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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_658/2010 
 
Urteil vom 31. August 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010, mit welchem D.________ in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und formell eingesetzter Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'795.60 zu bezahlen, wobei von der Ausgleichskasse etwaige weitere Zahlungen der Firma X.________ GmbH an diesen Ausstand zu berücksichtigen seien, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 19. August 2010 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von D.________ am 25. August 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers nach AHVG im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
dass der Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, 
dass die beantragte Herausgabe der Verlustscheine nicht Prozessthema bildet, die Beschwerde insoweit offensichtlich unzulässig ist, 
 
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist, wenn er, wie er geltend macht, die "Schulden" während der Verfahrensdauer von zwei Jahren "auf Fr. 0.- zurückgeführt" hat und im vorinstanzlichen Entscheid die Berücksichtigung etwaiger weiterer Zahlungen beim Ausstand ausdrücklich vorbehalten wird, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. August 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke