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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_752/2015  
 
 
 
 
 
Urteil vom 9. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx, bestehend aus:, 
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
4. D.D.________, 
5. E.D.________, 
6. F.________, 
7. G.G.________, 
8. H.G.________, 
9. I.________, 
10. J.J.________, 
11. K.J.________, 
12. L.________, 
13. M.________, 
14. N.________, 
15. O.________, 
16. P.P.________, 
17. Q.P.________, 
18. R.R.________, 
19. S.R.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
T.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anfechtung Beschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
T.________ ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. yyy GB V.________ (Stockwerkeigentum). Anlässlich der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx, W.________, vom 21. Oktober 2013 wurde der Einbau einer Kaltwasserentkalkungsanlage der Firma U.________ AG beschlossen. Der Beschluss erfolgte mit Zustimmung von sieben von zwölf Stockwerkeigentümern, die eine Wertquote von insgesamt 620/1'000 auf sich vereinigen. Ein Stockwerkeigentümer enthielt sich der Stimme. T.________ und drei weitere Eigentümer stimmten dagegen. 
 
B.  
T.________ wollte es nicht damit bewenden lassen und liess mit Begehren 21. November 2013 zur Schlichtungsverhandlung vor das Friedensrichteramt von Kriens vorladen. Dem Schlichtungsversuch vom 15. Januar 2014 war kein Erfolg beschieden. Das Friedensrichteramt erteilte T.________ die Klagebewilligung. Es versandte diese Urkunde am 16. Januar 2014. Die Zustellung der Sendung an T.________ erfolgte am 27. Januar 2014. 
 
C.  
 
C.a. Mit Klage vom 13. Mai 2014 stellte T.________ vor dem Bezirksgericht Kriens den Antrag, den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 21. Oktober 2013 (Bst. A) aufzuheben.  
 
C.b. Mit Klageantwort vom 18. August 2014 stellte die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Antrag, das Verfahren vorläufig auf die Frage der Einhaltung der Klagefrist zu beschränken und die Klage infolge Verspätung abzuweisen.  
 
C.c. Mit Urteil vom 30. September 2014 wies das Bezirksgericht Kriens die Klage ab. Es hielt dafür, T.________ habe die gesetzliche Einmonatsfrist zur Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft verwirkt.  
 
D.  
Gegen dieses Urteil reichte T.________ am 11. Februar 2015 beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. August 2015 gut und wies die Streitsache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Es befand, die Frist zur Klageerhebung sei die dreimonatige Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO; diese Frist habe T.________ unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern gewahrt. 
 
E.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen (evtl. subsidiärer Verfassungsbeschwerde) wendet sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx, W.________, bestehend aus 18 natürlichen Personen (Beschwerdeführer), an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführer verlangen, den Entscheid der Vorinstanz vom 7. August 2015 aufzugeben und den Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 30. September 2014 zu schützen. T.________ (Beschwedegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2016, die Beschwerde abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt das Kantonsgericht (Schreiben vom 5. Januar 2016). Die beiden Eingaben wurden den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III 471 E. 1 S. 475). 
 
2.  
Die Vorinstanz heisst die Berufung gut und weist die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück. Ein solcher Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, handelt es sich also nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 212 E. 1.2, S. 216, S. 329 E. 1.2). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob das ordentliche Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (vgl. den Verweis in Art. 117 BGG). Den Beschwerdeführern droht durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. In Frage kommt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG. Diese Vorschrift setzt - im Sinne zweier kumulativer Bedingungen - voraus, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein für allemal ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer folgt, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f. S. 633). Die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid aus prozessökonomischen Gründen selbständig anzufechten, stellt eine Ausnahme dar, die restriktiv auszulegen ist (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430). Dies gilt umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4). 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG erfüllt ist. Von vornherein tritt es auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die rechtsuchende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei, diese Eintretensfrage also schlechthin übersieht. Macht sie aber geltend, der selbständig eröffnete Zwischenentscheid sei gestützt auf die erwähnte Norm anfechtbar, so obliegt es ihr darzulegen, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, es sei denn, die Antwort auf diese Frage liege auf der Hand (Urteil 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 139 III 411; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen). Hierzu hat die rechtsuchende Partei im Einzelnen aufzuzeigen, welche Tatsachen noch umstritten und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 118 II 91 E. 1a S. 92 zur Rechtslage unter dem OG). 
 
4.  
Den Ausführungen der Beschwerdeführer zufolge geht es in der Hauptsache um die Frage, ob der Einbau der umstrittenen Entkalkungsanlage (s. Sachverhalt Bst. A) eine nützliche (Art. 647d ZGB) oder eine der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende (Art. 647e ZGB) bauliche Massnahme ist. Die Beschwerdeführer mutmassen, die Beantwortung dieser Frage könne wohl ausschliesslich durch den Beizug eines Gutachters geklärt werden. Dies sei mit hohen Kosten für das Gutachten sowie für das Gerichtsverfahren mit einer Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten verbunden. Ein Gerichtsentscheid über diese Frage könnte anschliessend zudem an die kantonale Instanz und schliesslich an das Bundesgericht weitergezogen werden, was zu einer weiteren erheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei bis drei Jahren führen würde. 
 
5.  
Gegenstand des Beweises und damit eines (möglicherweise weitläufigen) Beweisverfahrens sind gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO rechtserhebliche und streitige Tatsachen. Gewiss ist die Frage, welche baulichen Massnahmen als notwendig, welche als nützlich und welche als luxuriös anzusehen sind, im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen. Ebenso kann ein und dieselbe Massnahme je nach den konkreten Umständen in die eine oder andere Kategorie fallen (BGE 130 III 441 E. 3.3 S. 447). Indes handelt es sich dabei nicht um Tat-, sondern um Rechtsfragen (BGE a.a.O., E. 1 S. 443). Zu deren Beantwortung bedarf der Richter von vornherein keines Gutachtens und auch sonst keiner Beweise. Deshalb kann die selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids entgegen der Meinung der Beschwerdeführer auch kein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Im Übrigen liegt auch nicht auf der Hand, dass die Prozessparteien ein sonstwie teures oder zeitaufwändiges Beweisverfahren zu befürchten hätten. Wie sich aus dem aktenkundigen Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. Oktober 2013 ohne Weiteres ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), sind die Entkalkungsanlage selbst, die Gründe für ihren Einbau sowie die Grössenordnung der dadurch voraussichtlich anfallenden Kosten bekannt. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass in diesem Zusammenhang noch rechtserhebliche Tatsachen umstritten wären. Auch dass es in irgendeiner Hinsicht auf eine kontroverse Übung oder einen umstrittenen Ortsgebrauch ankäme und deshalb ein Beweisverfahren unabdingbar wäre (vgl. Art. 150 Abs. 2 ZPO), behaupten sie nicht und ist auch nicht ersichtlich. An der Sache vorbei gehen schliesslich die Mutmassungen der Beschwerdeführer über die Dauer allfälliger Rechtsmittelverfahren im Anschluss an einen erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache. Der Aufwand, der sich allein aus dem Weiterzug eines Entscheids an höhere Instanzen ergibt, hat nichts mit einem weitläufigen Beweisverfahren zu tun, wie es Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG voraussetzt. 
 
6.  
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, kann das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den selbständig eröffneten Zwischenentscheid insgesamt nicht eintreten. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführer. Sie müssen deshalb für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin kann keine Entschädigung beanspruchen. Sie ist zwar Rechtsanwältin, hat sich in ihrer Vernehmlassung aber im eigenen Namen als Partei geäussert und behauptet auch nicht, dass ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren konkrete notwendige Kosten entstanden sind (vgl. Urteil 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 8). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn