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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 36/04 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
A.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Dr. med. G.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 10. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene A.________, Mutter zweier erwachsener Kinder, absolvierte nach Beendigung der Primarschule keine Berufslehre, sondern war bei verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiterin tätig. Sie war wiederholt arbeitslos, wurde per Ende 1995 ausgesteuert und bezieht Leistungen der Fürsorge. Ende 1997 unterzog sie sich einer ersten Operation an den Handgelenken. Am 22. Juni 1999 meldete sie sich wegen chronischer Rückenschmerzen und chronischer Schmerzen in den Handgelenken, bestehend seit etwa zehn Jahren, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an. Im September 1999 liess sich A.________ ein zweites Mal an den Handgelenken operieren. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche Abklärungen durch, holte Berichte des damaligen Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. August 1999 und 19. Januar 2000 ein, liess die Versicherte in der Medizinischen Abklärungsstelle der Kliniken Y.________ (MEDAS) untersuchen (Gutachten vom 2. November 2000) und sprach ihr am 19. Januar 2001 eine Berufsberatung zu. Anlässlich dieser Beratung berichtete A.________ über eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse und wies auf eine bevorstehende Untersuchung im Spital X.________ hin. Am 19. Juli 2001 teilte Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle mit, A.________, die sich gleichentags erstmals zu ihm in Behandlung begeben hätte, sei psychisch sehr stark beeinträchtigt und zu 80-100 % arbeitsunfähig. Am 4. September 2001 erging der Schlussbericht der Berufsberatung, demgemäss eine Eingliederung wegen mangelnder Bereitschaft der Versicherten nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 14. November 2001 informierte Dr. med. E.________ die IV-Stelle, die Versicherte sei sicherlich zu 70 % arbeitsunfähig. In der daraufhin von der IV-Stelle bei der MEDAS in Auftrag gegebenen psychiatrischen Reevaluation vom 27. Mai 2002 kamen die Ärzte zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche Einschränkung für eine den somatischen Beschwerden angepasste Arbeitstätigkeit. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die behandelnden Ärzte Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, diverse Einwände erhoben hatten, verfügte die IV-Stelle am 29. Januar 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2003 hielt sie an ihrer Ablehnung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2003 ab. 
C. 
A.________ lässt, vertreten durch Dr. med. G.________, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben; ferner stellt das Sozialversicherungsrecht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Es kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
1.3 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 107 V 20 Erw. 2b; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
3. 
Aus somatischer Sicht stehen die rheumatologischen Beschwerden im Vordergrund, zumal die Herzbeschwerden unbestrittenerweise keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Diagnosen im Gutachten der MEDAS vom 2. November 2000 und in den Berichten des Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 30. Juli und 14. August 2002 stimmen zwar nicht exakt überein. Sämtliche untersuchenden Ärzte beschreiben aber Weichteilschmerzen, die - nach den unbestritten gebliebenen Einschätzungen des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 18. März 2003 - grundsätzlich einem Fibromyalgiesyndrom entsprechen. Darüber hinaus stellten die Ärzte (übereinstimmend) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Schmerzen in den Handgelenken fest. Inwieweit die gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränken, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet. Die Ärzte der MEDAS kamen im Untergutachten vom 8. November 2000 zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht sei ein Arbeitspensum von 100 % in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit zumutbar. Demgegenüber führten die Ärzte am Spital X.________ am 30. Juli 2002 aus, die starke subjektive Beschwerdesymptomatik und die anhaltende Behinderung könnten aus rheumatologischer Sicht nur ungenügend erklärt werden. Es spielten sicher nicht-rheumatologische Faktoren, in erster Linie psychosoziale Rehabilitationshindernisse, eine Rolle. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für eine geeignete, körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen höchstens um ca. 40-50 % eingeschränkt. 
Rechtsprechungsgemäss hat das Vorliegen eines (polydisziplinären) Gutachtens der MEDAS allein noch nicht zur Folge, dass dieses ohne weitere Prüfung als überzeugend zu qualifizieren ist (Urteil M. vom 9. Januar 2003, I 380/02). Der Bericht der Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation am Spital X.________ vom 30. Juli 2002 ist jedoch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sehr vage und lässt erkennen, dass die untersuchenden Ärzte eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festgestellt hatten. Demgegenüber enthält das in Kenntnis der Vorakten ergangene, nachvollziehbar begründete und auf umfassenden Untersuchungen beruhende Gutachten der MEDAS hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eine klare und eindeutige Aussage. Wenn Vorinstanz und Verwaltung auf Letztere abgestellt und - aus rheumatologischer Sicht - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit angenommen haben, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Beurteilung der Ärzte am Spital X.________ der Annahme eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nicht zum Vornherein entgegensteht und auch aus den Berichten des Dr. med. M.________ hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen ("pavor laboris") einer Arbeitsaufnahme ablehnend gegenübersteht. Von weiteren Abklärungen in somatischer Hinsicht kann abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
4. 
4.1 Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 8. November 2000 äusserten die Ärzte der MEDAS einen Verdacht auf Dyskalkulie in der Jugend (ICD 10 F. 81.2) und führten aus, ansonsten sei das psychopathologische Beschwerdebild weitgehend unauffällig. In einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings limitiere die Dyskalkulie die Art der Tätigkeit, wobei die bisherigen Tätigkeiten durchaus angepasst gewesen seien. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ attestierte dagegen im Anschluss an die erste Konsultation der Versicherten eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit (Schreiben vom 19. Juli 2001). Am 14. November 2001 führte er aus, die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und histrionischen Symptomen (ICD 10 F60.1 und F60.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sicherlich eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit; allenfalls sei die Versicherte an einem betreuten Arbeitsplatz zu 50 % einsetzbar. In der daraufhin von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Reevaluation durch die MEDAS vom 27. Mai 2002 konnten die Ärzte keine Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Sie diagnostizierten aber akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1) mit teils selbstunsicheren und abhängigen Merkmalen, Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10 Z73, Z63) und wiederholten den Verdacht auf Dyskalkulie in der Jugend. Weiter führten sie aus, die geltend gemachten Stimmungstiefs erreichten die Kriterien für eine Brief Recurrent Depression nicht; eine solche Störung schränke aber die Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht ein und sei behandelbar. Bezüglich der von Dr. med. E.________ aufgeführten Persönlichkeitsstörung fehlten wesentliche Kriterien (keine schizoiden Züge, insbesondere keine emotionale Kühle oder flache Affektivität, keine einzelgängerische Lebensweise oder gänzlicher Mangel an vertrauensvollen Beziehungen; kein andauernd und gleichförmig gestörtes Verhaltensmuster). Für eine histrionische Persönlichkeitsstörung seien nicht ansatzweise Symptome eruierbar; so habe ein theatralisches Verhalten, ein übertriebener Ausdruck von Gefühlen, labile und oberflächliche Affektivität und/oder unangemessenes und übertriebenes Verhalten nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt etwas selbstunsicher gewirkt und abhängige Züge gezeigt, doch seien diese Merkmale klar unter die akzentuierten Persönlichkeitszüge subsumierbar. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Haupthindernis einer beruflichen Wiedereingliederung dürfte die erhebliche Dekonditionierung, aber auch die feste Krankheitsüberzeugung sein. Sodann hielten die Ärzte fest, obwohl nicht die vollständige Diagnose einer Depression gestellt werden könne, werde angesichts der anamnestisch beschriebenen kurzzeitigen rezidivierenden Stimmungseinbrüche und auch im Hinblick auf die chronischen Schmerzen eine schmerzdistanzierende antidepressive Behandlung empfohlen. 
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Ärzte der MEDAS seien hinsichtlich des psychiatrischen Zusatzgutachtens befangen gewesen. Diese Rüge ist nach der für sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin (BGE 120 V 364 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen) zu prüfen. Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht begründet sein (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Aus dem Zusatzgutachten vom 27. Mai 2002 ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit der Experten schliessen liessen. Die gut begründete und nachvollziehbare Beurteilung erging in Kenntnis der Vorakten und beruht auf einer umfassenden Anamnese, einem detailliert umschriebenen psychopathologischen Befund sowie etlichen psychiatrischen Zusatzuntersuchungen. Auch wenn an die Unparteilichkeit der Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d; AHI 1997 S. 306 Erw. 3d, je mit Hinweis), liegen insgesamt keine Gründe vor, welche die Schlüssigkeit der psychiatrischen Reevaluation in Frage zu stellen vermöchten (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
4.3 Persönlichkeitsstörungen im Sinne der ICD-10 F60-F62 umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl., ICD-10 Kapitel V [F], Genf 2000, S. 225). 
Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte ihre zwei Kinder alleine aufzog, eine Zeit lang den Fanclub Z._________ leitete, viel herumreiste und auf einen Kreis guter Freunde zählen kann, mit denen sie gerne zusammen ist und beispielsweise ins Kino geht. Nach ihren eigenen Angaben kann sie sich gut freuen, insbesondere am Enkelkind. Zwar bestünden Spannungen mit der Schwiegertochter und die Gefühle würden auch manchmal "Achterbahn" fahren. Hinweise darauf, dass ihr nur wenige oder überhaupt keine Tätigkeiten Vergnügen bereiten, sie an emotionaler Kühle, Distanziertheit oder flacher Affektivität leidet und keine engen Freunde oder vertrauensvolle Beziehungen hat, fehlen jedoch. An der von Dr. med. E.________ gestellten Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.1) bestehen daher einige Zweifel und auch die Bemerkung des ehemaligen Hausarztes Dr. med. M.________, wonach die Versicherte sozial desinteressiert und desintegriert sei, findet in den übrigen Akten keine Stütze. Ausser in den Schilderungen des Dr. med. E.________ fehlen in den Unterlagen - insbesondere in den zahlreichen Eingaben der Versicherten selbst - auch Hinweise auf theatralisches Verhalten, übertriebenen Ausdruck von Gefühlen oder auf labile und oberflächliche Affektivität und/oder unangemessenes und übertriebenes Verhalten. Zwar geht aus den Unterlagen hervor, dass die Versicherte einige akzentuierte Charakterzüge, insbesondere eine Selbstunsicherheit und auch eine gewisse Abhängigkeit, aufweist, sie unter Gefühlsschwankungen leidet und ihr Bildungsniveau eher gering ist. Dass keine invalidisierende psychische Erkrankung vorliegt, wird jedoch auch durch die erhobenen Testresultate (Montgomery-Asperg Depression Rating Scale [MADRS]; Symptom-Checklist nach Derogatis [SCL-90-R]; Freiburg-Persönlichkeits-Inventar [FPI-R]) untermauert, die keine Anzeichen für eine schizoide oder histrionische Persönlichkeitsstörung ergaben. Wenn die Gutachter der MEDAS zum Schluss gelangten, es bestünden keine Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (früher: hysterische Persönlichkeiten; vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart/New York 2000, S. 153), ist dies nach Lage der Akten überzeugend. Es ist somit davon auszugehen, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 
5. 
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich wurden keine Einwände erhoben und es ist nichts ersichtlich, was diesen als unrichtig erscheinen liesse. Es bleibt damit bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 %. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 14. Juni 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: