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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_193/2013 
 
Urteil vom 4. Juni 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Einkommensvergleich, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Januar 2013. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
G.________ erhielt von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 aufgrund der Folgen einer Zeigefingerverletzung eine Entschädigung für eine 6%ige Integritätseinbusse zugesprochen, während ein Rentenanspruch gleichzeitig mangels anspruchsrelevanter Invalidität verneint wurde. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2011 bestätigte die SUVA diese Verfügung. 
 
B. 
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 17. Januar 2013 ab. 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Entscheids für die Zeit ab 1. Oktober 2011 (Fallabschluss) eine 19%ige, eventuell eine 13%ige Invalidenrente, sowie eine 9%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
Die SUVA und das vorinstanzliche Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Die für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind - soweit hier von Belang - im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Bestimmung der für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebenden Vergleichseinkommen, nämlich des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) einerseits und des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) andererseits. Dasselbe gilt für die Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV; vgl. BGE 116 V 157). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet vor Bundesgericht sowohl die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (nachstehende E. 3) als auch die Festsetzung der Integritätsentschädigung (nachstehende E. 4). 
 
3. 
Bezüglich der Bestimmung des Invaliditätsgrades werden die vom kantonalen Gericht ermittelten Validen- und Invalideneinkommen in Frage gestellt. 
3.1 
3.1.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens stellte die Vorinstanz auf Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 14. Juli 2011 ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ging sie davon aus, in den für das Jahr 2011 angegebenen 2'184 Arbeitsstunden hätte die Beschwerdeführerin bei einem Stundenlohn von Fr. 21.20 zuzüglich einer Entschädigung unter dem Titel "Gratifikation/13. Monatslohn" von Fr. 1.76 (= 8,33 %) einen Jahreslohn von Fr. 50'144.65 (2'184. x Fr. 22.96) erzielt. 
3.1.2 Gegen diese Berechnung wendet die Beschwerdeführerin ein, zum Stundenansatz von Fr. 21.20 kämen nebst 8,33 % unter dem Titel "Gratifikation/13. Monatslohn" noch 8,33 % als "Ferien-/Feiertagsentschädigung" und zusätzlich gemäss Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz vom 20. November 2009 (BBI 2009 2885) die "Feiertagszulage" von 3,3 % hinzu. Mithin erhöhe sich der Grundlohn um insgesamt 19,96 %, was zu einem Stundenlohn von Fr. 25.43 und einem Jahreslohn von Fr. 55'539.12 führe. Für das Jahr 2011 sei dieser Betrag mit 1 % zu indexieren, womit ein für den Einkommensvergleich als Valideneinkommen massgebender Jahreslohn von Fr. 56'094.51 resultiere. 
3.1.3 Die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gab in der am 14. Juli 2011 beantworteten Lohnanfrage der SUVA 2'184 betriebsübliche Jahresarbeitsstunden an. Diese Zahl ergibt sich aus der Prämisse, dass in einem Jahr während 52 Wochen je 42 Stunden gearbeitet wird (52 x 42 = 2'184). Im "Kumulativjournal Mitarbeiter", das für die Jahre 2008, 2009 und 2010 in den Akten liegt, werden als "Soll Arbeitsstunden pro Mon" für jeden Monat jeweils 182 Stunden angegeben, was in 12 Monaten ebenfalls 2'184 Jahresarbeitsstunden ausmacht. Dies zeigt, dass es sich bei der angegebenen Jahresarbeitszeit nicht um die Dauer effektiv geleisteter Arbeit, sondern um einen theoretisch zwar möglichen, aber rein rechnerisch ermittelten Wert handelt, welcher im Ergebnis zwar verlässliche Auskunft zur gesamthaft zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu liefern vermag, jedoch keine realitätsbezogenen Aufschlüsse über den in zeitlicher Hinsicht effektiv erfolgten Einsatz an einzelnen Tagen oder in einzelnen Wochen, Monaten und Jahren gibt. Für die hier interessierenden Belange wird immerhin klar, dass die von Arbeitgeberseite gemeldeten 2'184 Jahresarbeitsstunden auch Zeiten umfassen, an welchen - etwa wegen Ferien oder arbeitsfreien Feiertagen - keine Arbeit geleistet wird und für welche im Stundenlohn entlöhnten Angestellten daher kein Lohn direkt ausbezahlt wird. Würden nur die tatsächlichen Arbeitsstunden berücksichtigt, wäre als Ausgleich zum gesetzlich vorgesehenen Ferienanspruch ein Zuschlag zum Stundenlohn zu gewähren. Wird hingegen bei Einkommensangaben - rein rechnerisch - auch der in der arbeitsfreien Zeit zumindest theoretisch mögliche Lohn - obschon er nicht zur Ausrichtung gelangt ist - mitberücksichtigt, verbleibt für solche prozentualen Zuschläge unter dem Titel "Ferien- und Feiertagsentschädigung" kein Raum. Solche rechtfertigen sich nur, so lange der Lohn während des Bezugs von Ferien und an Feiertagen nicht ausbezahlt und auch rechnerisch nicht berücksichtigt wird. Nur unter dieser Voraussetzung ist der während der effektiven Arbeitszeit erzielte Stundenlohn um einen prozentualen Zuschlag zu erhöhen. 
3.1.4 In diesem Sinne ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es sich bei den angegebenen 2'184 Arbeitsstunden um eine "Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen" handelt, sodass bei der Berechnung des Valideneinkommens keine zusätzliche Ferien- und Feiertagsentschädigung mehr berücksichtigt werden kann. Als Valideneinkommen der Beschwerdeführerin werden 2'184 Arbeitsstunden zum Ansatz von Fr. 21.20 berücksichtigt. Hinzu kommen 8,33 % als "Gratifikation/13. Monatslohn" - eine mathematische Rundung fällt, entgegen der beschwerdeführerischen Meinung, erst beim Endresultat (dem Invaliditätsgrad) und nicht schon bei einzelnen Berechnungsschritten in Betracht. Die geltend gemachte Entschädigung von 3,3 % für (kantonale) Feiertage gemäss Art. 8.1 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (vgl. E. 3.1 hievor) kann wie schon der Zuschlag einer "Ferien- und Feiertagsentschädigung" nicht zugestanden werden. Der an arbeitsfreien Tagen theoretisch mögliche Lohn ist bei der Berechnung des Valideneinkommens bereits voll berücksichtigt worden, sodass es sich nicht rechtfertigen lässt, dafür noch einen Zuschlag zu gewähren. Andernfalls würde auf solche Zeiten entfallender Lohn gleich zweifach zu Buche schlagen. Damit ergibt sich - wie von SUVA und Vorinstanz richtig erkannt - ein Valideneinkommen von Fr. 50'144.65. 
 
3.2 Dass die Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu einem um rund Fr. 20.- tieferen Ergebnis gelangt als die Vorinstanz, liegt daran, dass sie die für die Jahre 2009 bis 2011 massgebenden Indexierungsfaktoren zunächst addiert (2,1 % + 0,8 % + 1,0 %) und den in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für 2008 tabellarisch ausgewiesenen Jahresverdienst um das sich daraus ergebende Resultat (3,9 %) erhöht hat. Dies ist offensichtlich unrichtig, werden so die jährlichen Anpassungen von der Indexierung im Folgejahr doch gar nicht erfasst. Zu indexieren ist für jedes Jahr einzeln das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen. Weiter ist auf die vorinstanzliche Berechnung des Invalideneinkommens hier nicht einzugehen, da keine Abweichungen geltend gemacht werden, welche beim - unverändert zu belassenden Valideneinkommen von Fr. 50'144.65 (E. 3.1.4 hievor) - zu einem 10 % übersteigenden und damit im Unfallversicherungsbereich erst rentenbegründenden (Art. 18 Abs.1 UVG) Invaliditätsgrad führen könnten. 
 
4. 
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Bemessung der Integritätsentschädigung beanstandet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter der Herrschaft des BGG eine letztinstanzliche Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Unfallversicherung zu unterbleiben hat (Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1). Die vorinstanzliche Bewertung des Integritätsschadens könnte deshalb vom Bundesgericht nur korrigiert werden, wenn eine Ermessensausübung seitens des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft erfolgt wäre, sich die Vorinstanz also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung hätte zuschulden kommen lassen (SVR 2009 IV Nr. 43 S. 128, 9C_235/2008 E. 3.1; 2008 IV Nr. 49 S 163, 9C_404/2007 E. 1.3). Davon kann hier indessen keine Rede sein. 
 
4.2 SUVA und Vorinstanz, auf deren Begründung im Einspracheentscheid vom 22. November 2011 einerseits und im hier angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid andererseits verwiesen werden kann, sind in Beachtung der nach Gesetz und Praxis massgebenden Grundlagen der Schätzung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. med. O.________ vom 17. Juni 2011 gefolgt und haben dementsprechend eine 6%ige Integritätsentschädigung als gerechtfertigt erachtet. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift besteht für das Bundesgericht keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. Insbesondere ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass eine Fehlstellung mit Versteifung und daraus resultierender Gebrauchsunfähigkeit des Zeigefingers als gravierender zu bewertende Schädigung als dessen gänzlicher Verlust bzw. Amputation einzustufen wäre (vgl. dazu die Skala der Integritätsentschädigung im Anhang 3 zur UVV). Jedenfalls drängt sich eine solche Gewichtung keineswegs auf, weshalb es mit der von SUVA und Vorinstanz übernommenen Einschätzung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. med. O.________ sein Bewenden hat. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Juni 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl