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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_553/2009 
 
Urteil vom 14. August 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 25. Mai 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2009, mit welchem die Beschwerde des A.________ teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 4. April 2008 sowie der Einspracheentscheid vom 10. September 2008 aufgehoben und die Sache zur Abklärung der Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Oktober 2000 sowie der Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1); im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 2), 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher A.________ beantragen lässt, in Abänderung von "Punkt 2" des angefochtenen Entscheides sei die SUVA "zu verpflichten, die eingestellten Versicherungsleistungen betreffend Unfälle vom 25.07.1991 und 22.11.2004 auszurichten"; "es sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu den beiden Unfällen zu bejahen", 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus- setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, 
dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung, sondern im Wesentlichen lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten und den Unfällen vom 25. Juli 1991 bzw. 22. November 2004 wendet, welche Fragen er gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. August 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz