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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_850/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinsame Einrichtung KVG, 
Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 9. November 2017 (C-417/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017 (betreffend Prämienverbilligung 2016), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, 
in die daraufhin von A.________ am 7. Dezember 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen zur Ausrichtung von Prämienverbilligung an Rentner und Rentnerinnen mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, namentlich Art. 66a KVG, Art. 3 ff. der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), und Art. 1 f. der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2016 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und Norwegen vom 24. November 2015, Stand am 1. Januar 2016 (SR 832.112.51; nachfolgend: EDI-Verordnung), dargelegt wurden, 
dass die Vorinstanz in Nachachtung dieser Bestimmungen festgestellt hat, das Renteneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 übersteige die durchschnittliche Jahresprämie, weshalb ein Anspruch auf Prämienverbilligung ausgeschlossen sei, 
dass der Beschwerdeführer sachbezogen einzig seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwand wiederholt, es sei, indem nicht die effektiven Lebenshaltungskosten in der Tschechischen Republik berücksichtigt worden seien, eine willkürliche Kaufkraftbereinigung seines Einkommens vorgenommen worden, 
dass vom Bundesverwaltungsgericht erwogen wurde, der in Art. 1 der EDI-Verordnung publizierte Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik von 100:42 finde zwingend Anwendung, 
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, 
dass die beiden Eingaben vom 27. November und 7. Dezember 2017 den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl