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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_325/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ erlitt Anfang Juli 2008 bei einem Motorradunfall Verletzungen am rechten Fuss und Unterschenkel. Am 12. Oktober 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zur Früherfassung an. Ende November 2010 reichte A.________ ergänzend das Formular zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und am 16. Januar 2011 dasjenige zur beruflichen Integration respektive Rente ein, wobei er neben Fuss- auch Rückenbeschwerden geltend machte. In der Folge klärte die IV-Stelle die erwerblichen Verhältnisse sowie die gesundheitliche Situation ab und holte insbesondere bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (im Folgenden: ABI) ein Gutachten ein, das vom 18. September 2012 datiert; ferner zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Juli bis 30. November 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 11. Juni 2014). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2016 insofern teilweise gut, als es A.________ in Anpassung der angefochtenen Verfügung ab Mai 2011 eine ganze Invalidenrente und ab Dezember 2011 bis und mit Oktober 2012 eine Dreiviertelsrente zusprach. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Entscheides sei die Befristung der Dreiviertelsrente bis und mit Oktober 2012 aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen u.a. die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 135 V 23 E. 2 S. 25; Urteil 9C_711/2015 vom 21. März 2016 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist - entsprechend dem Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung - der Rentenanspruch ab November 2012. Dabei ist insbesondere umstritten, ob der medizinische Sachverhalt genügend und richtig abgeklärt ist.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 18. September 2012Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf ist e s zum Ergebnis gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus internistischer und psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Aufgrund der orthopädischen Befunde bestehe für die angestammte Tätigkeit im Aussendienst (körperlich mittelschwer bis schwer, mit grösseren Gehdistanzen) seit Juli 2008, dem Zeitpunkt einer unfallbedingten Sprunggelenksverletzung, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit sei jedoch spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im ABI (August 2012) zu 80 % (ganztägiges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund des Pausenbedarfs) zumutbar. Für die Zeit davor hat das kantonale Gericht - in Übereinstimmung mit den ABI-Gutachtern (vgl. Gutachten Ziff. 4.2.6, S. 20) - auf den Bericht der Klinik C.________ vom 31. August 2011 abgestellt, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit vorliegt. Mit Blick auf diese Feststellungen hat das kantonale Gericht gefolgert, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab Dezember 2011 bis und mit Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Ab November 2012 entfalle ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 38 %.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei widersprüchlich und stelle den Beweiswert des ABI-Gutachtens sowie die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Frage, wenn für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Begutachtung auf den Bericht des Dr. med. B.________, Klinik C.________, vom 31. August 2011 abgestellt werde, während die vom gleichen Arzt verfasste Beurteilung vom 22. August 2012, woraus eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit hervorgehe, für die Zeit ab der Begutachtung als nicht mehr massgeblich erachtet werde. Weder die Gutachter noch die Vorinstanz hätten dargelegt, weshalb eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und die Einschätzung des Dr. med. B.________ nicht mehr gelten sollte. Das kantonale Gericht habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie - wegen des Abstellens auf ein ungenügendes Gutachten - den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Zudem habe es den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.  
 
3.  
 
3.1. Der umfassenden und überzeugenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das kantonale Gericht ist beizupflichten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das ABI-Gutachten vom 18. September 2012 als beweiskräftig erachtet hat. Demgegenüber kann den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Entgegen dessen Darstellung ist zwischen Sommer 2011 und Sommer 2012 eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche in den Akten dokumentiert ist.  
Soweit der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, weil die Vorinstanz nicht zu den im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwänden gegen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab August 2012 Stellung genommen habe, hat das kantonale Gericht dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach in diesem Punkt auf die ABI-Expertise vom 18. September 2012 abgestellt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.1). Inwieweit es dem Versicherten verwehrt gewesen sein soll, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten und dabei - unter Berücksichtigung der Kognition des Bundesgerichts (E. 1.2 vorne) - auch die nicht erörterten Punkte vorzubringen (vgl. Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 1), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 
 
3.2. Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte der Klinik C.________ führte die Entfernung des Osteosynthesematerials am 3. Februar 2012 zu einer deutlichen Verbesserung der Schmerzproblematik, insbesondere bezüglich der Fussbeschwerden rechts ("Ca. VAS 8 nun auf VAS 4"; Bericht der Klinik C.________ vom 10. April 2012). Im weiteren Verlauf bestätigte der Oberarzt Dr. med. B.________ eine anhaltende Schmerzreduktion um 30 % (Berichte der Klinik C.________ vom 6. Juni und 22. August 2012). Angesichts dieser Aktenlage ist es zumindest nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.3 vorne), dass das kantonale Gericht gestützt auf das ABI-Gutachten ab Begutachtungszeitpunkt (August 2012) von einer höheren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist als ein Jahr zuvor in der Periode ab August 2011. Die Vorinstanz hat sich auf die medizinischen Akten gestützt, wenn sie von der durch Dr. med. B.________ im Bericht vom 22. August 2012 unverändert attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % abgewichen ist. An der Beurteilung des behandelnden Orthopäden kann insbesondere mit Blick auf den Umstand nicht festgehalten werden, dass dieser nicht begründete, weshalb er an seiner bereits ein Jahr zuvor geäusserten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhielt, obschon im Frühjahr 2012 gemäss eigener Auffassung durch die Schmerzreduktion eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag. Es kommt hinzu, dass bei den (ersten) Angaben des Dr. med. B.________ zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten von Ende August 2011 lediglich von einem "Arbeitsversuch zumindest zu 50% und primär sitzend, wechselbelastend leichter Tätigkeit" die Rede war, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer selber einen solchen Arbeitsversuch als "nur schwer möglich" erachte (Bericht vom 31. August 2011). Nachdem darin keine definitive und begründete Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu ersehen ist, kann auch das spätere Festhalten an dieser Einschätzung nicht als solche gelten, zumal gerade bei dem für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wesentlichen Schmerzempfinden eine relevante Veränderung eintrat. Diese bestätigten mithin die medizinischen Experten des ABI, indem sie - unter Berücksichtigung des Berichts vom 22. August 2012 - explizit darlegten, den ("etwas inkonstanten") Beurteilungen des Dr. med. B.________ hinsichtlich einer hochgradig verminderten Arbeitsfähigkeit des Exploranden selbst für körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen könne weder bei Durchsicht der dokumentierten klinischen und radiologischen Befunde gefolgt werden, noch seien diese im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nachvollziehbar (ABI-Gutachten, S. 22). Mit Blick auf die zwar kurze, aber doch genügende Begründung der ABI-Gutachter, auf welche das kantonale Gericht verwiesen hat (vgl. E. 2.5.5 S. 10 des angefochtenen Entscheides), liegt keine willkürliche Beweiswürdigung vor. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt auch in diesem Zusammenhang ohne weiteres ausser Betracht (vgl. E. 3.1 Abs. 2 vorne).  
 
3.3. Nach dem Gesagten wird der Beweiswert des ABI-Gutachtens vom 18. September 2012 und die darin erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Berichte der Klinik C.________ nicht in Frage gestellt. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach für den strittigen Zeitraum (ab August 2012; vgl. E. 2.1 vorne) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden kann, sind somit weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 1.2 vorne).  
 
4.   
Der Beschwerdeführer stellt den vom kantonalen Gericht und der Beschwerdegegnerin getätigten Einkommensvergleich nur insofern in Frage, als er bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen will; aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann ihm darin nicht gefolgt werden. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung, insbesondere die Bestimmung der Vergleichseinkommen, sind unbestritten. Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein rechtlich begründeter Anlass. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab August 2012 in einer angepassten Tätigkeit (vgl. soeben E. 3.3 vorne) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 38 %, woraus kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die vorinstanzliche Befristung der Dreiviertelsrente bis Ende Oktober 2012 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) hält vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder