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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1087/2022  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Fässler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.A.________, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Tätlichkeiten; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. März 2022 (SB210009-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich erklärte B.A.________ mit Urteil vom 25. November 2020 des mehrfachen Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei. Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs wurde eingestellt. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B.A.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2014, sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2020. Der bedingte Vollzug des mit Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht Zürich ab. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A.A.________ wurde abgewiesen. 
 
B.  
Auf Berufungen von B.A.________, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und der Privatklägerin A.A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. März 2022 die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest und erklärte B.A.________ des Betrugs (betreffend Deklaration im Jahr 2016) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, des Betrugs (betreffend Deklaration im Jahr 2011) und der mehrfachen Tätlichkeiten frei. Es verurteilte B.A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Der bedingte Vollzug des mit Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe wurde nicht widerrufen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Obergericht des Kantons Zürich ab. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A.A.________ wurde abgewiesen. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es seien Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 12 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2022 aufzuheben. B.A.________ sei zusätzlich wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Ihr sei eine angemessene Genugtuung (mindestens Fr. 5'000.--) auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten von B.A.________. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in den genannten Ziffern aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. A.A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert und gegen den Beschwerdegegner B.A.________ eine Genugtuungsforderung geltend gemacht. Die Vorinstanz hat die Abweisung der Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO bestätigt (angefochtenes Urteil S. 29). Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen den (teilweisen) Freispruch des Beschwerdegegners B.A.________ und strebt die adhäsionsweise Zusprechung ihrer geltend gemachten Genugtuungsforderung an (Beschwerde S. 2). Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken (Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 2.2). Sie ist daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Zum Begriff der Willkür kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. zu den Begründungsanforderungen betreffend Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 V 50 E. 4.2 S. 53). Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 6B_1504/2021 vom 25. April 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz gehe in Bezug auf den Vorfall vom Dezember 2017 aktenwidrig davon aus, dass die Anklageschrift nicht hinreichend umschreibe, inwiefern der Geschlechtsverkehr erzwungen worden sei. Wenn die Anklageschrift die Nötigungshandlung tatsächlich nicht hinreichend geschildert hätte, hätte die Vorinstanz die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückweisen müssen und nicht einfach einen Freispruch fällen dürfen. Dasselbe gelte in Bezug auf den Vorfall vom März 2018 (Beschwerde S. 6).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft B.A.________ in der Anklageschrift vom 6. Februar 2020 vor, er soll bei einem ersten Vorfall im Dezember 2017 die Beschwerdeführerin am damaligen Wohnort in Zürich aufgefordert haben, mit ihm im oberen Stock der Liegenschaft Sexfilme zu schauen. Sie habe das abgelehnt, da sie Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Daraufhin habe B.A.________ sie an den Armen gepackt und in den oberen Stock gezogen. Dort habe er von ihr verlangt, dass sie "erotische Gegenstände" anziehe und ihr ein Seil um den Hals als Leine angelegt. Er habe von ihr verlangt, zu Boden zu gehen. Die Beschwerdeführerin, die bis zu diesem Zeitpunkt mitgemacht habe, habe dies abgelehnt. Daraufhin habe B.A.________ ihren Arm gepackt und sie zu Boden gezwungen, damit sie in sexuellem Kontext "auf allen Vieren" über den Boden gehe und für ihn posiere. Schliesslich habe er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, wobei sie ihn in die Schulter habe beissen müssen. Die Beschwerdeführerin habe den Geschlechtsverkehr und die übrigen sexuellen Handlungen abgelehnt, was sie B.A.________ mitgeteilt habe. Sie habe sich einzig deshalb hingegeben, weil er dies nachdrücklich verlangt habe, er sie verschiedentlich an den Haaren gerissen und ihr den Arm verdreht habe (Anklageschrift S. 2 f.).  
 
3.2.2. Bei einem zweiten Vorfall im März 2018 soll B.A.________ die Beschwerdeführerin aufgefordert haben, Nylonstrumpfhosen und eine Plastiktüte zu tragen. Die Beschwerdeführerin habe sich bücken müssen und B.A.________ habe sie schmerzhaft auf den Hintern geschlagen. Im Laufe dieser Handlungen habe B.A.________ sie auf das Ehebett gestossen und einen Arm auf ihren Bauch gelegt, während er ihr die Kleider ausgezogen und mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Die Beschwerdeführerin sei mit diesen Handlungen nicht einverstanden gewesen und habe ihm gesagt, dass sie keine Lust auf Geschlechtsverkehr habe. Sie habe es deshalb toleriert, weil er ihr gesagt habe, dass es leicht sei, eine Frau zu vergewaltigen, und er ihr den Arm auf den Rücken gelegt und verdreht habe (Anklageschrift S. 3).  
 
3.2.3. B.A.________ soll bei einem dritten Vorfall im April 2018 A.A.________ in das Badezimmer des Familienhauses gezogen und die Türe abgeschlossen haben. A.A.________ habe sich bücken müssen und B.A.________ habe ihre Hosen herunter gezogen. Sie habe sich gewehrt, indem sie ihn zurückgestossen oder ihn mit dem Fuss getreten habe. Letztlich sei er stärker gewesen und habe gegen ihren körperlich klar geäusserten Willen im Stehen den Geschlechtsverkehr vollzogen (Anklageschrift S. 3).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Betreffend den Vorfall vom Dezember 2017 erwägt die Vorinstanz, die Darstellung in der Anklageschrift könne nicht zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung führen. Die Beschwerdeführerin soll sich gemäss Anklagesachverhalt an sexuellen Handlungen beteiligt haben. Dass und inwieweit der Geschlechtsverkehr nach dem Zu-Boden-Drücken erzwungen worden sei, umschreibe die Anklage nicht (angefochtenes Urteil S. 16).  
 
3.3.2. Bezüglich des Vorfalles vom März 2018 geht die Vorinstanz ebenfalls von einem für eine Verurteilung unzureichenden Anklagesachverhalt in Bezug auf die Nötigungsmittel aus. Inwiefern die behauptete Aussage, "es sei leicht, eine Frau zu vergewaltigen", ein taugliches Nötigungsmittel zu einer Vergewaltigung darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Schilderung, B.A.________ habe der Beschwerdeführerin "einen Arm auf den Bauch gelegt". Weiter habe die Beschwerdeführerin gemäss ausdrücklicher Formulierung der Anklage den sich dabei abspielenden Geschlechtsverkehr "toleriert", obwohl sie "keine Lust darauf gehabt habe" (angefochtenes Urteil S. 16 f.).  
 
3.4. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter unter Anwendung derselben Nötigungsmittel eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt (Urteil 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.1).  
 
3.5. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 421 mit Hinweisen).  
 
3.6. Der Anklagegrundsatz ist vorliegend in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verletzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion wurden beeinträchtigt. Der Beschwerdegegner konnte aus der Anklage ohne Weiteres ersehen, wessen er angeklagt war. Die Taten waren zureichend umschrieben. Es war ihm ohne Weiteres möglich, sich in seiner Verteidigung vorzubereiten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass er erst im Verlauf des Verfahrens mit neuen Anschuldigungen konfrontiert worden wäre (vgl. oben E. 3.5). Da der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob formell eine Anklageberichtigung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO hätte erfolgen müssen (Urteil 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.2).  
Indessen hat die Vorinstanz, anders als in der Beschwerde geltend gemacht wird (S. 6), den Beschwerdegegner nicht wegen der mangelhaften Anklageformulierung vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freigesprochen. Die Vorinstanz ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass sich der angeklagte Sachverhalt durch die vorliegenden Beweise - insbesondere durch die Aussagen der Beschwerdeführerin - nicht rechtsgenüglich erstellen lässt (angefochtenes Urteil S. 14 f. und 16 f.). Dies ist nicht eine Frage des Anklageprinzips, sondern der Sachverhaltsfeststellung (Urteil 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 3.1). Zwar hat die Vorinstanz auch erwogen, sie erachte die Anklage in den fraglichen Punkten als ungenügend. Indessen war dies für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Gutheissung der Beschwerde. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Der Verweis auf die Aussagewürdigung der ersten Instanz sei zudem unzulässig und verletze Art. 82 Abs. 4 StPO (Beschwerde S. 4 f. und 6).  
 
4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).  
Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246; Urteile 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 6; 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.6.2; vgl. in diesem Sinne bereits Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1157). Nach der Rechtsprechung ist von der Verweisung zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setzt sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Die Verweisung findet jedenfalls ihre Grenze, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246 f.; Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.6.2; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Begründung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nennt in ihrem Urteil die für sie wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sie ihr Urteil stützt. Sie beschränkt sich nicht darauf, "einfach" auf die erstinstanzliche Aussagewürdigung zu verweisen (Beschwerde S. 5). Sie verweist vielmehr "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf die im erstinstanzlichen Urteil "äusserst detailliert" wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin, von B.A.________ und der vier gemeinsamen Kinder der Eheleute (angefochtenes Urteil S. 10 f. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 27-76) und auf die erstinstanzliche Aussagewürdigung (angefochtenes Urteil S. 19). In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin eingehend auseinander (angefochtenes Urteil S. 14 f. und 17 ff.). Sowohl der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht als auch der Vorwurf einer "unzulässigen Verweisung" bzw. der Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO (Beschwerde S. 5) erweisen sich als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz behaupte aktenwidrig, dass sie am Anfang der Strafuntersuchung ein eheliches Intimleben geschildert habe, das wahlweise normal oder seitens von B.A.________ fordernd, jedoch nicht übergriffig gewesen sei. Sie habe vielmehr schon ganz zu Beginn des Verfahrens die sexuelle Gewalt erwähnt (Beschwerde S. 7).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe im gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen häuslicher Gewalt am 2. Februar 2018 ausgesagt, die Ehe sei schwierig. Der Beschwerdegegner wolle Sex, sie nicht, was sie stresse. Sie werde dann jeweils wütend und sage ihm, er solle weggehen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 6. April 2018 ein normales Eheleben - auch mit Geschlechtsverkehr - geschildert. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. April 2018 habe sie ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sie drei oder vier Tage zuvor im Badezimmer gepackt und den Arm auf den Rücken gelegt. Er habe sie nach vorne gebeugt, ihr die Hosen herunter gezogen, sie am Nacken gepackt und den Geschlechtsverkehr vollzogen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. August 2018 habe sie ihre bisherigen Aussagen betreffend diesen Vorfall im Wesentlichen bestätigt. In Bezug auf diesen Vorfall habe sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2018 ausgesagt, der Beschwerdegegner habe sie verbal mit dem Tod bedroht und sie auf den Rücken geschlagen. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juni 2018 habe sie hingegen ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sie einige Tage vor ihrer Verhaftung im Badezimmer vergewaltigt, nachdem er sie mit einem Messer bedroht habe. Schliesslich habe sie anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13. November 2019 ausgesagt, der Beschwerdegegner habe sie mit einem Messer bedroht, um sie anschliessend im Schlafzimmer zu vergewaltigen (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin habe somit anfänglich ein eheliches Intimleben geschildert, das wahlweise normal oder seitens des Beschwerdegegners fordernd, jedoch nicht übergriffig gewesen sei. In der Folge habe sie einen nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wenige Tage vor ihrer Verhaftung geschildert. Dieser habe - gemäss überwiegender Schilderung - im Badezimmer oder im Schlafzimmer stattgefunden. Der Beschwerdegegner habe sie - wieder wahlweise - entweder schlicht körperlich überwältigt, mit einem Messer bedroht oder verbal mit dem Tod bedroht (angefochtenes Urteil S. 18).  
 
5.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen letztlich aggraviert hat und diese daher nicht glaubhaft sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. April 2018 ein normales Eheleben - auch mit Geschlechtsverkehr - geschildert (angefochtenes Urteil S. 17). Entscheidend ist die erste Schilderung der Beschwerdeführerin, nicht der Ablauf des Intimlebens. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe anlässlich der polizeilichen Befragung im Februar 2018 ausgesagt, dass der Beschwerdegegner im Januar 2018 "Sex mit Gewalt gewollt" habe (Beschwerde S. 7), bzw. anlässlich der ersten Befragung betreffend den Vorfall vom Januar 2018 ausgeführt, der Beschwerdegegner habe versucht, den Geschlechtsverkehr trotz ihrer Gegenwehr zu vollziehen (Beschwerde S. 7). Selbst wenn die Beschwerdeführerin anfänglich sexuelle Gewalt erwähnt hat, so war dies beiläufig und ohne Details. Dies ändert nichts daran, dass sie in den folgenden Einvernahmen den Beschwerdeführer diesbezüglich immer stärker und mit wechselnden Aussagen belastete. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin ohne Willkür verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Die Vorinstanz gehe bei der Würdigung ihrer Aussagen zu Unrecht weder auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch auf die möglichen Auswirkungen des Traumas auf ihre Aussagen ein. Der Verweis auf die Aussagewürdigung der ersten Instanz sei zudem unzulässig und verletze Art. 82 Abs. 4 StPO (Beschwerde S. 4 f. und 6).  
 
6.2. In Bezug auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin übernimmt die Vorinstanz gewisse Würdigungen der Anklagebehörde. Sie erwägt generell, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien "bemerkenswert" und "dynamisch". Die Beschwerdeführerin habe sich nicht nur in Details widersprochen, sondern gänzlich verschiedene, sich widersprechende Versionen erzählt. Ihre Aussagen seien nicht konstant und voller Ungereimtheiten, die "Wahrheit" sei immer wieder anders, im Grossen Ganzen und im Detail. Von ihrem Ehemann habe sie im Verlauf der Untersuchung ein immer düstereres Bild gezeichnet. Es sei jedoch widerlegt, dass die Beschwerdeführerin in der Beziehung ausschliesslich Opfer gewesen sei. Der Beschwerdegegner sei in ihren Telefonkontakten als "Schatzi" gespeichert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei selbstbewusst und aggressiv aufgetreten und habe sich lautstark für ihre Interessen eingesetzt. Das Bild einer eingeschüchterten, schwachen, bedrohten Beschwerdeführerin, eines unterwürfigen Opfers, habe sie auch gegenüber den Kindern nicht abgegeben. Aus der Haft habe die Beschwerdeführerin versucht, mit ihren Kindern zu kolludieren. Zu Beginn der Einvernahmen sei sexuelle Gewalt noch kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr ein normales Eheleben, auch mit Geschlechtsverkehr, geschildert. Ihre Aussagen hätten sich fortan auch zu den Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner verschiedene Male geändert (angefochtenes Urteil S. 11 f.).  
Die Vorinstanz hält weiter fest, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei es im gesamten Verlauf ihrer Ehe zu zahlreichen sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner gekommen. Im Rahmen eines ehelichen Zusammenlebens, welchem vier gemeinsame Kinder entstammten, gelte dies als normal. Es könne ihr geglaubt werden, dass der Beschwerdegegner dabei der initiativere bzw. fordernde Part gewesen sei und ebenso, dass sie sich gegen Ende des ehelichen Zusammenlebens vor den sexuellen Kontakten mit ihm geekelt habe, insbesondere weil er keinen Hehl daraus gemacht habe, dass er neben der Beschwerdeführerin noch mit Prostituierten verkehrt habe und auch eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei, zugunsten welcher er die Beschwerdeführerin habe verlassen wollen. Das Erleben zahlreicher sexueller Kontakte in einer Ehe, auch als passiver Part bzw. ein gewisser Widerwille bzw. Ekel vor dem Sexualpartner lasse jedoch nicht zwingend darauf schliessen, dass der aktivere Part den passiven durch Drohung, Anwendung von Gewalt, psychischen Druck oder Herbeiführen einer Widerstandsunfähigkeit zu den sexuellen Handlungen genötigt habe. Die Beschwerdeführerin verwende die Umschreibung, sie sei während zahlreichen Jahren ihrer Ehe "vergewaltigt" worden, offensichtlich nicht im technischen Sinne der gesetzlichen Formulierung des Tatbestands von Art. 190 StGB. Wenn sie heute zahlreiche der erfolgten ehelichen sexuellen Kontakte am liebsten ungeschehen machen würde, weil die eheliche Beziehung sich nicht wunschgemäss entwickelt habe, sei dies wohl psychologisch nachvollziehbar, jedoch strafrechtlich irrelevant (angefochtenes Urteil S. 14 f.). 
Bezüglich des dritten Vorfalles vom April 2018 erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe einen nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wenige Tage vor ihrer Verhaftung geschildert. Dieser habe - gemäss überwiegender Schilderung - im Badezimmer oder aber im Schlafzimmer stattgefunden. Der Beschwerdegegner habe sie - wieder wahlweise - entweder schlicht körperlich überwältigt, mit einem Messer bedroht oder verbal mit dem Tod bedroht. Gemäss Vorinstanz hätten der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin ein Ehemodell gelebt, in dem die Ehefrau dem Ehemann sexuell zur Verfügung zu stehen hatte, auch wenn ihr nicht danach war. Die Aussagen der gemeinsamen Kinder der Eheleute würden sich diesbezüglich decken. Der Beschwerdegegner habe sexuellen Verkehr mit der Beschwerdeführerin verlangt und diese habe mitmachen müssen, obwohl sie nicht gewollt habe. Der Beschwerdegegner habe wahlweise verbal Sex gefordert oder alternativ als Druckmittel den Gang zu Prostituierten angedroht, worauf die Beschwerdeführerin nachgegeben habe (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bei einem konkreten Vorfall durch körperliche Gewalt oder eine ernsthafte Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe, habe aber keine der Auskunftspersonen je wahrgenommen, namentlich auch nicht den angeklagten dritten Vorfall. Die eigenen Darstellungen der Beschwerdeführerin seien nicht konstant, klar aggravierend, mit Widersprüchen durchsetzt und zu wenig überzeugend, um den angeklagten Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall im April 2018, der sich kurz vor den ersten Einvernahmen abgespielt haben solle, detailliert hätte schildern können. Dies sei indessen nicht der Fall gewesen (angefochtenes Urteil S. 19). 
 
6.3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; Urteil 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts, dem nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zusteht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 S. 307 f.). Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; vgl. oben E. 2.3).  
 
6.4. Die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Mit ihren Ausführungen vermag sie, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und gelangt überzeugend zum Schluss, dass ihre Version in verschiedenen Punkten, auf die sie näher eingeht, nicht zu überzeugen vermag (angefochtenes Urteil S. 14 f. und 17 ff.). Die Beschwerdeführerin setzt sich in Zusammenhang mit der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung mit den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht bzw. nicht rechtsgenüglich begründet auseinander. Sie beschränkt sich vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise und insbesondere ihre Aussagen nicht richtig bzw. zu Unrecht als nicht überzeugend gewürdigt zu haben (Beschwerde S. 4 f.). Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2.2) nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf das Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 (BGE 147 IV 409) allgemein aus, die Vorinstanz hätte bei der Beweiswürdigung die bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen auf ihr Aussageverhalten zwingend berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 4 f. und 6). Indem sie sich auf eine solche posttraumatische Belastungsstörung beruft, weicht die Beschwerdeführerin von den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen ab (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.3), ohne rechtsgenüglich darzulegen, dass diese willkürlich festgestellt worden wären (vgl. Urteil 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.8). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, wie wissenschaftliche Erkenntnisse über das Verhalten von Opfern von Sexualstraftaten ihr Verhalten und insbesondere ihre widersprüchlichen Aussagen erklären könnten (vgl. Urteil 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.8). 
Aus dem angefochtenen Urteil geht im Übrigen hervor, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin auch auf der Grundlage anderer, von ihr in der Beschwerde nicht in Frage gestellter Elemente verneint wurde. Namentlich erwägt die Vorinstanz, dass keine der Auskunftspersonen je wahrgenommen habe, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bei einem konkreten Vorfall durch körperliche Gewalt oder eine ernsthafte Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe. Ebensowenig habe eines der gemeinsamen Kinder je geschildert, es sei wenige Tage vor der Verhaftung der Mutter (d.h. der Beschwerdeführerin) ein erzwungener Geschlechtsverkehr, wie er in der Anklageschrift als dritter Vorfall geschildert wird, erfolgt (angefochtenes Urteil S. 19). Weiter erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Untersuchung nicht konstant ausgesagt und aggraviert habe (angefochtenes Urteil S. 19), was in der Beschwerde nicht bestritten wird. Schliesslich erwähnt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin gebe als schlimmsten Vorfall an, sie hätte dem Beschwerdegegner auf dessen Wunsch einen Dildo anal einführen sollen, was sie abgelehnt habe (angefochtenes Urteil S. 15). Daraus und aus den allgemeinen Angaben zum Sexualleben während der Ehe (insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin untechnisch verwendeten Begriff der Vergewaltigung) schliesst die Vorinstanz auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu sämtlichen Sexualdelikten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die in der Anklageschrift B.A.________ vorgeworfenen mehrfachen Tätlichkeiten seien zu unbestimmt und pauschal umschrieben und vermögen den Anforderungen des Anklageprinzips nicht zu genügen. Dadurch verstosse die Vorinstanz gegen Art. 9 StPO. Die Vorinstanz hätte bei Annahme einer Verletzung des Anklagegrundsatzes die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückweisen müssen und nicht einfach einen Freispruch fällen dürfen (Beschwerde S. 7 f.).  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, die in der Anklageschrift erfolgte Umschreibung des inkriminierten Verhaltens in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten sei hochgradig unbestimmt und pauschal. Sie vermöge den Anforderungen des Anklageprinzips nicht zu genügen. Mit der zeitlichen Beschreibung ("seit Frühjahr 2017") solle offensichtlich einfach der Zeitraum eingehalten werden, für welchen noch nicht vom Eintritt einer Verjährung auszugehen sei (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 StGB). Mit der örtlichen Umschreibung ("auf dem Gebiet des Kantons Zürich, darunter dem Wohnort") solle ebenso einfach die örtliche Zuständigkeit begründet werden. Weitere Präzisierungen respektive Individualisierungen würden fehlen. Zeitlich ausreichend umschrieben sei lediglich ein einziger Vorfall: B.A.________ soll die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 mit den Knöcheln für diese schmerzhaft gegen den Kopf geschlagen haben. Wo und in welchem Zusammenhang dies erfolgt sei, führe die Anklage allerdings nicht an. Die Anklagebehörde habe weder an der Haupt- noch an der Berufungsverhandlung substantiierte Äusserungen dazu gemacht (angefochtenes Urteil S. 20).  
Die Vorinstanz hält weiter fest, B.A.________ habe in sämtlichen Einvernahmen bestritten, die Beschwerdeführerin je geschlagen zu haben. Die vier Kinder von B.A.________ und der Beschwerdeführerin hätten immerhin dahingehend übereinstimmend ausgesagt, wenn B.A.________ die Beschwerdeführerin geschlagen habe, sei dies früher gewesen und später nicht mehr vorgekommen. Jedenfalls hätten sie alle keine Gewalttätigkeiten von B.A.________ gegen die Beschwerdeführerin konkret begangen am 5. April 2018 oder pauschal in der kürzeren Vergangenheit vor ihrer Verhaftung geschildert. Sollten Auseinandersetzungen tatsächlich handgreiflich geführt worden sein, so vor dem Hintergrund des gegen die Beschwerdeführerin durch B.A.________ angestrengten Gewaltschutzverfahrens mutmasslich nicht nur einseitig, sondern sehr wohl beidseitig durch beide Eheleute. Zur insgesamt fehlenden Überzeugungskraft der Aussagen der Beschwerdeführerin, die auch von der Anklagebehörde weitgehend eingeräumt worden sei, verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen. Sie kommt zum Schluss, dass die mangelhafte Anklageformulierung und ein B.A.________ nicht zweifelsfrei überführendes Beweisergebnis eine Verurteilung wegen mehrfachen Tätlichkeiten ausschliessen würden (angefochtenes Urteil S. 20 f.). 
 
7.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit haben. Der Täter wird u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wiederholt begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Eine Tätlichkeit liegt nach der Rechtsprechung vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191; Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_366/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.1.2).  
 
7.4. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen (Beschwerde S. 8), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3). Der Anklagegrundsatz ist vorliegend in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten nicht verletzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion wurden beeinträchtigt. Der Beschuldigte B.A.________ konnte aus der Anklage ohne Weiteres ersehen, wessen er angeklagt war. Die Taten waren in der Anklage - entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 20) - ausreichend umschrieben. Da der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob formell eine Anklageberichtigung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO hätte erfolgen müssen (Urteil 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.2).  
Entgegen der Beschwerde (S. 8) hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner auch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten nicht wegen der mangelhaften Anklageformulierung freigesprochen. Die Vorinstanz verweist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung auf die insgesamt fehlende Überzeugungskraft der Aussagen der Beschwerdeführerin, die auch von der Anklagebehörde eingeräumt worden sei, und sich auf die Aussagen der vier gemeinsamen Kinder stützen lasse. Sie kommt überzeugend zum Schluss, dass ein B.A.________ nicht zweifelsfrei überführendes Beweisergebnis vorliegt (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz im Ergebnis schlechterdings unhaltbar, d.h. willkürlich sein soll. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2.2) nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
Insofern die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung kritisiert, wonach aufgrund des gegen sie durch B.A.________ angestrebten Gewaltschutzverfahrens mutmasslich beide Parteien handgreiflich gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 21), und diesbezüglich ausführt, Gewaltschutzmassnahmen seien "wenig aussagekräftig", da sie "sehr schnell und niederschwellig" ohne Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der ersuchenden Person erlassen würden (Beschwerde S. 9), kann ihr nicht zugestimmt werden. Die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen setzt gemäss Rechtsprechung und Lehre in der Regel voraus, dass das Vorliegen von häuslicher Gewalt oder ein Gefährdungstatbestand mindestens glaubhaft gemacht wird (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.7 S. 151; Urteile des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2021.00313 vom 26. Mai 2021 E. 2.4; VB.2011.00228 vom 26. Mai 2011 E. 4.3; CONNE/PLÜSS, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 134 f.). Dass Gewaltschutzmassnahmen ohne Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der ersuchenden Person erlassen würden, trifft damit nicht zu. Mit ihrer Kritik vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz rechtsgenüglich darzulegen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, den tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Sie verfällt demnach in unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2). 
 
7.5. Wenn die Beschwerdeführerin weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt und zur Begründung vorbringt, es sei "klar aktenwidrig", dass C.A.________ und D.A.________ keine Gewalttätigkeiten von B.A.________ begangen im April 2018 oder in der kürzerer Vergangenheit vor der Verhaftung der Beschwerdeführerin geschildert hätten (Beschwerde S. 9), kann ihr nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzliche Aussagewürdigung, der sie beipflichtet (angefochtenes Urteil S. 20). Die erste Instanz war zum Schluss gekommen, dass starke Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.A.________ bestehen würden (erstinstanzliches Urteil S. 59). In Bezug auf die Aussagen von D.A.________ erwägt die erste Instanz, dass diese deutliche aggravierende Tendenzen aufweisen würden (erstinstanzliches Urteil S. 71). Wenn die Vorinstanz unter Verweis auf die erstinstanzliche Aussagewürdigung zum Schluss kommt, keines der Kinder habe Gewalttätigkeiten von B.A.________ gegen die Beschwerdeführerin konkret begangen am 5. April 2018 oder pauschal in der kürzeren Vergangenheit vor ihrer Verhaftung geschildert (angefochtenes Urteil S. 20), ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Beschwerde S. 9 f.) kann zudem keine Rede sein.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss werden der unterliegenden Partei bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt (Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 5). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara