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[AZA 3] 
1P.426/1999/bmt 
 
          I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************** 
 
20. Juni 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter  
Aeschlimann, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber 
Haag. 
--------- 
 
In Sachen 
 
Erbengemeinschaft Alfred und Rosa T s c h ä p p ä t - Gerber 
bestehend aus: 
 
1.  Anny R e b e r - Tschäppät, Bergstrasse 10, Solothurn,  
2.  Barbara R e b e r, Bergstrasse 10, Solothurn,  
3.  Markus R e b e r, Bergstrasse 10, Solothurn,  
4.  Grety T s c h ä p p ä t, Solothurnstrasse 10,  
   Bätterkinden, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt 
PD Dr. Urs Behnisch, c/o Meyer Lustenberger & Partner, 
Forchstrasse 452, Postfach 832, Zürich, 
 
gegen 
 
1.  BGB Baugenossenschaft Bätterkinden AG, p.A. Robert  
   Weber, Mühlegasse 7, Bätterkinden, 
2.  Hans-Rudolf S c h l u p - Müller, Aefligenstrasse 6,  
   Schalunen, 
3.  Andreas I f f, Landshutstrasse 6, Bätterkinden,  
4.  Ernst S t a l d e r - Häberli, Bahnhofstrasse 6,  
   Bätterkinden, 
5.  Miteigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 344,  
   bestehend aus: 
 
- Max Stauffer, Zähringerstrasse 20, Bätterkinden, 
- Jürg Stauffer, Solothurnstrasse 7, Bätterkinden, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Fürsprecher Gerhard 
Schnidrig, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, Bern, 
Einwohnergemeinde B ä t t e r k i n d e n, handelnd durch  
den Gemeinderat, 
Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons B e r n,  
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons B e r n,  
 
betreffend 
          Überbauungsordnung, Verfahren, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Die Mitglieder der Erbengemeinschaften Alfred und  
Rosa Tschäppät-Gerber, bestehend aus Anny Reber-Tschäppät, 
Barbara Reber, Markus Reber und Grety Tschäppät, sind Ge- 
samteigentümerinnen und -eigentümer von in der Zone mit Pla- 
nungspflicht Nr. 1A (ZPP 1A) gelegenen Grundstücken östlich 
der Solothurnstrasse in Bätterkinden. Für diese Zone besteht 
die rechtskräftige Überbauungsordnung Nr. 3 "Zentrum" vom 
2. Mai 1995. Eine entsprechende Überbauung wurde bislang 
nicht realisiert. 
 
       Am 28. September 1998 beschloss der Gemeinderat der 
Einwohnergemeinde Bätterkinden - gestützt auf einen Antrag 
seiner Planungskommission - die Überbauungsordnung zur Zone 
mit Planungspflicht Nr. 2 (ZPP 2) "Dorfzentrum West" (im 
Folgenden: Überbauungsordnung Dorfzentrum West) samt einer 
geringfügigen Änderung von Art. 40 des Gemeindebaureglements 
vom 7. September 1992 (GBR) und einem Erschliessungs- und 
Infrastrukturvertrag. Das kantonale Amt für Gemeinden und 
Raumplanung genehmigte die Überbauungsordnung Dorfzentrum 
West am 12. Januar 1999 und wies die dagegen gerichtete Ein- 
sprache der Mitglieder der Erbengemeinschaften Alfred und 
Rosa Tschäppät-Gerber ab. 
 
       Gegen den Genehmigungsentscheid erhoben die Mit- 
glieder der Erbengemeinschaften Alfred und Rosa Tschäppät- 
Gerber erfolglos Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und 
Kirchendirektion des Kantons Bern. 
 
B.-  
Gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und  
Kirchendirektion vom 11. Juni 1999 haben die Mitglieder der 
Erbengemeinschaften Alfred und Rosa Tschäppät-Gerber am 
14. Juli 1999 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesge- 
richt erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei 
aufzuheben. 
 
       Die beigeladenen Grundeigentümer der ZPP 2, die 
Baugenossenschaft Bätterkinden AG, Hans-Rudolf Schluep- 
Müller, Andreas Iff, Ernst Stalder-Häberli sowie die Mit- 
eigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 322 (Max Stauffer 
und Jürg Stauffer) beantragen mit gemeinsamer Vernehmlassung 
die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzu- 
treten sei. Die Einwohnergemeinde Bätterkinden und die Jus- 
tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion schliessen auf Abwei- 
sung der Beschwerde. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung 
erklärte unter Hinweis auf die Stellungnahme der Justiz-, 
Gemeinde- und Kirchendirektion, es verzichte auf eine eigene 
Vernehmlassung. 
 
C.-  
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde an das  
Bundesgericht erhoben die Erbengemeinschaften Alfred und 
Rosa Tschäppät-Gerber eine Beschwerde beim Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern. 
 
       Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei- 
lung sistierte am 30. September 1999 das bundesgerichtliche 
Verfahren bis zum Entscheid des kantonalen Verwaltungsge- 
richts. Dieses trat auf die Beschwerde am 1. Dezember 1999 
nicht ein. In der Folge wurde das bundesgerichtliche Verfah- 
ren wieder aufgenommen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer eines  
der von der angefochtenen Planungsmassnahme betroffenen 
Grundstücks, sondern benachbarte Grundeigentümer. Es ist 
daher fraglich, ob sie zur Anfechtung des Planungsentscheids 
mit staatsrechtlicher Beschwerde befugt sind. 
 
       a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der 
staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korpora- 
tionen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie 
durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende 
Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger 
Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde ledig- 
lich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen ge- 
rügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile 
oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen 
ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 120 
Ia 110 E. 1a mit Hinweisen). 
 
       Der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft ist 
zur Anfechtung eines Nutzungsplans mit staatsrechtlicher Be- 
schwerde nur befugt, wenn er geltend macht, die Planfestset- 
zung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, 
weil dadurch Normen, die auch seinem Schutz dienten, nicht 
mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die 
Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen 
reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswir- 
kungen des umstrittenen Plans auf das eigene Grundstück in 
Frage stehen (BGE 119 Ia 362 E. 1b mit Hinweisen). 
 
       Die Beschwerdeführer erheben keinerlei Rügen der 
genannten Art, so dass ihre Legitimation insofern zu 
verneinen ist. 
       b) Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst 
kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvor- 
schriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsver- 
weigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche, 
rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht 
aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berech- 
tigung, am Verfahren teilzunehmen. Kommt dem Beschwerdefüh- 
rer in diesem Sinn nach kantonalem Recht Parteistellung zu, 
kann er mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung je- 
ner Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfah- 
rensrecht oder unmittelbar aufgrund von Art. 4 aBV (bzw. 
Art. 29 BV) zustehen (BGE 121 II 171 E. 1, 120 Ia 157 
E. 2a/aa S. 160, je mit Hinweisen). 
 
       Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung 
ihres Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 aBV 
darin, dass die Beschlüsse der Gemeindebehörden in Verlet- 
zung der Ausstandspflichten gefasst wurden und dass die 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sich mit gewissen 
ihrer Rügen nicht genügend auseinandergesetzt sowie über- 
spitzt formalistische Anforderungen an die Begründungs- und 
Rügepflicht gestellt habe. 
 
       Nachdem den Beschwerdeführern im kantonalen Verfah- 
ren unstreitig Parteistellung zukam, ist auf ihre Beschwerde 
einzutreten, insoweit sie damit eine Gehörsverweigerung 
rügen. 
 
       c) Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Be- 
schwerde ist allerdings allein der letztinstanzliche kan- 
tonale Entscheid, gegen den sich die Beschwerde richtet 
(Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit die Beschwerdeführer auch Ein- 
wände gegen den Genehmigungsentscheid des Amtes für Gemein- 
den und Raumordnung vorbringen, ist auf die Beschwerde nicht 
einzutreten. 
2.-  
Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die  
Beschlüsse der Gemeindebehörden in Verletzung der Ausstands- 
pflichten gefasst worden und deshalb nichtig, jedenfalls 
aufzuheben seien. Die Beschwerdeführer begründen ihre Auf- 
fassung damit, dass sowohl die Gemeinde als auch ein be- 
stimmtes Mitglied der kommunalen Planungskommission, die den 
Beschluss des Gemeinderates über die Überbauungsordnung 
Dorfzentrum West vorbereitet hat, Eigentümer von Grund- 
stücken im Planungsperimeter sind. 
 
       a) Der aus Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie 
aus Art. 6 EMRK fliessende Anspruch auf einen unabhängigen 
und unparteiischen Richter bezieht sich nur auf die Beurtei- 
lung von Streitsachen durch Gerichte. Wann Mitglieder einer 
Administrativbehörde in den Ausstand zu treten habe, be- 
stimmt sich ausschliesslich nach dem kantonalen Verfahrens- 
recht und nach den aus Art. 4 aBV bzw. den Art. 8 Abs. 1 und 
29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen. Nach der bundesge- 
richtlichen Praxis haben Behördenmitglieder entsprechend 
diesen Grundsätzen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn 
sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse 
haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Inte- 
ressen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht 
(Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1997, ZBl 99/1998 
289 E. 3a/b mit zahlreichen Hinweisen). 
 
       aa) Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich 
die Auffassung der Beschwerdeführer, die Mitglieder des Ge- 
meinderates, die in der Planungskommission Einsitz hatten, 
hätten beim Beschluss über die Überbauungsordnung Dorfzent- 
rum West in den Ausstand treten müssen, als unbegründet. 
Auch wenn die Gemeinde Eigentümerin von im Planungsperimeter 
gelegenen Grundstücken ist, haben die betreffenden Gemein- 
deratsmitglieder klarerweise in dieser Sache keine persön- 
lichen, sondern öffentliche Interessen wahrgenommen. 
       bb) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang 
erhobene Kritik, die Tatsache, dass das Amt für Gemeinden 
und Raumordnung eine Vorprüfung der Planung vornimmt, lasse 
die durch dieses Amt auszusprechende Genehmigung und Ein- 
sprachebehandlung zur verfassungswidrigen Farce werden. Ein 
Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit besteht in diesem 
Zusammenhang bzw. Verfahrensstadium ohnehin nicht. Es ge- 
nügt, dass anschliessend an den Genehmigungsentscheid ein 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV 
sowie Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 
22. Juni 1979 (RPG; SR 700) genügender Rechtsschutz gewähr- 
leistet ist. Dass dies im Kanton Bern der Fall ist, wird 
auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. 
 
       b) In einem Entscheid aus dem Jahr 1979 hat das 
Bundesgericht erkannt, aus Art. 4 aBV ergebe sich keine 
allgemeine Pflicht eines Gemeinderatsmitglieds, in einem 
Planungs- und Einspracheverfahren schon deshalb in den Aus- 
stand zu treten, weil es im Beizugsgebiet über Land verfüge 
und deshalb am Ausgang des Verfahrens ein besonderes Inte- 
resse habe. In ländlichen Gemeinden komme es häufig vor, 
dass Mitglieder des Gemeinderates durch eine Planungsmass- 
nahme, die im öffentlichen Interesse erfolge, in ihrer 
Eigenschaft als Grundbesitzer selber irgendwie betroffen 
würden. Wollte man aufgrund von Art. 4 aBV in allen diesen 
Fällen eine Ausstandspflicht annehmen, so würde die Selbst- 
verwaltung der Gemeinden im Bau- und Planungswesen erheblich 
erschwert. Es dränge sich daher nicht auf, in derartigen 
Fällen von Bundesrechts wegen eine Ausstandspflicht anzu- 
nehmen (Urteil vom 9. Mai 1979, ZBl 80/1979 488). Der vor- 
liegende Fall gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in 
Frage zu stellen. 
 
       Ernst Stalder ist Eigentümer eines Grundstückes im 
Planungsgebiet; gleichzeitig war er Mitglied der kommunalen 
Planungskommission, die das Geschäft zuhanden des Gemeinde- 
rates vorbereitete. Allgemein umschreibt der Anhang zum kom- 
munalen Organisationsreglement die Aufgaben der Planungskom- 
mission wie folgt: Überwachung und Förderung der Planung, 
Begutachtung von Umzonungen und Gesamtüberbauungen mit den 
dazugehörigen Überbauungsordnungen, Prüfung aller ihr vom 
Gemeinderat und den Kommissionen überwiesenen Geschäfte be- 
treffend die Planung, Beratung im Sinne des Baureglements. 
Gestützt auf Art. 26 f. des (alten) Gemeindegesetzes vom 
20. Mai 1973 (aGG) bzw. die gleichlautenden Art. 47 und 48 
im Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) hat die Justiz-, 
Gemeinde- und Kirchendirektion eine Verletzung der Aus- 
standspflicht bejaht. Nach diesen Bestimmungen sei aus- 
standspflichtig, wer an einem Geschäft unmittelbar per- 
sönliche Interessen hat. Die Ausstandspflicht gelte auch 
hinsichtlich der Vorbereitung der fraglichen Geschäfte. 
 
       Die Ausstandspflicht von E. Stalder in der Pla- 
nungskommission ist nach dem Dargelegten wohl aufgrund des 
kantonalen Rechts, nicht aber aufgrund der Bundesverfassung 
zu bejahen. 
 
       c) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat 
von einer Aufhebung des Planungsbeschlusses dennoch abgese- 
hen, weil der gerügte Mangel keinen entscheidenden Einfluss 
auf das Ergebnis gehabt habe. Die Beschwerdeführer behaupten 
das Gegenteil. 
 
       Nachdem kein bundesverfassungsrechtlicher Aus- 
standsgrund bestand, ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob 
der angefochtene Entscheid in diesem Punkt willkürlich ist. 
 
       aa) Willkür liegt nach der bundesgerichtlichen 
Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung 
ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. 
Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen ma- 
terieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich 
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- 
derspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- 
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- 
rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, 
wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis 
unhaltbar ist (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134). 
 
       bb) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat 
erwogen, die Verletzung der Ausstandspflicht führe nur dann 
zur Aufhebung des betreffenden Beschlusses, wenn der Mangel 
das Ergebnis entscheidend habe beeinflussen können (  Daniel  
Arn, Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern  
1999, Vorbemerkungen zu Art. 47 und 48, N. 6, mit Hinweis 
auf  Daniel Arn, Die Ausstandspflicht im bernischen Gemein-  
derecht, BVR 1989, S. 142 f.). Der Entscheid über die Über- 
bauungsordnung Dorfzentrum West habe nicht bei der Planungs- 
kommission, sondern allein beim Gemeinderat gelegen. Die 
Planungsarbeiten seien durch unabhängige Dritte vorgenommen 
worden. Anders als bei Ein- oder Auszonungen sei die plane- 
rische bzw. bauliche Grundrichtung bereits durch das Ge- 
meindebaureglement vorgegeben. Neu sei einzig, dass aufgrund 
der Änderung von Art. 40 GBR neben anderen, ohnehin zuläs- 
sigen Verkaufslokalen nun auch Verkaufslokale für den täg- 
lichen Lebensbedarf erlaubt würden. Es habe dem klaren Wil- 
len der Gemeinde entsprochen, im Dorfkern den Bau eines Ein- 
kaufszentrums zu ermöglichen. Dieser Bau sei zunächst in der 
ZPP 1A, welche die Grundstücke der Beschwerdeführer umfasst, 
vorgesehen gewesen. Nachdem die Projektierung einer entspre- 
chenden Überbauung nicht vorangekommen sei, sei die bauwil- 
lige Coop bei der Überbauungsordnung Zentrum der Beschwerde- 
führer ausgestiegen, weil sie die Aussichten für die baldige 
Verwirklichung des Vorhabens im Rahmen der Überbauungsord- 
nung Dorfzentrum West als besser beurteilt habe. Die Gemein- 
debehörden hätten dieses Vorhaben vorbehaltlos unterstützt. 
       cc) Die Akten vermitteln den deutlichen Eindruck, 
dass vor allem zwei Gegebenheiten den Gemeinderat zur Aus- 
arbeitung der Überbauungsordnung Dorfzentrum West veranlass- 
ten: Einerseits die Tatsache, dass die Überbauung des Ge- 
biets der Überbauungsordnung Zentrum während Jahren keine 
konkreten Formen annahm, anderseits der Ausstieg von Coop 
aus dem Vorhaben der Beschwerdeführer. Hinzu trat, dass eine 
Zentrumsüberbauung in diesem Areal gegenüber der Überbauung 
im Bereich der ZPP 1A weitere Vorteile aufzuweisen scheint, 
so z.B. die räumliche Nähe zur Gemeindeverwaltung, das In- 
teresse der Post an einem Zusammengehen mit Coop und Aspekte 
der Verkehrserschliessung. Weiter erscheint es als zutref- 
fend, dass die Überbauungsordnung Dorfzentrum West im We- 
sentlichen durch die Bauvorschriften der ZPP 2 vorgegeben 
war. 
 
       Die Einwände der Beschwerdeführer führen zu keiner 
abweichenden Beurteilung. So mag es durchaus zutreffen, dass 
E. Stalder Eigentümer von "Schlüsselgrundstücken" ist und 
die Planung in der ZPP 2 aktiv förderte. Dies ändert nichts 
daran, dass sein Einfluss auf den Planungsentscheid gegen- 
über den zuvor erwähnten Umständen in den Hintergrund tritt. 
Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des Grundsatzentscheids, 
die Zentrumsüberbauung mit Einkaufszentrum von der ZPP 1A 
zur ZPP 2 zu verschieben. Die Beschwerdeführer werfen nicht 
die Frage auf, ob E. Stalder gewisse Einzelheiten der Über- 
bauungsordnung Dorfzentrum West zu seinen Gunsten beein- 
flusst habe, sondern machen letztlich geltend, ohne die 
Verletzung der Ausstandspflicht wäre diese Überbauungsord- 
nung gar nicht zustande gekommen. 
 
       In diesem Sinn durfte die Justiz-, Gemeinde- und 
Kirchendirektion willkürfrei annehmen, der Grundeigentümer 
E. Stalder habe durch die Missachtung der Ausstandspflicht 
das Ergebnis des Planungsprozesses nicht massgeblich beein- 
flusst. 
3.-  
Die Beschwerdeführer erblicken eine Verweigerung  
des rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Justiz-, 
Gemeinde- und Kirchendirektion mit zweien ihrer Rügen nicht 
genügend auseinandergesetzt habe. 
 
       a) Das durch Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV ge- 
währleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und 
garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mit- 
wirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Ent- 
scheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, 
Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Bewei- 
sen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern 
können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- 
flussen (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Im Besonderen 
folgt aus der Verfassung eine grundsätzliche Pflicht der Be- 
hörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht 
soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von sach- 
fremden Motiven leiten lässt; sie dient in diesem Sinn so- 
wohl der Transparenz der Entscheidfindung als auch der 
Selbstkontrolle der Behörde. Die Begründung muss dem Betrof- 
fenen wie der Rechtsmittelinstanz gestatten, sich ein Bild 
über die Tragweite des Entscheides zu machen. Daher muss sie 
wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich 
die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid 
stützt (BGE 124 II 146 E. 2a). Anderseits darf sich die Be- 
gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- 
punkte beschränken, muss sich also nicht mit jeder tatbe- 
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument des 
Beschwerdeführers auseinandersetzen (vgl. dazu ausführlich 
BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit zahlreichen Hinweisen; fer- 
ner BGE 117 Ia 1 E. 3 S. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 
vom 21. Dezember 1992, ZBl 94/1993 S. 316 E. 2a). 
 
       b) Die Beschwerdeführer behaupten, die Justiz-, 
Gemeinde- und Kirchendirektion habe ihre Rüge übergangen, 
dass keine gesamtheitliche Planung stattgefunden habe. In 
ihrer Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendi- 
rektion haben die Beschwerdeführer den Vorwurf der fehlenden 
gesamtheitlichen Planung nur damit begründet, dass sowohl 
die Überbauungsordnung Zentrum als auch die Überbauungsord- 
nung Dorfzentrum West auf das gleiche Ziel ausgerichtet 
seien, nämlich die Schaffung eines Dorfzentrums mit einem 
Einkaufsladen (Coop). In einer kleinen Gemeinde wie Bät- 
terkinden sei es kaum sinnvoll, zwei solche gleichartige 
Zentren nebeneinander zu planen. Mit dieser Rüge hat sich 
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in ihrem Ent- 
scheid auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, verfassungs- 
rechtlich genüge es, dass die Planung sachlich vertretbar, 
d.h. nicht willkürlich sei. Das sei der Fall. Die Vorlage 
entspreche einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem seit der 
Genehmigung der Überbauungsordnung Zentrum planerisch keine 
Fortschritte erzielt worden seien. Der Vorwurf der Rechts- 
verweigerung in diesem Punkt ist unbegründet. 
 
       c) Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Justiz-, 
Gemeinde- und Kirchendirektion habe ihren Vorwurf übergan- 
gen, es seien zu wenig Parkplätze geplant worden. In der 
Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 
haben die Beschwerdeführer unter dem Titel "Fehlendes Park- 
platzkonzept" nur eingewendet, es sei von Amtes wegen abzu- 
klären, ob die im Überbauungsplan ausgewiesene Fläche für 
die zu realisierenden Parkplätze ausreiche oder nicht. 
Beweispflichtig sei die Gemeinde. Im Übrigen haben die 
Beschwerdeführer auf ihre Einsprache verwiesen. 
 
       In diesen Vorbringen lag keine substanziierte Rüge, 
es seien zu wenig Parkplätze geplant worden. Schon deshalb 
ist der Vorwurf der Gehörsverweigerung offensichtlich unbe- 
gründet. Überdies hat sich die Justiz-, Gemeinde- und Kir- 
chendirektion mit den Fragen der Erschliessung und Parkie- 
rung befasst. 
       d) Ebenso unbegründet ist die Kritik der Beschwer- 
deführer, der Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchen- 
direktion sei überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführer 
unterlassen es, sich in genügender Weise mit der Begründung 
des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Jus- 
tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat unter Hinweis auf 
Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über 
die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) erwogen, die Verweisung 
auf die Ausführungen in der Einsprache genüge der Substanzi- 
ierungspflicht nicht. Die Beschwerdeführer bringen nichts 
vor, was diese Erwägung als willkürlich oder auch nur unzu- 
treffend erscheinen liesse. 
 
4.-  
Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als  
unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf 
eingetreten werden kann. 
 
       Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens 
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Zudem haben sie die mitbeteiligten Eigentümer von Grund- 
stücken im Perimeter der Überbauungsordnung Dorfzentrum West 
für deren prozessualen Aufwand zu entschädigen (Art. 159 
Abs. 2 OG). Der anwaltlich nicht vertretenen Einwohnerge- 
meinde Bätterkinden ist aus dem Verfahren kein entschädi- 
gungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Be-  
schwerdeführern auferlegt. 
3.-  
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern  
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- unter solidari- 
scher Haftbarkeit zu bezahlen. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnerge-  
meinde Bätterkinden sowie dem Amt für Gemeinden und Raumord- 
nung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des 
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2000 
 
           
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: