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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.259/2004 /gij 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 31. März 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 6. Juni 2003 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagen Gefängnis bedingt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11. bis 13. Oktober 2001 (zwei Tage); auf den Vollzug der am 21. März 2001 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Strafe von sieben Tagen Haft wurde verzichtet. Auf Appellation von X.________ hin bestätigte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 31. März 2004 das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2003. 
2. 
Gegen dieses Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. März 2004 sowie gegen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6. Juni 2003 wandte sich X.________ mit Eingabe vom 29. April 2004 ans Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2004 mit, dass es sich bei seiner Eingabe wohl um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfüllt seien. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. 
 
Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 stellte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Beschwerdeergänzung reichte er jedoch nicht ein. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 29. April 2004 nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt, auf welche das angefochtene Urteil verweist, unterbleibt. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 
4. 
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: