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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_699/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. Juli 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1976), Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste am 21. Juni 1999 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch, das mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 12. Oktober 2001 und auf Beschwerde hin mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 10. Juni 2002 abgewiesen wurde. A.________ kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und heiratete am 16. September 2002 eine 1953 geborene, aus den Philippinen stammende Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Heirat wurde A.________ die Aufenthaltsbewilligung und am 13. September 2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2008 wurde die Ehe geschieden.  
 
 Nach eigenen Darstellungen heiratete A.________ am 30. Oktober 2009 in Bangladesh eine Landsfrau, B.________ (geb. 1986). Am 8. Dezember 2009 ersuchte die Ehegattin bei der Schweizer Botschaft in Dhaka (Bangladesh) um Ausstellung eines Visums zur Einreise in die Schweiz. Am 25. Juli 2011 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt, für den ebenfalls um Bewilligung der Einreise ersucht wurde. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 18. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________, setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz und wies die Nachzugsgesuche betreffend die Ehegattin und den Sohn ab. Aufgrund der gesamten Umstände ging es davon aus, dass A.________ mit seiner ehemaligen schweizerischen Ehegattin eine Ausländerrechtsehe eingegangen war. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 14. August 2013 und Ergänzung vom 16. September 2013 erheben A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ sowie das Kind C.________ (Beschwerdeführer 2 und 3) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und die vorausgegangenen Entscheide aufzuheben, dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung nicht zu entziehen, den Nachzug der Beschwerdeführer 2 und 3 zu bewilligen und eventuell die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Weiter stellen sie die Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschwerdeführer zu den dem kantonalen Verwaltungsgericht angetragenen Beweisen zuzulassen und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.  
 
 Mit Verfügung vom 25. September 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Stellungnahmen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Bei einer Bejahung des Fortbestehens der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Recht auf Familiennachzug (Art. 43 AuG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), womit auch insofern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
2.2. Das Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 (Devolutiveffekt; vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441, mit Hinweisen). Soweit mit dem Rechtsmittel die Aufhebung der Entscheide der unteren kantonalen Instanzen verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden.  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
2.4. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur bedingt: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und legen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar gelten könnten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Da die Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung nicht verfassungsbezogen bestreiten, ist diese der bundesgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_248/2013 vom 15. August 2013 E. 3). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Scheinehe sowie die Rechtsprechung dazu korrekt dargelegt, weshalb insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit seiner ehemaligen schweizerischen Ehegattin eine Scheinehe eingegangen. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf zahlreiche auf eine Ausländerrechtsehe hinweisenden Indizien: Nach erfolglosem Asylgesuch hätte der Beschwerdeführer ohne Heirat die Schweiz verlassen müssen. Die Heirat mit der 23 Jahre älteren Schweizerin erfolgte nach bloss kurzer Bekanntschaft und erscheint mit der heimatlichen Kultur des Beschwerdeführers als schwer vereinbar. Die Ehegatten verfügten zudem über keine gemeinsame Sprache. Sie machten widersprüchliche Ausführungen unter anderem bezüglich des Kennenlernens sowie der Aufteilung der Lebenshaltungskosten und fielen durch mangelnde Kenntnis betreffend den Ehepartner bzw. dessen Familie auf. Der Beschwerdeführer wusste angeblich nicht, dass seine schweizerische Ehegattin im Rotlichtmilieu als Masseuse arbeitete und bemerkte offenbar auch deren Abwesenheit nicht. Seltsam ist auch, dass er keine Kenntnis von der am Anfang der Ehe in den Philippinen erfolgten Adoption eines Kindes durch seine damalige Ehegattin hatte. Weiter haben die Ehegatten nie gemeinsam Bangladesh bzw. das Ursprungsland der Ehefrau besucht, obwohl sie sich dort wiederholt je einzeln aufhielten, dies teilweise über längere Zeiträume.  
 
 Bloss zwei Wochen nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung (13. September 2007) bezog der Beschwerdeführer 1 ein möbliertes Einzelzimmer, wobei der Mietvertrag - anders als frühere Mietverträge - nur auf ihn lautete. Es ist davon auszugehen, dass er dieses Zimmer ohne seine damalige Ehefrau bewohnte, was auch durch deren Aussage betreffend den Ort des letzten Zusammenwohnens bestätigt wird. Bereits am 22. Juli 2008 unterzeichneten die Ehegatten eine Scheidungskonvention und reichten am Tag darauf das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2008 wurde die Ehe geschieden. Anlässlich der Scheidungsverhandlung führte die damalige Ehegattin aus, sie werde mit ihrem Freund nach dessen Pensionierung auf die Philippinen zurückkehren, was eine seit schon längerer Zeit bestehende Beziehung vermuten lässt. Gemäss den eingereichten Unterlagen haben die Beschwerdeführer 1 und 2 am 30. Oktober 2009 geheiratet, wobei in ihrem sozialen Umfeld in Bangladesh eingeholte Auskünfte zwar auf eine Heirat bereits zu einem früheren Zeitpunkt hindeuten. Wie es sich damit verhält, ist indessen nicht entscheidwesentlich, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 
 
3.3. Dass die Vorinstanz aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Indizien zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei eine Ausländerrechtsehe eingegangen und habe das Bestehen einer echten Ehe bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bloss vorgetäuscht, ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich darin, die aufgelisteten Indizien zu banalisieren und geltend zu machen, dass sie für den Nachweis einer Scheinehe nicht genügten. Die Beschwerdeführer bringen jedoch nichts vor, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen liesse oder deren Würdigung zu erschüttern vermöchte. Ferner durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in vorweggenommener Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) auf die beantragten Zeugeneinvernahmen und den Beizug von Korrespondenz und Kontobelegen verzichten. Ob der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner heutigen Ehefrau bereits eingegangen ist, als er noch mit seiner schweizerischen Ehegattin verheiratet war, konnte offen gelassen werden, da die Vorinstanz bereits ohne diesen Aspekt die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen schweizerischen Ehefrau willkürfrei als Scheinehe qualifizierte.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer 1 hat der zuständigen Ausländerbehörde somit wesentliche Tatsachen verschwiegen, um sich in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Hätte die Ausländerbehörde vom Bestehen einer Scheinehe bzw. schon nur von den Plänen des Beschwerdeführers, sich von der schweizerischen Ehegattin zu trennen und sich scheiden zu lassen, Kenntnis gehabt, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG wurde damit zu Recht als erfüllt erachtet. Die verfügte ausländerrechtliche Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Diesbezüglich sowie für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.5. Ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht widerrufen worden, so entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführer 2 und 3 auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG e contrario).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.  
 
4.2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs