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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1/2007 
 
Urteil vom 16. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die von K.________ gegen das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erhobene Rechtsverzöge-rungs-/Rechtsverweigerungbeschwerde vom 8. Januar 2007, 
in den Beschluss des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007, womit das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, 
in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 14. März 2007, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. März 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
da K.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Luzern, zugestellt. 
Luzern, 16. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: