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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_267/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________,  
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael S. Tremp, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Oberägeri,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola, 
Regierungsrat des Kantons Zug,  
vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Denkmalschutz (Unterschutzstellung des Gasthauses Ochsen in Oberägeri), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2014 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, 
Verwaltungsrechtliche Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
2002 erwarben A.A.________ und B.A.________ das im Inventar der schützenswerten Denkmäler eingetragene Gasthaus Ochsen (im Folgenden: Ochsen) an der Hauptstrasse 2 in Oberägeri. 
 
 Am 28. September 2010 stellte die Direktion des Innern des Kantons Zug den Ochsen als Baudenkmal von lokaler Bedeutung in Bezug auf den Standort des Gebäudes, seine äussere Erscheinung und die historische Baustruktur unter kantonalen Schutz. 
 
 Am 15. Mai 2012 wies der Regierungsrat des Kantons Zug die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen diese Unterschutzstellungsverfügung ab. 
 
 Am 31. März 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Regierungsratsentscheid ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.A.________ und B.A.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts und die mitangefochtenen, vorausgegangenen Unterschutzstellungsentscheide aufzuheben und von einer Unterschutzstellung des Ochsen abzusehen, unter Entlassung aus dem Inventar schützenswerter Denkmäler. Eventuell sei der Schutzumfang auf den Standort des Gebäudes zu beschränken, subeventuell die Sache zwecks weiterer Abklärung und neuem Entscheid ans Verwaltungsgericht oder eventuell den Regierungsrat zurückzuweisen. Zudem seien ihre Expertenkosten von 30'000 Franken zu ersetzen. 
 
C.   
Der Regierungsrat verzichtet auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Oberägeri beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die vorausgegangenen Entscheide der Direktion des Innern und des Regierungsrates zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
D.   
A.A.________ und B.A.________ halten in ihrer Replik an der Beschwerde fest. 
 
 Die Gemeinde Oberägeri verzichtet auf weitere Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Urteil, mit welchem das Verwaltungsgericht die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung des Ochsen bestätigte, handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Als Adressaten des angefochtenen Urteils und Gesamteigentümer des Ochsen sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind allerdings die Anträge, die Entscheide der Direktion des Innern und des Regierungsrats aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Direktion des Innern sei für Unterschutzstellungen nur zuständig, wenn der mutmassliche Kantonsbeitrag an das Schutzobjekt 200'000 Franken nicht übersteige. Sie hätten nachgewiesen, dass die mutmasslichen Kosten für die Substanzerhaltung und den bedeutenden Unterhalt mehr als 1,33 Mio. Franken betrügen, womit der Kantonsbeitrag den Schwellenwert von 200'000 Franken übersteige. Die Direktion des Innern sei damit für die Unterschutzstellungsverfügung vom 28. September 2010 nicht zuständig gewesen, weshalb diese nichtig sei. 
 
2.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 I 273 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).  
 
2.2. Nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes des Kantons Zug vom 26. April 1990 (DMSG) ist die Direktion des Innern zuständig für die Unterschutzstellung von Denkmälern, bei denen der mutmassliche erstmalige Kantonsbeitrag an die Restaurierung in Folge der Unterschutzstellung den Betrag von Fr. 200'000.-- nicht übersteigen wird und die Standortgemeinde einverstanden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beschliesst der Regierungsrat.  
 
 Nach § 34 Abs. 1 DMSG leisten Kanton und Gemeinde je gleich hohe Beiträge an die Kosten der Restaurierung von geschützten Denkmälern und an bedeutendere Unterhaltsarbeiten. Die Beiträge gelten in der Regel den substanzerhaltenden Aufwendungen. Der Beitragssatz bei Objekten von lokaler Bedeutung beträgt 30 %. Daraus ergibt sich, dass der Kanton an ein Objekt lokaler Bedeutung, das voraussichtlich einen Sanierungsaufwand von über 1,33 Mio. Franken erfordert, grundsätzlich einen Beitrag von über 200'000 Franken (15 % von 1,33 Mio.) zu leisten hat. Für die Unterschutzstellung eines solchen Objekts ist nach der dargestellten Regelung der Regierungsrat, nicht die Direktion des Innern zuständig. 
 
2.3. Mangels eines konkreten Umbauprojekts bzw. Sanierungskonzepts für den Ochsen war indessen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Unterschutzstellungsverfügung offen, ob und wenn ja welche Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten dringlich sind und sinnvollerweise in einem ersten Schritt gemacht werden müssen, um die Substanz der Liegenschaft und deren Nutzbarkeit für die Eigentümer zu erhalten bzw. herzustellen. Dementsprechend stand in diesem Zeitpunkt auch nicht fest, ob ein solcher erster Sanierungsschritt effektiv Kosten von über 1,33 Mio. Franken verursachen würde, an die der Kanton einen erstmaligen Beitrag von über 200'000 Franken zu leisten hätte. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Direktion des Innern ihre Zuständigkeit bejahte. Aber selbst wenn sie dies aufgrund einer unrealistischen Kostenschätzung zu Unrecht getan haben sollte, läge darin, wie sich bereits aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (E. 6 S. 51 f.) ergibt, jedenfalls kein besonders schwerer Zuständigkeitsfehler, der die Nichtigkeit des Direktionsentscheids zu Folge hätte. Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Die Unterschutzstellungsverfügung stützt sich auf das Denkmalschutzgesetz, mithin auf kantonales Recht. Dessen Auslegung und Anwendung prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, namentlich der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).  
 
 Eigentumsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV). Liegt ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte vor, prüft das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Rechts frei, ansonsten nur auf Willkür hin (BGE 119 Ia 362 E. 3a S. 366; 116 Ia 181 E. 3c S. 185); dagegen prüft es frei, ob die angefochtene Unterschutzstellung einem hinreichenden öffentlichen Interesse entspricht und ob die Massnahme in Abwägung der entgegenstehenden Interessen verhältnismässig ist. Es auferlegt sich indes Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (vgl. BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416; 129 I 337 E. 4.1 S. 344 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auf dem Gebiete des Denkmalschutzes. Es ist in erster Linie Sache der Kantone, darüber zu befinden, welche Objekte sie als schützenswert erachten (BGE 135 II 176 E. 6.1 S. 181; 120 Ia 270 E. 3b S. 275; 109 Ia 257 E. 4 S. 259; Urteil 1P.7/2005 vom 13. September 2005 E. 3, in: ZBl 108/2007 S. 83). 
 
3.2. Nach § 2 Abs. 1 DMSG sind Denkmäler "Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Objekte, die einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen". Nach § 25 Abs. 1 und 3 DMSG beschliessen die Direktion des Innern oder der Regierungsrat die Unterschutzstellung, wenn "a) das Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichem Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auf die Dauer tragbar erscheinen."  
 
3.3. Für die mit dem Fall befassten kantonalen Instanzen sowie den Gemeinderat Oberägeri sind die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des Ochsen erfüllt. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, sie beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts, einer willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Eigentumsgarantie.  
 
4.  
 
4.1. Die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) kommt in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2013 zu folgenden Schlussfolgerungen (S. 11) :  
 
 "Beim ehemaligen Gasthaus Ochsen handelt es sich um ein aus der bäuerlichen Tradition hervorgegangenes Bauwerk, in dem während gut 400 Jahren eine Gaststube betrieben wurde. In seiner äusseren Form mit dem sehr selten gewordenen Tätschdach und den im Innern erhaltenen Konstruktionsdetails ist es stilistisch der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zuzuordnen. Damit handelt es sich beim Haus Hauptstrasse 2 wahrscheinlich um das älteste profane Gebäude von Oberägeri. Seine äussere Erscheinung als typisches Gasthaus der Belle Epoque weist ihrerseits eine über hundertjährige Kontinuität auf. Als einer der wenigen verbliebenen historischen Bauten im Ortskern von Oberägeri, die zusammen eine seltene historische Baugruppe im Bereich der Pfarrkirche bilden, ist das Haus ein sehr wertvolles Zeugnis. Aussagen zur Entwicklung und Geschichte des Dorfes, der dörflichen Gesellschaft sowie der Bau- und Handwerkskunst sind mit dem in seinen wesentlichen Teilen erhaltenen Gebäude gesichert. 
 
 Sekundäre Veränderungen am und im Haus vermögen die Bedeutung der Schutzwürdigkeit der Baute nicht wesentlich zu schmälern. Aus bautypologischer Sicht sowie für das Verständnis der Ortsgeschichte des Dorfes Oberägeri, seiner Siedlungsentwicklung und -struktur ist das Haus Hauptstrasse 2 in seiner heutigen Ausprägung einschliesslich seiner baulichen Zeitspuren unverzichtbar." 
 
 Gestützt darauf empfahl die EKD "mit Nachdruck", den Ochsen als Denkmal von lokaler Bedeutung unter Schutz zu stellen. 
 
4.2. Der von den Beschwerdeführern beauftragte Gutachter C.________ kommt in seinem Gutachten vom 20. Juni 2012 dagegen zum Schluss, dem Ochsen komme hinsichtlich des Eigenwerts der Baute keine wichtige Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu, da es an Eigenwert begründender, wichtiger Bausubstanz im Inneren des Gebäudes fehle. Hingegen ist auch er Auffassung, dass der Situationswert des Ochsen am alten Übergang über den Dorfbach gegenüber der Kirche bedeutend sei; insbesondere, weil er mit der gegenüberliegenden Gebäudegruppe Bachweg 5 eine Torsituation bilde. Für den Ortsbildschutz sei das in der Kernzonenbestimmung formulierte Ziel - Wahrung der Volumetrie, der Ausrichtung und der Materialisierung - zur Wahrung des Situationswerts ausreichend (Gutachten C.________ S. 11).  
 
4.3. Das Verwaltungsgericht ist, nach der Durchführung von zwei Augenscheinen am 19. Dezember 2012 und am 18. April 2013 und einer einlässlichen und sorgfältigen Auseinandersetzung sowohl mit dem Gutachten der EKD als auch mit dem Gutachten C.________, zum Schluss gekommen (Urteil S. 17 ff.), dass der Ochsen die drei Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG erfülle. Wissenschaftlich wertvoll sei das Gebäude, weil sich daran die 450-jährige Baugeschichte eines stattlichen bäuerlichen Wohnhauses, das seit Jahrhunderten gleichzeitig als Gasthaus genutzt worden sei, geradezu exemplarisch ablesen lasse. Nicht entscheidend sei, wieviel historische Bausubstanz aus der Anfangszeit der Baute noch vorhanden sei; aus wissenschaftlicher, etwa bauhistorischer Sicht seien die über die Jahrhunderte erfolgten, dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechenden Eingriffe und Erweiterungen besonders wertvoll. Da im Kanton Zug kaum noch Bausubstanz aus dem 16. Jahrhundert vorhanden sei, sei der Ochsen auch aus bauarchäologischer Sicht besonders wertvoll; viele Fragen - etwa das genaue Alter der Baute - bedürften noch der wissenschaftlichen Abklärung.  
 
 Ein sehr hoher kultureller und heimatkundlicher Wert ergibt sich für das Verwaltungsgericht somit bereits aus dem für den Kanton Zug seltenen Umstand, dass im Ochsen noch Bausubstanz aus dem 16. Jahrhundert vorhanden ist und es zu den ältesten noch vorhandenen Gebäuden im Zentrum von Oberägeri zählt. Dazu kommt seine identitätsstiftende Wirkung, die sich in räumlicher Hinsicht aus der markanten, torbildenden Situation mit dem gegenüberliegenden Doppelhaus ergibt, in zeitlicher Hinsicht aus dem Umstand, dass das Gebäude seit rund 450 Jahre das Ortsbild prägt und in funktioneller Hinsicht aus der über Jahrhunderte anhaltenden, äusserlich erkennbaren Nutzung des Gebäudes als Gasthof. 
 
4.4. Aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass der Ochsen Qualitäten aufweist, die eine Unterschutzstellung als Denkmal zu rechtfertigen vermögen. In Bezug auf den besonderen heimatkundlichen Wert der Baute, die an ortsbaulich sensibler Lage neben dem Brückenübergang über den Dorfbach steht und zusammen mit der gegenüberliegenden Gebäudegruppe eine das Ortsbild stark prägende, torartige Situation bildet, sind sich die beiden Gutachten sogar im Wesentlichen einig. Kommt aber dem Ochsen aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten ein sehr hoher heimatkundlicher Wert zu, so lässt allein schon dieser Aspekt seine Unterschutzstellung grundsätzlich als rechtens erscheinen, da die drei Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG nach klarem Wortlaut nicht kumulativ, sondern alternativ zu erfüllen sind.  
 
 Darüber hinaus ist auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar und plausibel, dass dem Ochsen neben dem sehr hohen Situationswert auch ein entsprechender Eigenwert zukommt. Dass die originale Bausubstanz nur noch in (aber immerhin erheblichen) Teilen vorhanden ist, steht dem nicht entgegen. Die im Laufe der Jahrhunderte entsprechend den sich ändernden Bedürfnissen und dem jeweiligen Zeitgeschmack erfolgten Um- und Ausbauten sind klarerweise von besonderem baugeschichtlichen Interesse und damit geeignet, einen bedeutenden Eigenwert zu begründen. Vorliegend trifft das insbesondere auf die um ca. 1900 entstandene Fassadengestaltung ("neoklassische Überformung") zu, die den damaligen Zeitgeist der "Belle Epoque" widerspiegelt, der Oberägeri als modernen, aufstrebenden Touristenort sah, dem die alte Blockbaufassade nicht mehr zu genügen vermochte. 
 
4.5. In Bezug auf das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung des Ochsen (§ 25 Abs. 1 lit. b DMSG) hat das Verwaltungsgericht einerseits ausgeführt, dass das konkurrierende öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit - die Lage des Gebäudes lässt die Erstellung eines Fussgängerstreifens nicht zu - vorliegend zurückzutreten habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Gemeinderat überzeugend dargelegt habe, dass er mit geeigneten Massnahmen sicherstellen wolle, dass sich die Gestaltung des Strassenraums in Zukunft den historischen Bauten im Dorfkern unterzuordnen habe und ein Nebeneinander von Fussgänger- und Fahrzeugverkehr ermöglichen solle. Im Erläuternden Bericht zur Richtplanung 2010 habe er aufgezeigt, dass im Bereich der Hauptstrasse verkehrsberuhigende Massnahmen - namentlich Geschwindigkeitsbeschränkungen - vorgesehen seien (angefochtener Entscheid E. 3c/bb S. 38 f.).  
 
 Die Beschwerdeführer führen dazu im Wesentlichen bloss aus, es sei schwer verständlich, dass die Verkehrssicherheit bzw. deren Verbesserung nicht stärker zu gewichten sei. Bei einem Neubau stünden alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit - und damit zur Einhaltung der neuen Baulinie - offen. 
 
 Es liegt auf der Hand, dass der Ochsen nach einem Abriss ohne denkmalpflegerische Auflagen nicht an der gleichen Stelle wiederaufgebaut werden könnte, sondern entsprechend der neuen Baulinie zurückversetzt werden müsste, um den Bau eines Trottoirs zu ermöglichen. Selbst die Beschwerdeführer (und ihr Gutachter) sprechen dem Gebäude indessen eine Standortqualität zu, welche durch das in der Kernzonenbestimmung formulierte Ziel - die Wahrung der Volumetrie, der Ausrichtung und der Materialisierung - ausreichend geschützt sei. Mit diesem Ziel offensichtlich nicht vereinbar wäre ein von der Strasse zurückversetzter Neubau, da dadurch die den sehr hohen Situationswert begründende torähnliche Wirkung, die der Ochsen mit der gegenüberliegenden Gebäudegruppe erzeugt, zerstört würde. Dessen Unterschutzstellung liegt damit im öffentlichen Interesse. Dieses ist grundsätzlich geeignet, die entgegenstehenden privaten, insbesondere finanziellen Interessen zu überwiegen; ob es das effektiv tut, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit. 
 
4.6. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit (§ 25 Abs. 1 lit. c DMSG) fällt in Betracht, dass der Ochsen 2002, als ihn die Beschwerdeführer kauften, im Inventar der schützenswerten Denkmäler eingetragen war. Sie wussten damit bereits beim Erwerb der Liegenschaft, dass sie für bauliche Veränderungen mit denkmalpflegerischen Auflagen würden rechnen müssen und konnten diesen Umstand bei der Gestaltung des nach der unbestrittenen Auffassung des Verwaltungsgerichts günstigen Kaufpreises von Fr. 950'000.-- entsprechend berücksichtigen.  
 
 Die Auswirkungen der Unterschutzstellung sind nicht abschliessend klar, da sie nicht aus Anlass eines konkreten Umbauprojekts erfolgte. Immerhin steht fest, dass der Ochsen nicht durch einen Neubau ersetzt werden darf und die äussere Erscheinung sowie die historische Bausubstanz erhalten bleiben muss. Nach den nicht bzw. jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts befindet sich das zuletzt 1978 und 1991 renovierte Gebäude (abgesehen vom Kellergeschoss) in einem baulich guten Zustand; es könne ohne bauliche Veränderungen weiterhin wie bisher zu Wohnzwecken und als Basis für einen Cateringbetrieb genutzt werden. Bei einer allfälligen Renovation hätten die Beschwerdeführer im Innern des Gebäudes viel Freiraum, da sich die Unterschutzstellung nur auf die erhaltenswerten Teile bezieht; insbesondere im Erdgeschoss in den heutigen Gasträumen seien in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die meisten baulichen Eingriffe in die historische Substanz erfolgt, sodass eine allfällige Umnutzung ohne weiteres machbar sei. Es könnte z.B. Wohnraum geschaffen werden, der im boomenden Oberägeri, wo solcher notorisch knapp sei, auch an dieser nicht besonders attraktiven Wohnlage vermietet werden könne. In Bezug auf die Feuchtigkeitsproblematik im Kellergewölbe führt das Verwaltungsgericht aus, diese lasse sich wohl entgegen der Auffassung der EKD nicht einfach durch die Entfernung des 1978 angebrachten, zu dichten Verputzes lösen, sondern erfordere tatsächlich eine umfassende Sanierung mit einer Freilegung des Kellergeschosses und einer entsprechenden statischen Abstützung. Dies würde beträchtliche finanzielle Mittel erfordern. Allerdings müsste das Kellergeschoss nicht nur bei einer Unterschutzstellung des Ochsen saniert werden, sondern auch bei einem Ersatzneubau, und die Schwierigkeiten - die Lage am Dorfbach und die beengten Platzverhältnisse um das Gebäude herum - wären in etwa die Gleichen. Sollte sich allerdings ergeben, dass die Sanierung des Kellergeschosses wegen des Feuchtigkeitseintritts weit höhere Kosten verursache, als dies bei einem gänzlichen Abbruch mit Ersatzneubau der Fall wäre, so würde sich dannzumal die Frage stellen, ob diese Zusatzkosten nicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von der öffentlichen Hand übernommen werden müssten. 
 
 Aus diesen unwiderlegten Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 2002 für knapp eine Million Franken ein denkmalgeschütztes Gasthaus erwarben, dessen baulicher Zustand eine Nutzung des Gebäudes als Restaurationsbetrieb (Erdgeschoss) sowie Wohnhaus (Obergeschoss) grundsätzlich erlaubte und auch weiterhin erlaubt. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer verunmöglichen allerdings die baulichen Gegebenheiten den rationellen Betrieb eines Restaurants, weshalb sie diesen eingestellt und die gastronomischen Einrichtungen nunmehr zum Betrieb eines Cateringbetriebs nutzen. Zudem finden in der ehemaligen Gaststätte gelegentlich Anlässe statt. Die Weiterführung dieser Nutzung bleibt durch die Unterschutzstellung möglich, und auch gewisse Nutzungsänderungen sind weiterhin realisierbar, soweit sie das äussere Erscheinungsbild des Ochsen und die schutzwürdigen Bauteile im Innern nicht beeinträchtigen. Das Kellergeschoss muss (irgendwann) saniert werden, und zwar unabhängig davon, ob der Ochsen bestehen bleibt oder einem Ersatzneubau weichen würde, wobei sich im ersten Fall aller Voraussicht nach die öffentliche Hand an den Sanierungskosten zu beteiligen hätte. 
 
 Auch wenn sich die Kosten einer allfälligen Sanierung des denkmalgeschützten Ochsen und die daran zu leistenden Beiträge der öffentlichen Hand mangels eines konkreten Bauprojekts naturgemäss ebenso wenig zuverlässig beziffern lassen wie diejenigen eines Ersatzneubaus, so trifft die Unterschutzstellung die Beschwerdeführer jedenfalls nicht unverhältnismässig hart, da sie die bisherige Nutzung unbeschränkt weiterführen können und ihnen auch gewisse Umbau- und Umnutzungsmöglichkeiten verbleiben, an deren Realisierung sich voraussichtlich die öffentliche Hand in substantiellem Ausmass beteiligen müsste. 
 
4.7. Steht aber damit fest, dass die Unterschutzstellung des Ochsen auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, so ist sie auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden.  
 
4.8. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Unterschutzstellung des Ochsen verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV). Was sie in der Beschwerdeschrift selber (S. 29) dazu vorbringen - nur darauf ist abzustellen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2) - reicht indessen nicht aus, diese Verfassungsrüge, für die eine qualifizierte Begründungspflicht gilt (BGE 133 III 393 E. 6; 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3), in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise zu begründen. Auch wenn sie immerhin nachvollziehbar behaupten, dass in der (auch noch jüngeren) Vergangenheit gewisse Objekte mit ähnlicher oder gar höherer Schutzwürdigkeit als der Ochsen nicht unter Schutz gestellt worden seien, so legen sie mit keinem Wort dar, dass - was unabdingbare Voraussetzung für eine Gleichbehandlung im Unrecht wäre (BGE 139 II 39 E. 7.1; 127 I 1 E. 3a; 116 Ia 345 E. 6a/aa; 114 Ib 238 E. 4c; 120 Ib 64 nicht publ. E. 3d) - die Direktion des Innern und der Regierungsrat auch in Zukunft nicht gewillt sind, das Denkmalschutzgesetz gleichmässig anzuwenden und schutzwürdige Objekte ausnahmslos unter Schutz zu stellen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
4.9. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von § 12 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 Anspruch auf Ersatz der von ihnen für das Gutachten C.________ aufgewendeten Fr. 30'000.--. Auf die Rüge ist nicht einzutreten, da die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht - abgesehen von dessen willkürlicher Anwendung, was nicht geltend gemacht wird - vor Bundesgericht nicht gerügt werden kann (Art. 95 BGG e contrario).  
 
5.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Oberägeri, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi