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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 15/05 
 
Urteil vom 18. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
G.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch die Rechtsanwälte Dr. Volker Pribnow und 
Markus Zimmermann, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 12. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1944, ist gelernte Bürokauffrau und im Haupterwerb seit 1995 während fünf bis sechs Stunden pro Arbeitstag als Gesellschafterin (mit einem Anteil am Stammkapital von 90%) und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin (Alleinangestellte) für die Firma S.________ mit Sitz an ihrem Wohnort tätig. Nebenerwerblich arbeitete sie an ihrem Wohnsitz mit einem Pensum von 50% als Liegenschaftsverwalterin für die Firma O.________. Ab Dezember 2000 blieb sie wegen anhaltenden Rückenbeschwerden zu mindestens 50% arbeitsunfähig. Anlässlich einer am 17. September 2001 im Kantonsspital C.________ durchgeführten dorsalen Spondylodese L4/5 kam es zu einer Verletzung des Recessus L5 links. Am 30. August 2001 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Rentenbezug an. Die Verwaltung zog die medizinischen Akten bei, holte Arztberichte ein und untersuchte die erwerblichen Verhältnisse. Die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom 9. August 2002 ergab, dass G.________ durch die Verwertung der 50%-igen Restarbeitsfähigkeit als Bürofachkraft trotz gesundheitlicher Einschränkungen ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Laut Angaben des Berufs- und Laufbahnberaters der Verwaltung wünschte sie jedoch keine beruflichen Massnahmen, sondern lediglich ihre Berentung. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von gerundet 16% mit Verfügung vom 24. April 2003 ab. Dagegen machte die Versicherte einspracheweise unter anderem geltend, die bei Verfügungserlass massgebenden medizinischen Unterlagen seien veraltet gewesen, weil sich ihre Beschwerden gemäss der behandelnden Hausärztin Dr. med. W.________ seither verschlimmert hätten. In der Folge hob die Verwaltung die angefochtene Verfügung auf (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003). Nach Einholung eines Berichts der Hausärztin vom 9. Oktober 2003, womit sie den Gesundheitszustand als stationär beschrieb und G.________ eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, stundenweise sitzend auszuübenden Tätigkeit von 50% bei voller Leistung attestierte, verneinte die IV-Stelle erneut den erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 5. Januar 2004) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12.Oktober 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung beantragen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2001 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 332 f. Erw. 2.2 und 2.3 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Bei der Prüfung des streitigen Rentenanspruchs ist daher zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis (Letzterer aufgehoben per 1. Januar 2004) IVG sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). 
2. 
2.1 Die IV-Stelle (im Einspracheentscheid) und das kantonale Gericht (im angefochtenen Entscheid) haben die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 16 ATSG; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie zu den von diesen zulässigen Abzüge (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62 ff.). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen bleibt, dass, falls sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c; AHI 1998 S. 252 Erw. 2b). 
3. 
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Bürotätigkeit seit Dezember 2000 zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und ihr gemäss Einschätzung der Hausärztin vom 9. Oktober 2003 eine sitzend stundenweise ausübbare Tätigkeit in einer adaptierten Umgebung und einem Pensum von maximal 50% bei voller Leistung zumutbar ist. Unbestritten ist sodann, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden in dem bis zu dessen Eintritt ausgeübten Umfang vollzeitlich erwerbstätig wäre. 
4. 
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, welchen Verdienst sie hypothetisch als Gesunde aus ihren angestammten Tätigkeiten im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens erzielt hätte und ob ihr zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit die Aufgabe der Tätigkeit für ihre eigene Firma zu Gunsten einer lukrativeren unselbstständigen Büroarbeit zumutbar ist. 
5. 
5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Dezember 2001, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b). 
5.2 Vorinstanz und Verwaltung gingen für das Jahr 2001 von einem Valideneinkommen von Fr. 34'440.- aus. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war sie seit 1995 als alleinangestellte Geschäftsführerin während fünf bis sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Arbeitswoche mit der Buchführung und im Verkauf für die Firma S.________ tätig. Daraus erwirtschaftete sie gemäss Betriebsanalyse in den Jahren 1998 und 1999 durchschnittlich Fr. 24'000.- pro Jahr. Nebenerwerblich arbeitete sie von 1991 bis zum 5. Dezember 2000 als angestellte Liegenschaftsverwalterin während vier Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen pro Woche für die Firma O.________ und erzielte aus dieser Tätigkeit einen Jahresverdienst von Fr. 10'440.-. Zusammen mit dem Haupterwerb von Fr. 24'000.- errechnete die IV-Stelle daraus das Valideneinkommen von Fr. 34'440.-. 
5.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin vorinstanzlich geltend, beim Valideneinkommen müsse von demselben unselbstständig erwerbend zu erzielenden Einkommen von Fr. 58'138.35 ausgegangen werden, welches die Verwaltung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2001 zur Ermittlung des Invalideneinkommens (Erw. 6.2 hienach) herangezogen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Versicherte ihre angestammten Tätigkeiten fortgesetzt hätte, wenn sie trotz ihrem vollzeitlichen Einsatz als gelernte Bürokauffrau sich dauerhaft mit einem geringen Jahreseinkommen von Fr. 34'400.- hätte begnügen müssen. Die 1995 gegründete Firma S.________ habe sich im Aufbau befunden. Nach Einkommensbezügen von Fr. 48'000.- in den Jahren 1996 und 1997 sei mit einem weiteren Einkommensanstieg zu rechnen gewesen. Deshalb sei das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 58'138.35 festzusetzen. 
5.4 Mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, legte das kantonale Gericht dar, weshalb auf das von der Verwaltung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 34'440.- abzustellen ist. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 26. September 2001 wies die Versicherte für die Beitragsjahre 1995 bis 2000 aus ihrer Tätigkeit für die Firma S.________ folgende Einkommen aus: Fr. 32'000.- (1995), Fr. 48'000.- (1996), Fr. 48'000.- (1997), Fr. 4'000.- (1998), Fr. 12'000.- (1999) und Fr. 12'000.- (2000). In demselben Zeitraum rechnete die Firma O.________ für die unselbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Liegenschaftsverwalterin ein jährliches beitragspflichtiges Einkommen von je Fr. 2'400.- ab, ausnahmsweise im Jahre 1999 ein solches von Fr. 3'000.-. Dies ergibt im Durchschnitt für die letzten sechs Jahre bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein jährliches betragspflichtiges Einkommen aus vollzeitlicher Erwerbstätigkeit (Erw. 5.2 hievor) von total je Fr. 28'500.-. Auch vor 1995 realisierte die Versicherte in keinem einzigen Jahr ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 17'000.-. Sie verzichtete aus offensichtlich invaliditätsfremden Gründen schon vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens auf eine wirtschaftlich angemessene Verwertung ihrer vollzeitlich ausgeübten kaufmännischen Berufstätigkeit, was insbesondere auch aus der Entlöhnung von nur gerade Fr. 10'440.- pro Jahr für ihr mit einem Pensum von rund 50% (vier Arbeitsstunden pro Tag; Erw. 5.2 hievor) erfülltes Engagements als Liegenschaftsverwalterin erhellt. Ebenso lassen die seit 1997 mehrheitlich negativ ausgefallenen Betriebsergebnisse der Firma S.________ entgegen der Beschwerdeführerin keine Geschäftsentwicklung erwarten, welche sich mit dem behaupteten Einkommenanstieg vereinbaren liesse. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz das von der Verwaltung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 34'440.-, welches die Versicherte im Jahre 2001 hypothetisch ohne gesundheitliche Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) aus ihren angestammten Tätigkeiten bei vollzeitlichem Einsatz hätte erzielen können, nicht zu beanstanden. 
6. 
Zu prüfen bleibt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise zu erzielen vermag (Invalideneinkommen). 
6.1 
6.1.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Entsprechend steht ihr nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa mit Hinweis). 
6.1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, folgt aus der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen), dass eine versicherte Person unter Umständen so zu behandeln ist, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgäbe; d.h. sie hat sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). 
6.1.3 Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 28 Abs. 2 IVG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des Gesetzes ist dort nicht mehr gegeben, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form ausgeübt werden kann, dass sie im allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht zu finden ist oder ein besonderes Entgegenkommen erfordert, das vom durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise nicht zu erwarten ist (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Um die Leistungsbereiche von Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung voneinander abzugrenzen, schreibt das Gesetz demgegenüber vor, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens von der Fiktion eines (konjunkturell) ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen ist. Damit sind zur Beurteilung der Aussichten eines Versicherten, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht mehr die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob der Versicherte die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b; Monnard, La notion de marché du travail équilibré de l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f., 90 f. und 96 f.). In diesem Sinne hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person im fortgeschrittenen Alter, mit mangelhafter Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten deshalb keine entsprechende Arbeit findet, weil das Stellenangebot aus Gründen der Wirtschaftslage knapp ist. Wesentlich ist einzig, dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten grundsätzlich vorhanden sind. Insoweit vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). 
6.2 Das kantonale Gericht schützte die von der IV-Stelle mit der strittigen Verfügung vom 5. Januar 2004 vertretene Auffassung, wonach es der Versicherten als gelernter Bürokauffrau zumutbar sei, ihre angestammten, mit ungenügendem wirtschaftlichen Erfolg ausgeübten Tätigkeiten aufzugeben und an ihrem Wohnort oder in der Stadt Chur, welche gemäss Taktfahrplan per Postauto innert 30 Minuten erreichbar sei, eine behinderungsadaptierte Teilzeittätigkeit zum Beispiel im Bürobereich anzunehmen, woraus sie unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Limitierung auf ein zeitliches Pensum von maximal 50% ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöge. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die in Buchhaltung ausgebildete Fachfrau mit Berufserfahrung im Verkauf und in der Liegenschaftsverwaltung konnte in ihrem bisherigen Erwerbsleben bei zahlreichen verschiedenen Arbeitgebern ihre Anpassungsfähigkeit und Flexibilität unter Beweis stellen. Dabei beschränkte sie sich gemäss IK-Auszug im Wesentlichen auf die Erfüllung von Teilzeitpensen. Unter diesen Umständen kämen für die Versicherte durchaus täglich zwei Einsätze zu je zwei Stunden an Arbeitsstellen im Kleingewerbe, Treuhand- oder Immobilienbereich in Frage, bei welchen sie zum Beispiel die Buchführung erledigen, telefonische Abklärungen tätigen sowie andere allgemeine Büroarbeiten besorgen und dabei ihr fachliches Wissen und ihre Erfahrung aus Arbeitgebersicht gewinnbringend anwenden könnte. Solche Arbeitsmöglichkeiten sind im Raume Chur in verschiedenen Ausformungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, vorhanden. Denn gerade in Kleinbetrieben des Handwerks oder Dienstleistungsgewerbes ist die vollzeitliche Anstellung einer Bürofachkraft wirtschaftlich oft nicht vertretbar, weshalb solche Arbeiten durch Teilzeit-Angestellte erledigt werden. Die Verwaltung stützte sich auf die Tabelle A1 der LSE 2000, wonach Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Dienstleistungssektor im Jahr 2000 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 4'534.- pro Monat und Fr. 54'408.- pro Jahr verdienten. Umgerechnet auf die 2001 durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") ergab dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2000 auf 2001 von 2,5% (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91 Tabelle B10.3 Zeile Nominallohnindex "Frauen") bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% für das Jahr 2001 ein trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Jahreseinkommen von Fr. 29'069.20. Geht man von zweimal zwei Arbeitsstunden - also täglich insgesamt vier Arbeitsstunden - und einem Stundenlohn von 30 bis 35 Franken aus, ist das von der IV-Stelle herangezogene, vorinstanzlich bestätigte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 29'069.20 nicht zu beanstanden. Nach Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen liegen keine triftigen Gründe vor, welche eine nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen liessen (vgl. Art.132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). 
6.3 Die Beschwerdeführerin macht hiegegen geltend, es sei ihr angesichts ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer Verwurzelung am Wohnort nicht zumutbar und verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, wenn die IV-Stelle verlange, dass sie die an ihrer Privatadresse ausgeübte Tätigkeit als Alleinangestellte der von ihr gegründeten und geführten Firma S.________ aufgebe, um im Gegenzug eine lukrativere unselbstständige und ihrer Behinderung angepasste Teilerwerbstätigkeit zum Beispiel im entlegenen Chur aufnehmen müssen. 
6.4 Es sind im hier zu beurteilenden Fall angesichts der noch zu erwartenden Aktivitätsdauer weder subjektive noch objektive Umstände erkennbar, welche für die bei Erlass der strittigen Verfügung knapp 60-jährige Versicherte den verlangten Berufswechsel als unzumutbar erscheinen liessen. Als in den Bereichen Verkauf, Buchhaltung und Immobilienverwaltung berufserfahrene, gelernte Bürofachfrau, welche bei einer geeigneten zeitlichen Einteilung (zum Beispiel zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags gemäss Bericht der Hausärztin vom 11. Oktober 2001) ein 50%-Pensum in ihrem angestammten Fachgebiet trotz ihres Gesundheitsschadens bei voller Leistung erfüllen kann, ist die Aufgabe ihrer zuletzt wirtschaftlich erfolglos ausgeübten Tätigkeiten nach Massgabe der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zumutbar. Entgegen der Beschwerdeführerin finden sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Erw. 6.1.3 hievor) erfahrungsgemäss Büro-Arbeitsplätze (Erw. 6.2 hievor), welche die erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zulassen. Dabei wirkt sich Teilzeitarbeit bei Frauen mit einem Pensum zwischen 50 und 89% auf allen Anforderungsniveaus proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit sogar tendenziell lohnerhöhend aus (LSE 2000 S. 24 Tabelle 9; Urteile T. vom 5. Mai 2003 Erw. 3.3.2, I 359/02, K. vom 21. März 2003 Erw. 5.2.2, U 118/02, und D. vom 28. November 2002 Erw. 3.2, I 120/02). Zu Recht macht die Versicherte nicht geltend und sind den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Überwindung eines zumutbaren (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG und nicht veröffentlichtes Urteil U. vom 12. Dezember 1997, U 110/94, Erw. 3d) täglichen Arbeitsweges von zweimal 30 Minuten mit einer direkten Postautoverbindung aus medizinischen Gründen eine entsprechende zusätzliche Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit zur Folge hätte. 
 
Die Schadenminderungspflicht der Leistungsansprecher kann in Konflikt zu den Grundrechten auf freie Wahl des Wohnsitzes und des Arbeitsortes - im weitern auch des Berufes (vgl. dazu ZAK 1972 S. 738 Erw. 1 und 2, 1967 S. 228 Erw. 2) - treten (BGE 113 V 28 Erw. 4b mit Hinweisen), hat jedoch praxisgemäss hinter die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten in der Lebensgestaltung (Art. 31 Abs. 1 und 45 Abs. 1 aBV [Wirtschafts- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 27 und 24 BV]) zurückzutreten, sofern der Streitgegenstand weder die Auslösung von Rentenleistungen noch eine grundlegende neue Eingliederung beschlägt (vgl. BGE 119 V 259 Erw. 2 i.f.). Umgekehrt geht die Schadenminderungspflicht der versicherten Person ihren grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten (45 Abs. 1 aBV [Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BV]) grundsätzlich vor, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass gibt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 17. April 1996, I 136/93, Erw. 3b mit Hinweisen). Ein Versicherter kann zu einer Schadenminderung prinzipiell nur soweit verhalten werden, als sie sich in der Weise auf die Leistungen auswirken kann, dass dadurch ein laufender Anspruch ganz oder teilweise untergeht, ein möglicher Anspruch entweder nicht entsteht oder herabgesetzt wird (RKUV 1989 Nr. K 798 S. 112 Erw. 4c). Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 32 f. Erw. 4d, Urteil S. vom 3. Januar 2005, I 708/03, Erw. 4.3.1). Die nach der verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit gewährleistete freie Wahl des Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV) erlaubt es den Verfassungsadressaten durchaus, im Rahmen des konkret gewählten Berufes ganz oder teilweise auf die Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine erwerblich effiziente Verwertung ihrer Arbeitskraft zu verzichten. Da die Wirtschaftsfreiheit aber grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen verschafft (Urteil B. vom 17. März 2005 [I 354/03] Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 40 Erw. 4.1 mit Hinweisen), vermag die Versicherte aus dem Verzicht auf die ihr zumutbare angemessene erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen abzuleiten. 
 
Auf Grund der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin somit zu einer zumutbaren Selbsteingliederung verpflichtet, soweit sie ausserhalb ihrer angestammten Betätigung die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit erheblich nutzbringender einsetzen kann. Da sie vor Eintritt der Invalidität ihre erst wenige Jahre zuvor gegründete Firma S.________ als Einmannbetrieb mit nur vereinzelt knapp positiven Betriebsergebnissen geführt und die übernommenen Arbeiten fast ausschliesslich selbst verrichtet hat und die nebenerwerblich unselbstständig ausgeübte Tätigkeit für die Firma O.________ gemessen am Zeiteinsatz ausserordentlich gering entlöhnt wurde (Erw. 5.2 hievor), erscheint es zumutbar, dass sie für die ihr verbleibende Aktivitätsdauer noch eine im üblichen Rahmen entlöhnte unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Ihr Alter entbindet sie nicht von der Pflicht, durch eine solche Selbsteingliederung zur Schadenminderung beizutragen (nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 13. Januar 1992, I 137/91, Erw. 4b). Die Gründe, warum die Versicherte für ihre mit einem halben Pensum ausgeübte Tätigkeit als Liegenschaftsverwalterin auf eine angemessene Entlöhnung verzichtete, sind für die Frage der Leistungspflicht der Invalidenversicherung unmassgeblich (vgl. ZAK 1972 S. 738 Erw. 2). Schliesslich spricht die Verwurzelung am Wohnort nicht gegen die zumutbare erwerblich Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, zumal die Aufnahme einer lukrativeren unselbstständigen Erwerbstätigkeit keinen Wohnortswechsel erfordert. 
 
Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist unbegründet. Demnach ist das von der Verwaltung herangezogene und vorinstanzlich bestätigte Invalideneinkommen von Fr. 29'069.20 (Erw. 6.2 hievor) nicht zu beanstanden. 
7. 
Selbst nach Abzug der hier jedenfalls nicht gerechtfertigten, unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) maximal zulässigen Kürzung des LSE-Tabellenlohnes von höchstens 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc mit Hinweisen) resultiert aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 34'440.- (Erw. 5.2 und 5.4 hievor) mit dem Invalideneinkommen (Erw. 6.2 und 6.4 hievor) nicht ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Das kantonale Gericht hielt daher zu Recht an der von der IV-Stelle verfügten Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: