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[AZA 7] 
I 139/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 28. März 2001 
 
in Sachen 
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1950 geborene P.________ arbeitete vom 1. April 1994 bis zu ihrer Kündigung auf Ende März 1996 als Näherin bei der Firma H.________ AG sowie seit 1989 als Raumpflegerin bei der Firma B.________ AG. Am 27. März 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1. Juni 1996 bestehende Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Abklärungen der Verhältnisse in gesundheitlicher und erwerblich-beruflicher Hinsicht sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ab (Verfügung vom 16. Oktober 1998). 
 
 
B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 18. Januar 2000). 
 
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; ferner sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten zur Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Sie reicht u.a. einen Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 4. Februar 2000 zu den Akten. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsverfügung vom 16. Oktober 1998, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a mit Hinweis; ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. 
Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zu Beweiswert und richterlicher Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 351). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin an lumbovertebralen Schmerzen bei Status nach einer Diskushernie L4/5 paramedian links bei Status nach einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 links sowie an Adipositas magna. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht sind gestützt auf diesen Befund sowie die zahlreichen, in den Akten liegenden und im vorinstanzlichen Entscheid im Einzelnen wiedergegebenen Arztberichte - namentlich das Gutachten des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH Chirurgie und Neurochirurgie, vom 1. Februar 1998 - zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, zumal ihr eine Gewichtsreduktion als schadenmindernder Massnahme zumutbar wäre (nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 17. Oktober 1990, I 43/90). 
 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag hieran nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht ohne weiteres auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. 
R.________ abgestellt werden. Dieser geht als einziger der involvierten medizinischen Fachpersonen von einer zunächst 100 %igen (Berichte vom 9. April und 25. September 1997) sowie im Folgenden (Bericht vom 18. September 1998) von einer mit Blick auf seine vorhergehenden Stellungnahmen widersprüchlichen ("nach wie vor"), nicht näher begründeten, mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus. Unklar bleibt auf Grund der hausärztlichen Aussagen auch, ob eine von allen anderen Ärzten als nicht gegeben erachtete Operationsindikation verneint (Bericht vom 9. April 1997) oder bejaht wird (Berichte vom 25. September 1997 und 18. September 1998). Fehl geht ferner der Einwand, die Vorinstanz habe die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. 
R.________ infolge seines hausärztlichen Status als "falsche fachliche Beurteilung" gewertet. Sie hat vielmehr lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass Hausärzte mitunter angesichts ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Was sodann die letztinstanzlich aufgelegte Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 4. Februar 2000 anbelangt, dokumentiert diese offenkundig die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse, sodass dadurch weder etwas zur Feststellung des Sachverhaltes, wie er sich bis zum rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügungszeitpunkt verwirklicht hat (16. Oktober 1998; BGE 121 V 366 Erw. 1b), beigetragen, noch die Schlüssigkeit der gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. L.________ vom 1. Februar 1998 in Frage gestellt wird. Es trifft im Weiteren nicht zu, dass Dr. med. L.________ die effektiv vorhandenen Schmerzen der Beschwerdeführerin auf Grund von allgemeinen Feststellungen bagatellisiert: Wenn der Arzt ausführt, eine Erkrankung der Diskushernie führe selten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, so verneint er damit keine möglichen Ausnahmen, sondern macht lediglich geltend, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts der konkreten Verhältnisse - so namentlich des Umstands, dass diese weiterhin täglich als Raumpflegerin tätig ist - eben gerade der Normal- und kein Sonderfall vorliegt. 
Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Resultat zu führen vermöchten, rechtfertigt sich die Anordnung einer zusätzlichen Begutachtung nicht (BGE 124 V 94 Erw. 4b mit Hinweisen). 
 
 
3.- In Bezug auf die Ermittlung des für den Einkommensvergleich relevanten hypothetischen Invalideneinkommens ist die Vorinstanz zu Recht von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3a/bb mit Hinweisen) und hiebei von den Durchschnittsverdiensten für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten in den der Beschwerdeführerin zumutbaren Bereichen "Herstellen und Bearbeiten von Produkten" und "Maschinen einrichten, bedienen, unterhalten" beschäftigten Arbeitnehmerinnen ausgegangen (Tabelle A7 Ziff. 10 [Fr. 3'348.-] und 12 [Fr. 3'707.-]). 
Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht insofern, als es auch die Löhne im Sektor "Transport von Personen, Waren und Nachrichten" (Tabelle A7 Ziff. 31) berücksichtigt hat, da dieses Arbeitsfeld für die Beschwerdeführerin angesichts ihrer bisherigen Tätigkeiten und beruflichen Fähigkeiten nicht in Frage kommt. Das massgebliche durchschnittliche Monatseinkommen beläuft sich somit auf Fr. 3'527.- bzw. in Aufrechnung einer 1998 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994 S. 25) sowie Erhöhung um die nominelle Lohnentwicklung in der Sparte verarbeitendes Gewerbe und Industrie (1997: 0,2 %; 1998: 0,8 %; Die Volkswirtschaft 2000, Heft 10, Anhang S. 28, Tabelle B10. 2) auf rund Fr. 3'732.- pro Monat oder Fr. 44'784.- pro Jahr. In Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - lediglich ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn (vgl. hiezu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) von höchstens 10 % als angemessen, da für die Beschwerdeführerin einzig die Tatsache ins Gewicht fällt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeiterinnentätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind, oft überproportional weniger verdienen als ihre gesunden Kolleginnen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Entsprechend beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 3'359.- monatlich bzw. Fr. 40'308.- jährlich, woraus selbst im Vergleich mit einem zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 57'669.- ein - rentenausschliessender - Erwerbsunfähigkeitsgrad von rund 30 % resultiert. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: