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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.192/2005 /bnm 
 
Urteil vom 5. Dezember 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungs- und Konkursamt A.________, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Löschung einer Betreibung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 
20. September 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Verfügung vom 2. September 2005 erklärte das Betreibungs- und Konkursamt A.________, die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 als nichtig und löschte sie im Betreibungsregister. Zusätzlich erklärte das Amt das Betreibungsbegehren vom 16. August 2005 gegen Y.________ als nichtig und verweigerte die Ausstellung eines Zahlungsbefehls. 
 
Im Weiteren kann der Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. September 2005 entnommen werden, dass X.________ gegen V.________ zwei Betreibungen im Umfang von total Fr. 1,1 Mio. sowie gegen W.________ und Y.________ je eine Betreibung im Umfang von Fr. 100'000.-- angehoben hat. Zudem hat er ein weiteres Betreibungsbegehren im Umfang von Fr. 100'000.-- gegen Y.________ gestellt. Ferner hat X.________ gegen V.________ und W.________ Strafanzeige erstattet, worauf mit gemeinsamem Beschluss des Untersuchungsrichters 1 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura -Seeland und des Prokurators 1 der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland am 9. Juni 2005 nicht eingetreten wurde. Y.________ ist gemäss einem im Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach gefällten Urteil vom 24. April 2003 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden. 
1.2 Mit Schreiben vom 8. September 2005 gelangte X.________ als betreibender Gläubiger an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern und stellte darin sinngemäss den Antrag, die eingangs erwähnten Betreibungen seien nicht als nichtig zu erklären und dem Betreibungsbegehren vom 16. August 2005 sei Folge zu geben. 
 
Mit Entscheid vom 20. September 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer wolle gegen drei Personen fünf Betreibungen im Gesamtumfang von Fr. 1,4 Mio. (einmal Fr. 1 Mio. und viermal Fr. 100'000.--) anheben. Dabei sei festzustellen, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um runde Beträge handle, wie sie im üblichen Betreibungsalltag nur selten vorkämen. Zudem sei auf die Strafanzeigen des Gläubigers gegen die Schuldner nicht eingetreten, resp. diese freigesprochen worden. Das Betreibungsamt sei deshalb befugt und verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit dieser Betreibungen festzustellen und die Ausstellung der Zahlungsbefehle zu verweigern (BGE 115 III 18). 
1.3 Das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, hat anlässlich der Aktenübersendung vom 26. September 2005 ausgeführt, X.________ habe am 18. September 2005 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde sowie bei der Anklagekammer des Kantons Bern mit vier Fax-Sendungen sinngemäss Beschwerde erklärt. Der angefochtene Entscheid sei ihm am 22. September 2005 zugestellt worden. Auf diesen Eingaben ist kein Eingangsstempel angebracht worden. 
 
Am 22. September 2005 - gemäss Eingangsstempel - wurde der Aufsichtsbehörde per Fax ihr Entscheid übermittelt, worauf der Beschwerdeführer sein Missfallen über die Abweisung seiner Beschwerde ausdrückte. Am 23. September 2005 - gemäss Eingangsstempel - wurde der Aufsichtsbehörde ein weiterer Fax zugestellt. Alle Eingaben - auch jene ohne Eingangsstempel - haben das Fax-Datum vom 18. September 2005. Es kann somit nicht zutreffen, dass vier Eingaben des Beschwerdeführers am 18. September 2005, also vor Ausfällung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 20. September 2005 abgeschickt worden sind. Eine materielle Behandlung der gesamten Schreiben kann also nicht mit der Begründung verhindert werden, diese Schreiben seien alle vor der Fällung des angefochtenen Entscheides verfasst worden, weshalb sie sich nicht auf denselben beziehen könnten. 
 
Alle dem Bundesgericht übermittelten Eingaben sind aber schon deshalb ungültig, weil sie nur per Fax zugestellt wurden (BGE 121 II 252 ff.). Von einer Rücksendung der Eingaben zur Unterschrift an den Beschwerdeführer gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG konnte nun ausnahmsweise abgesehen werden, weil sich der Beschwerdeführer darin mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen darauf beharrt, die Betriebenen hätten ihn bestohlen. 
 
Am 10. Oktober 2005 (Postaufgabe: 7. Oktober 2005) reichte X.________ beim Bundesgericht eine weitere Eingabe ein. Diese ist verspätet. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist ihm am 22. September 2005 zugestellt worden, und die 10-tägige Beschwerdefrist begann am 23. September 2005 zu laufen und endigte am Montag, den 3. Oktober 2005 (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SchKG). 
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Dezember 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: