 2020 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2020 sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Migrationsamt liess nicht vernehmen. Die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). 
Der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts geht das Bundesgericht von vornherein nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 145 V 326 E. 1 S. 328). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.).  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020 E. 1.3). 
Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor) - teilweise darauf, der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er zeigt nicht in allen Punkten in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz auf, dass und inwiefern deren Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich mangelhaft zu gelten hätte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik in rein appellatorischer Form erhebt, ist auf seine Darlegungen nicht weiter einzugehen.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend verschiedene Tatsachen erstmals vor dem Bundesgericht geltend. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Vorbringen teilweise nicht ansatzweise substantiiert sind, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb diese Tatsachen erst durch den angefochtenen Entscheid Rechtserheblichkeit erlangt haben sollen. Insoweit liegen unechte, vorliegend nicht zu berücksichtigende Noven vor. Dies gilt namentlich für a) die vom Beschwerdeführer angeblich als Kind gemachten negativen Erfahrungen mit seinem alkoholabhängigen und gewalttätigen Vater, b) die geltend gemachten Tatumstände der Delikte vom 17. April 2014, c) die behauptete Tatsache, dass er bei einem Vorfall vom 28. Februar 2016, welcher zu einer (zusätzlichen) Verurteilung des Haupttäters der Delikte vom 17. April 2014 wegen schwerer Körperverletzung führte, eine weitere Schädigung des Opfers zu verhindern versucht habe, d) den Hintergrund der mit dem Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 17. März 2017 geahndeten Tat vom 9. Dezember 2015 (nach Darstellung des Beschwerdeführers eine Belästigung seiner damaligen Freundin durch das spätere Opfer), e) die angeblich vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung der Mutter bei der Betreuung des auf einen Rollstuhl angewiesenen jüngsten Stiefbruders, und f) die behauptetermassen schlechte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Griechenland lebenden weiteren Verwandten. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die entsprechenden Tatsachen rechtzeitig vor der Vorinstanz geltend zu machen und in geeigneter Weise zu belegen.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt, indem sie verkannt habe, dass er den Kontakt zu seinem ehemals besten Freund D.________, welcher an der Tat vom 17. April 2014 beteiligt gewesen sei, im Rahmen des Strafvollzuges vollständig abgebrochen habe. Ob vorliegend von einem entsprechenden Kontaktabbruch auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, handelt es sich hierbei nicht um eine rechtserhebliche Tatsache. Aus diesem Grund verfängt auch die diesbezüglich erhobene Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nicht.  
 
3.2.4. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht einen Arbeitsvertrag vom 3. April 2020 ein, nach welchem er ab dem 6. April 2020 als Bodenleger eingesetzt werden kann. Ferner legte er eine Bestätigung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich über eine Teilzahlungsvereinbarung vom 27. April 2002 vor. Beide Dokumente sind nach dem Erlass des angefochtenen Urteils vom 1. April 2020 entstanden. Folglich sind sie als echte Noven nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig in die Beurteilung mit einzubeziehen sind die zu diesen Dokumenten gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers.  
 
3.2.5. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden grundsätzlich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem landesinternen Recht kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AIG [SR 142.20]). Dieser Widerrufsgrund bildet zudem Voraussetzung für den Widerruf von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Dabei sind jedoch zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2).  
Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter (vgl. Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Seit dem 1. Oktober 2016 entscheiden grundsätzlich die Strafgerichte über die Landesverweisung von straffällig gewordenen ausländischen Personen (vgl. Art. 66a StGB [AS 2016 2329] in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 AIG). Dementsprechend unzulässig ist nach Art. 63 Abs. 3 AIG ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.  
Zu den Taten, für welche (unabhängig von der Höhe der Strafe) eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann, zählt auch die schwere Körperverletzung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Dabei kann auch der blosse Versuch einer schweren Körperverletzung eine Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.3 S. 170). 
Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist eine Landesverweisung von vornherein nicht möglich und ist Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 S. 4; Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.2 und 4.3). 
 
4.2.2. Der Widerruf muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere der Delikte, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer delinquierte, nachdem er bereits im April 2014 an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen war und dadurch eine Verurteilung im Juli 2014 wegen Gehilfenschaft bei Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch erwirkt hatte, am 9. Dezember 2015 erneut. Er und mindestens ein Mittäter attackierten damals den aus einer Bar kommenden Geschädigten und verpassten ihm rund 20 kraftvolle Schläge an den Kopf. Einer der Täter trug dabei einen Schlagring oder eine vergleichbare Waffe. Der Beschwerdeführer schlug den bereits am Boden kauernden und sich mit Händen schützenden Geschädigten immer weiter. Das Opfer erlitt verschiedene Verletzungen (leichtes Schädelhirntrauma, dislozierte Fraktur der Nasenspitze, multiple Gesichtsverletzungen). 
Da der Beschwerdeführer aufgrund der letzteren Tat zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 17. März 2017), ist ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben. 
Die ihm zur Last gelegten Taten beging der Beschwerdeführer ausnahmslos vor dem 1. Oktober 2016, weshalb dafür von vornherein keine Landesverweisung ausgesprochen werden konnte. Ein Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit kommt damit grundsätzlich in Betracht (vgl. E. 4.2.1 hiervor). 
 
6.  
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen Straftaten im Sinne der Rechtsprechung ein persönliches Verhalten hat erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. 
 
6.1. Nach Ansicht der Vorinstanz liegt eine entsprechende Gefährdung bzw. eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr vor. Die Vorinstanz hat zur Begründung ins Feld geführt, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 nicht zum ersten Mal und während laufender Probezeit delinquiert habe, er nach der Beurteilung des Strafgerichtes zu ausgeprägter Brutalität bereit gewesen sei, gemäss einer Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen vom 5. September 2018 beim Beschwerdeführer ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhtes Risiko der Verübung schwerwiegender Gewaltdelikte bestehe und keine gänzliche Ablösung vom prokriminellen Umfeld erfolgt sei. Ferner hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass sich einer Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 10. März 2020 nicht entnehmen lasse, dass keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer ausgehe, obschon ihm darin ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug, ein sehr grosses Engagement betreffend die Deliktsarbeit, eine Problemeinsicht sowie eine Veränderungsbereitschaft attestiert würden.  
 
6.2. Der Schluss der Vorinstanz, wonach das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt habe, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, ist nicht zu beanstanden:  
Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Tat vom 9. Dezember 2015 verhältnismässig kurze Zeit nach der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und noch während der diesbezüglich laufenden Probezeit verübte. Unter diesen Umständen kann er sich nicht mit Erfolg zugute halten, dass er anlässlich der ersten Verurteilung nur wegen Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäter bestraft wurde und dabei eine relativ geringfügige Strafe ausgesprochen worden war. 
Weiter kommt hinzu, dass das Tatvorgehen des Beschwerdeführers gemäss der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Würdigung des Strafgerichts bzw. nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. E. 3 hiervor) von krasser Rücksichtslosigkeit und äusserster Geringschätzung gegenüber Leib und Leben zeugte, und die Tat nach Einschätzung des Strafgerichts ein geplanter Racheakt bzw. ein Akt völlig übertriebener Selbstjustiz im Zusammenhang mit einem Vorfall um die damalige Freundin des Beschwerdeführers war. Diese konkreten Tatumstände und das genannte, vom Strafgericht beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Tat sprechen für eine relevante Rückfallgefahr. 
Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kein vollständiger Ausschluss der Rückfallgefahr verlangt werden kann (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f.). Bei der vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Körperverletzung handelt es sich aber um eine Tat, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität eines Dritten ausgerichtet war, so dass ausländerrechtlich höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann (vgl. Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.1). Von einem solchen minimalen Rückfallrisiko kann schon mit Blick auf die in dieser Erwägung genannten Umstände nicht die Rede sein. 
 
6.3. Der Befund, dass beim Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht, wird - wie die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise erkannt hat - nicht zuletzt durch die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen vom 5. September 2018 gestützt, wurde doch dabei gemäss den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil ein moderates bis hohes Risikopotential festgestellt. Zwar wurde im Rahmen dieser Risikoabklärung von einer günstigen risikorelevanten Beeinflussbarkeit ausgegangen und beruft sich der Beschwerdeführer auf neuere, aktenkundige Berichte der Strafvollzugsbehörden, welche nach seiner Darstellung ein "absolut klagloses Verhalten" und "legalprognostisch umfassend positive Umstände" attestieren sollen (Beschwerde, S. 13 f.). Daraus lässt sich aber nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten:  
Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters (Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; 137 II 233 E. 5.2.2 S. 536 f.). 
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid bereits mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich im Strafvollzug einwandfrei verhalten, ausführlich auseinandergesetzt (E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils). Es ist dabei in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gekommen, dass angesichts der Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikts die im Rahmen der Risikoabklärung festgestellte günstige risikorelevante Beeinflussbarkeit und eine positive Entwicklung im Straf- und Massnahmevollzug nichts an der Einschätzung änderten, dass ein nicht hinzunehmendes Risiko für eine erneute Straffälligkeit bestehe. Angesichts der genannten, im Vergleich zum Strafrecht strengeren ausländerrechtlichen Anforderungen betreffend das noch zu akzeptierende Risiko durfte die Vorinstanz auch als entscheidend erachten, dass sich einer aktenkundigen Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 10. März 2020 nicht entnehmen lässt, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgeht (wie mehrfache Hinweise auf diese Verfügung im angefochtenen Urteil zeigen, hat die Vorinstanz im Übrigen - anders als der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht suggeriert - nicht [allein und] entscheidend auf die ältere Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologisc he Abklärungen vom 5. September 2018 abgestellt). 
Auch wenn sich der Beschwerdeführer während des Strafvollzuges korrekt verhalten hat, darf dies nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht überbewertet werden (vgl. Urteile 2C_159/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.2.2.1; 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr nämlich auch, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem aus dem bedingten Strafvollzug entlassen wurde; eine längere Zeit, während welcher er sich seit Verbüssung der Strafe bewährt hat, kann er sich daher nicht anrechnen lassen. 
 
6.4. Mit Blick auf das Ausgeführte ist der Schluss der Vorinstanz, dass vom Beschwerdeführer noch eine relevante, einen Bewilligungswiderruf grundsätzlich ermöglichende Rückfallgefahr ausgeht, bundes- und völkerrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzuges entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil von seinem früheren, ebenfalls straffällig gewordenen Weggefährten D.________ getrennt und er sich damit vollständig von seinem einstigen, prokriminellen Umfeld abgewendet hätte. Denn angesichts des Umstandes, dass seine Gewalttat nach den Feststellungen des Strafgerichts ein persönlicher Racheakt war, bietet die Auflösung dieser Bindungen für sich allein keine hinreichende Gewähr, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine vergleichbaren Taten mehr begehen wird. Eine relevante Rückfallgefahr wäre nur dann zu verneinen, wenn dem Beschwerdeführer eine eigentliche "biographische Kehrtwende" gelungen wäre, deren definitiver Erfolg durch eine Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz und die Heimkehr in sein Heimatland in einem ihm nicht zumutbaren Ausmass gefährdet würde (vgl. dazu E. 7.3).  
 
7.  
Mit Blick auf die erwähnte Rückfallgefahr besteht ein erhebliches öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt (vgl. Urteil 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 4.5, wo es ebenfalls um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Zusammenhang mit einer versuchten schweren Körperverletzung [sowie weiteren Delikten] ging, wobei im konkreten Fall aber angesichts der Drittstaatsangehörigkeit des betroffenen Ausländers generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden durften). Diesem Interesse sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen. 
 
7.1. Die Vorinstanz hat die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte korrekt benannt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Integration beim im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gekommenen Beschwerdeführer trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lasse und seine Wegweisung deshalb nicht sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) verletze (vgl. dazu auch BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Weiter erkannte die Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer namentlich aufgrund seiner Kenntnisse der dortigen Landessprache, der dort lebenden Verwandten und Kollegen und aufgrund von Ferienbesuchen im Heimatland zumutbar sei, in Griechenland eine neue Existenz aufzubauen. Auf die entsprechenden und die weiteren, ebenfalls bundesrechtskonformen Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung die entgegenstehenden privaten Interessen überwiege, ist hier zu verweisen (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).  
 
7.2. Ergänzend ist mit Blick auf die (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten:  
 
7.2.1. Zwar hat die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz, zumal ihr eine Übersiedlung nach Griechenland nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Heirat bereits - wenn auch noch nicht rechtskräftig - weggewiesen war und seine Ehefrau folglich (jedenfalls bei Eingehen der Ehe) damit rechnen musste, dass die Ehe allenfalls nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Dem Umstand, dass die beiden schon längere Zeit vor der Eheschliessung ein Paar gewesen sein sollen, kann entgegen der Beschwerde kein entscheidendes Gewicht zukommen. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer im Jahr, in welchem die beiden zusammenfanden (2014), erstmals straffällig geworden ist und spätestens mit der Verurteilung vom 17. März 2017 denkbar erscheinen musste, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könnte.  
 
7.2.2. Anders als nach der Beschwerde ist auch das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten bei der vorliegend vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausschlaggebend: Rechtsprechungsgemäss bleibt zwar bei jugendlichen Straftätern, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5 mit Hinweis). Indessen war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen nicht mehr minderjährig; auch hat er jedenfalls seine Kindheitsjahre nicht in der Schweiz verbracht. Zudem kann im Fall von Gewaltdelikten (wie der vorliegenden versuchten schweren Körperverletzung) je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat überwiegen (vgl. Urteil 2C_431/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
7.2.3. Im Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben, hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und gegebenenfalls inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut ("biographische Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, kann es unverhältnismässig sein (Verletzung des Übermassverbots in Ermangelung eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben (vgl. Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3; 2C_1118/2016 vom 26. April 2017 E. 4.3; 2C_112/ 2017 vom 14. September 2017 E. 3.2 und 3.3; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.5; 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1 und 3.4.2 [jeweils "biographische Kehrtwende" verneint]; 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.3.3; 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 und 4.3; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1 und 5.2; 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1 [jeweils "biographische Kehrtwende" bejaht]).  
Im vorliegenden Fall hat eine frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (die C.________ GmbH) nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorn E. 3) erklärt, den Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder anstellen zu wollen, sofern eine geeignete Stelle für ihn verfügbar sein sollte. Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils hat der Beschwerdeführer aber noch keine neue Stelle erhalten, geschweige denn angetreten. Es kann damit keine Rede davon sein, dass er beruflich wieder Fuss gefasst hätte. Unter diesen Umständen kann ihm zurzeit nicht attestiert werden, dass ihm eine biographische Kehrtwende gelungen sei, selbst wenn er die Kontakte zu seinem früheren prokriminellen Umfeld vollständig abgebrochen haben sollte. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vorliegende Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich gelagert wie die Konstellation, die dem Urteil 2C_71/2020 vom 28. April 2020 zugrunde lag und bei welcher das Bundesgericht eine biographische Kehrtwende bejahte, ist ihm entgegenzuhalten, dass der betroffene Ausländer beim seinerzeit beurteilten Fall in der Schweiz geboren war, die Haupttat länger zurücklag, er über eine Lehrstelle verfügte und dank der Unterstützung durch seine Familie sowie den Lehrbetrieb damit zu rechnen war, dass er in näherer Zukunft beruflich weiter Fuss fassen wird. Zudem bestanden weitere spezifische Aspekte im Zusammenhang mit der Situation in seinem Heimatland. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall rechtswesentlich von der seinerzeit beurteilten Konstellation. Aus dem genannten Urteil kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
7.3. Insgesamt erweisen sich die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zwar wegen seiner langen Anwesenheit nicht als unbedeutend. In Anbetracht aller Umstände (insbesondere der Umstände der Tatbegehung beim Gewaltdelikt) hat die Vorinstanz aber kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers den Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz voranstellte. Es ist nicht ersichtlich, dass es anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung genügen würde, den Beschwerdeführer im Sinne einer milderen Massnahme ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.  
Die Beschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen. 
 
7.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine spätere Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, wenn ihm denn die definitive Abkehr von deliktischer Tätigkeit gelingt, gestützt auf den ihm als EU/EFTA-Bürger grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Freizügigkeit nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.2).  
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König