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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.163/2006 /blb 
 
Urteil vom 30. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verwertung von Grundstücken, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 21. August 2006 (NR060049/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Kilchberg-Rüschlikon teilte am 23. November 2005 in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. xxxx (für eine Forderung von Fr. 770'000.--) den Eingang des Verwertungsbegehrens mit. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 23. Juni 2006 abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von X.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2006 ebenfalls ab. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 11. September 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss und das Zwangsvollstreckungsverfahren seien aufzuheben. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeergänzung vom 22. November 2006 ist unbeachtlich: Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Auf das in der Eingabe erhobene pauschale und missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen die erkennende Kammer bzw. deren Mitglieder kann nicht eingetreten werden (BGE 111 Ia 148 E. 2 S. 149; 105 Ib 301 E. 1c und d S. 304). 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat - unter Hinweis auf die ausführlichen Erwägungen der Erstinstanz - im Wesentlichen festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich darum gehe, wie bereits in früheren Beschwerdeverfahren den materiellen Bestand der Betreibungsforderung in Frage zu stellen. Diese sowie die übrigen Vorbringen, welche sich u.a. gegen die Ausdehnung der Pfandhaft, frühere Abrechnungen des Betreibungsamtes, die Höhe der betreibungsamtlichen Schätzung der Liegenschaft sowie die Verwertung des Pfandobjektes richteten, könnten nicht Gegenstand des angehobenen Beschwerdeverfahrens sein. Da der Beschwerdeführer nichts gegen das Verwertungsbegehren vorbringe, sei die Beschwerde abzuweisen. 
3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen im angefochtenen Beschluss vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt insgesamt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht seine Vorbringen als unzulässig oder verspätet erachtet und die Gültigkeit des Verwertungsbegehrens bestätigt habe. Insbesondere geht sein Vorwurf, die Verwertung sei unzulässig, weil die Forderung der Gläubigerin nicht begründet sei, ins Leere, weil - wie bereits die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat - auf dem Beschwerdeweg der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die obere Aufsichtsbehörde "ungeprüft Bezüge aus Mietzinseinnahmen zugelassen" bzw. ihm die beim Betreibungsamt "abhanden gekommenen Mietzinseinnahmen angelastet" habe, sind unbehelflich. Er setzt nicht auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die früheren Abrechnungen des Betreibungsamtes betreffend Mietzinseinnahmen bzw. die Beträge, welche ihm vom Betreibungsamt zu seinem Unterhalt ausgerichtet wurden, seien nicht Gegenstand des gegen das Verwertungsbegehren angehobenen Beschwerdeverfahrens. 
3.3 Sodann können Schadenersatzansprüche gegenüber Zwangsvollstreckungsorganen nicht beurteilt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zur Einleitung von Schadenersatzklagen unzulässig ist. Schliesslich ist der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Betreibungs- und Aufsichtsbehörden unzulässig, weil dem Bundesgericht keine Disziplinarbefugnisse zustehen (BGE 128 III 156 E. 1c S. 158). 
3.4 Nach dem Dargelegten kann auf die nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
Soweit der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, kann dem Begehren infolge Aussichtslosigkeit kein Erfolg beschieden sein (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist bereits von der oberen Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Soweit auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, einzutreten ist, wird es abgewiesen. 
3. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber), dem Betreibungsamt Kilchberg-Rüschlikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: