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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_980/2009 
 
Urteil vom 21. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
B.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrass 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das mit Neuanmeldung vom 18. Juli 2006 gestellte Rentengesuch der 1959 geborenen B.________ mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. infolge nicht rentenbegründender Invalidität abwies (Verfügung vom 7. Januar 2008), 
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2009 abgewiesen wurde, 
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall zwecks "BEFAS Abklärungen" an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass bezüglich der für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs, insbesondere der für die Rentenberechtigung nach Neuanmeldung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 16. August 2007, zum überzeugenden Schluss gelangte, dass im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 24. November 2003 und der vorliegend streitigen Verfügung vom 7. Januar 2008 keine gesundheitlich relevante Verschlechterung (wie übrigens auch keine erwerbliche Veränderung) ausgewiesen und auch nunmehr keine rentenbegründende Invalidität (nach der hier anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen) eingetreten ist, weshalb das mit Neuanmeldung vom 18. Juli 2006 geltend gemachte Rentenbegehren abzulehnen war, 
dass die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen als einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen, 
dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit den schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten des Instituts X.________ zutreffend befasst und eingehend ausgeführt hat, weshalb den Experten dieser Begutachtungsstelle und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen zu folgen war, wobei dagegen beschwerdeweise nichts vorgetragen wird, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen liesse (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass es angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), 
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Januar 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz