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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_749/2013  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),  
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1987 geborene J.________ war seit 1. Februar 2010 Schaler bei der Firma X.________ GmbH, und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 3. Februar 2010 flog ihm ein Splitter ins linke Auge, was zur Erblindung an diesem führte. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 30. November 2010 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Mit Verfügung vom 24. August 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch und bestätigte die zugesprochene Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, wobei sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3,2 % ermittelte (Entscheid vom 17. Dezember 2012). 
 
B.   
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. September 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente in Höhe von 37 %. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist als Erstes das vom Versicherten ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen. Für dessen Bestimmung ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Bezog die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG durch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und E. 3.4.1-3.4.6 S. 60 ff.). Dabei gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als unterdurchschnittlich, wenn er mindestens um 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abweicht; eine Parallelisierung hat jedoch - bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen - nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 302 ff.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Als Valideneinkommen ist der vom Versicherten vor dem Unfall zuletzt bei der Firma X.________ GmbH erzielte Lohn heranzuziehen; vereinbart war ein Stundenlohn von Fr. 32.-, wobei der 13. Monatslohn und die Ferienentschädigung darin inbegriffen waren. Am 5. Juni 2012 bestätigte die Firma, der Stundenlohn habe inkl. Ferien und 13. Monatslohn in den Jahren 2010 und 2011 Fr. 32.- betragen. SUVA und Vorinstanz errechneten ein Valideneinkommen von Fr. 63'920.- (Fr. 32.- x 42,5 Std. x 47 Wochen). Weiter führte die Vorinstanz aus, dieses liege um 5,4 % unter dem entsprechenden LSE-Durchschnittseinkommen im Baugewerbe von Fr. 67'562.-, weshalb das Invalideneinkommen um 0,4 % herabzusetzen sei.  
 
3.2.2. Der Versicherte wendet ein, sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder einzelnen Lohnabrechnung müssten die Zulagen für den 13. Monatslohn und die Ferienentschädigung separat ausgewiesen werden; sei dies nicht der Fall, bestehe ein klagbarer Anspruch auf diese Leistungen, zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn (BGE 129 II 496, 118 II 138, 116 II 151; Urteil 4C_420/2007 vom 2. November 2007). Dem Stundenlohn bei der Firma X.________ GmbH von Fr. 32.- seien darum die entsprechenden Zuschläge von 8,33 % für den 13. Monatslohn resp. 10,6 % für den Ferienanspruch hinzuzurechnen. Das ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 76'604.10 (Fr. 38.35 x 42.5 Std. x 47 Wochen). Demnach erübrige sich auch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Unbestritten ist die Feststellung der Vorinstanz, dass der Versicherte kein arbeitsrechtliches Verfahren betreffend Lohn bei der Firma X.________ GmbH eingeleitet hat.  
 
3.3.2. Sozialversicherungsrechtlich gilt Folgendes: Es ist nicht entscheidend, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen (RKUV 1998 Nr. U 314 S. 572; Urteil I 585/03 vom 8. März 2004 E. 3.1.2). Sind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (Urteile 8C_700/2007 vom 18. März 2008 E. 2 und I 446/01 vom 4. April 2002 E. 2b [letztgenanntes Urteil betraf einen Stundenlohn, in dem die Ferien-/Feiertagsentschädigung und der 13. Monatslohn enthalten waren]). Es wird nicht geltend gemacht, dass die Berechnung der Vorinstanz in diesem Lichte falsch wäre, weshalb es mit dem von ihr ermittelten Valideneinkommen von Fr. 63'920.- sein Bewenden hat.  
 
4.  
 
4.1. Umstritten ist weiter das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen. Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der DAP vgl. auch BGE 139 V 592).  
 
4.2. Nach dem Unfall vom 3. Februar 2010 übernahm die Invalidenversicherung (IV) vom 26. April bis 31. Oktober 2011 die Kosten eines Arbeitstrainings des Versicherten bei der Firma Y.________ AG. Seit 1. November 2011 arbeitet der Versicherte bei dieser Firma zu 80 % als Aushilfe; das Arbeitspensum kann aus betrieblichen Gründen nicht erhöht werden. Unbestritten ist, dass dem Versicherten trotz seines Gesundheitsschadens eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar ist. In diesem Lichte ist der Vorinstanz beizupflichten, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen heranzuziehen sind. Daran vermögen die Einwände des Versicherten, er sei durch Hilfe der IV und der SUVA "komplett" wieder ins Erwerbsleben eingegliedert worden, nichts zu ändern.  
 
5.   
Die Vorinstanz ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die DAP und die LSE, was Fr. 64'011.- bzw. Fr. 58'999.- ergab. Sie hat richtig erkannt, dass im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'920.- beidenfalls kein Rentenanspruch besteht; denn beim tieferen LSE-Einkommen von Fr. 58'999.- ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Diese Berechnungen werden nicht substanziiert bestritten, weshalb es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar