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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 365/03 
 
Urteil vom 8. Juli 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1938, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Cordulaplatz 1, 5402 Baden 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1938 geborene R.________ verlor nach über dreissig Beschäftigungsjahren aus wirtschaftlichen Gründen die Anstellung bei der Firma A.________ AG, wo er zuletzt als Fachassistent für Marketing gearbeitet hatte. Ab 1. Oktober 1994 war er als Hauswart-Stellvertreter im Umfang eines Arbeitszeitpensums von 40 % bei der Stiftung L.________ (Arbeitgeberbericht vom 19. Oktober 2000 und 4. April 2001), und als freier Mitarbeiter/Journalist für die Zeitung B.________ AG (Arbeitgeberbericht vom 20. September 2000), sowie in geringfügigem Umfang für ein weiteres Unternehmen erwerbstätig. Im Jahre 1995 nahm er zudem eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Public-Relations-Berater unter der Bezeichnung Einzelfirma P.________ auf. Wegen Kniebeschwerden rechts unterzog sich R.________ im Oktober 1998 und April 1999 einer medialen und lateralen Teilmeniscektomie. Gemäss Berichten des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 19. September 2000 und 19. Juni 2001 (mit beigelegter medizinischer Stellungnahme der Klinik X.________ vom 22. September 2000) bestand ab 8. Oktober 1998 eine vollständige, ab 1. Januar 1999 eine hälftige, ab 1. März 1999 wiederum eine vollständige und seit 1. Mai 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Mit Gesuch vom 25. August 2000 meldete sich R.________ zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die erwähnten Auskünfte bei, holte eine Stellungnahme der verwaltungsinternen Berufsberatung (Schlussbericht vom 14. November 2000) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte gemäss Einträgen in das Individuelle Konto auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein unverändertes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöge (Verfügung vom 10. April 2002). 
B. 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, nach Beizug der Steuerakten der Einwohnergemeinde O.________, die Ablehnungsverfügung auf und stellte fest, dass R.________ ab 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Entscheid vom 26. März 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
R.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 26. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004]), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), die drei Erwerbstätigkeiten ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin im bisherigen Umfang (40 % als stellvertretender Hauswart; 20 % als Journalist; 40 % als Public-Relations-Berater) ausüben würde. Der Versicherte hat trotz dem Knieleiden alle drei Erwerbstätigkeiten weiterhin ausgeübt, wobei er hinsichtlich der Anstellungsverhältnisse unverminderte Einkünfte erzielt, während in den Buchhaltungsunterlagen der Einzelfirma P.________ ab 1999 bis 2001 Verluste ausgewiesen werden. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie von den Löhnen aus den unselbstständigen Erwerbstätigkeiten (Hauswart; Journalist) den Verlust der Einzelfirma abzog. Das Ergebnis stellte sie dem auf Grund des Durchschnitts der in den Erfolgsrechnungen der Jahre 1996 bis 1998 ausgewiesenen Gewinne und gestützt auf die als Hauswart und Journalist erzielten Verdienste ermittelten Valideneinkommen gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 65 % ergab. Die beschwerdeführende IV-Stelle bringt im Wesentlichen vor, das kantonale Gericht habe nicht geprüft, ob und inwieweit in den einzelnen Berufen aus gesundheitlichen Gründen Einschränkungen vorlägen. Es sei nahe liegend, dass die Arbeitstätigkeit als Public-Relations-Berater hinsichtlich der Kniebeschwerden vergleichbar mit jener als Journalist sei, wo keine nennenswerte Beeinträchtigung bestehe. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass nicht das Knieleiden, sondern konjunkturelle Umstände den Grund der verlustbringenden Einzelfirma bildeten. 
4. 
4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt betont hat, bildet der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 117 V 18 mit Hinweisen). 
4.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5 a/aa). 
4.3 Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG bezweckt, die Schadenminderungslast zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen (Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 236; Rüedi, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, [Hrsg.] Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 32 f. mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine versicherte Person unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so behandelt wird, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb). Rechtsprechung und Literatur (Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 296 ff.; Rüedi, a.a.O., S. 34; Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, [Hrsg.] Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 54 ff.) stimmen dabei grundsätzlich überein, dass für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort usw. (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb). Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) massgeblich (Landolt, a.a.O., S. 138 f. und S. 296 ff.). Die Schadenminderungspflicht kann in Konflikt zu den Grundrechten, insbesondere auf freie Wahl des Berufs (Art. 27 Abs. 2 BV), treten (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4b mit Hinweis auf ZAK 1972 S. 738 Erw. 1 und 2, 1967 S. 228 Erw. 2). 
5. 
5.1 Nach den Berichten des Dr. med. K.________ vom 19. September 2000 und 19. Juni 2001 ist der Patient in Bezug auf die Belastbarkeit der Knie - vorwiegend rechts - unverändert stark eingeschränkt. Die bisherigen Tätigkeiten sind ihm halbtags (4 bis 5 Stunden pro Tag) zu 50 % zumutbar. Möglicherweise könnte bei konsequent die Knie entlastenden Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit etwas gesteigert werden. Angesichts dieser medizinischen Auskunft ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdegegner im vorwiegend stehend zu verrichtenden und unverändert im zeitlichen Umfang von 40 % ausgeübten Beruf als Hauswart eine längere Erholungsphase von einem Arbeitstag benötigt. Hinsichtlich der journalistischen Arbeit ist anzunehmen, dass sich das Knieleiden nicht in gleichem Masse auswirkt. Wie aus dem Schlussbericht der Berufsberatung vom 14. November 2000 hervorgeht, bestehen die Aufgaben des Versicherten hauptsächlich darin, bei lokalen Ereignissen an Ort und Stelle zu recherchieren und anschliessend darüber zu berichten. Der Versicherte ist dabei als freier Mitarbeiter angestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass er die anfallenden Aufgaben, welche einem Arbeitszeitpensum von 20 % entsprechen, verteilt auf mehrere Tage (einschliesslich Wochenenden) erfüllt, weshalb die Kniebeschwerden weniger ins Gewicht fallen. In Bezug auf die selbstständige Erwerbstätigkeit als Public-Relations-Berater ist hingegen anzunehmen, dass eine solche Beschäftigung mit häufigen Kundenbesuchen und Veranstaltungen, mithin mit häufigen Reisen und stehend vorzustellenden Public-Relations-Projekten, verbunden ist, sei es zur Akquisition eigener, sei es zur Erfüllung erworbener Aufträge. Es handelt sich demnach um eine kniebelastende Tätigkeit, weshalb feststeht, dass der Beschwerdegegner auch in diesem Bereich gesundheitlich bedingt eingeschränkt ist. 
5.2 Zu prüfen ist weiter, ob dem Versicherten im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederungspflicht ein Berufswechsel zumutbar ist. Der 1938 geborene Beschwerdegegner war in dem für die richterliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 10. April 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) bereits über 64 Jahre alt. Er ist gelernter Mechaniker und arbeitete ab 1962 in verschiedenen Abteilungen der Firma A.________ AG, zunächst in handwerklichen Sektoren und zuletzt im Bereich der Kundenschulung (ab 1978), im Marketing Kraftwerkleittechnik (ab 1981) und als Fachassistent für Marketing (ab 1986). Nach Verlust dieser Anstellung aus wirtschaftlichen Gründen nahm er 1994/1995 die erwähnten drei Teilzeitbeschäftigungen auf, wobei die selbstständige Erwerbstätigkeit als Public-Relations-Berater am ehesten der bei der Firma A.________ AG zuletzt innegehabten Stellung entspricht. In Anbetracht dieses beruflichen Werdeganges, der Erfahrungen und Betätigungen des Beschwerdeführers ist zwar nicht auszuschliessen, dass er auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt eine Anstellung finden könnte, wobei (auch in Berücksichtigung des Knieleidens) am ehesten eine administrative Tätigkeit im Bereiche des Marketings in Betracht fällt, wie er sie zuletzt bei der Firma A.________ AG und danach als Selbstständigerwerbender ausgeübt hat. Es handelt sich dabei um selbstständige und qualifizierte Arbeiten (vgl. die Einteilung in Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2002), die überdurchschnittlich entlöhnt werden. Diese Annahme setzt indessen voraus, dass dem Beschwerdegegner ein Berufswechsel zumutbar ist, indem er die drei Erwerbstätigkeiten zu Gunsten einer entsprechenden Anstellung aufgibt. Dem steht zunächst entgegen, dass hinsichtlich der zwei unselbstständig ausgeübten Berufe besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, in welchen er in Übereinstimmung mit den ärztlichen Angaben die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass das erzielte Einkommen der Arbeitsleistung nicht angemessen ist. Sodann ist angesichts des fortgeschrittenen Alters und der bei Erlass der Verwaltungsverfügung nach Ablauf von neun Monaten zu erwartenden, ordentlichen Pensionierung ein Berufswechsel in dem Sinne, dass der Versicherte die selbstgewählten und bei Eintritt des Gesundheitsschadens weiter ausgeübten Beschäftigungen zu Gunsten einer möglicherweise besser entlöhnten Anstellung aufzugeben hat, subjektiv nicht zumutbar. Schliesslich zeigt die berufliche Laufbahn, dass der Versicherte in verschiedensten Arbeitsgebieten erwerbstätig gewesen ist und seine Fähigkeiten immer vielseitig ausgeschöpft hat. In einem solchen Fall ist mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) bei der im Wege der Interessenabwägung zu entscheidenden Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsel nach Art. 28 Abs. 2 IVG Zurückhaltung geboten. 
5.3 Nach dem Gesagten ist im unselbstständigen Erwerbsbereich, welcher ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einem Arbeitszeitpensum von 60 % entspräche, davon auszugehen, dass der Versicherte unverminderte Einkommen erzielt. Zu berücksichtigen ist, dass er zur Erbringung der Leistung eine Erholungszeit von einem (Arbeits)tag benötigt, mithin eine Leistungseinschränkung von 25 % besteht (es werden statt drei vier Arbeitstage benötigt) und ein Invaliditätsgrad von 15 % (60 % x 25 %) zu ermitteln ist. Im selbstständigen Erwerbsbereich steht ihm demnach invaliditätsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum von 20 % zur Verfügung, bei dem zusätzlich den sich aus dem Knieleiden ergebenden Einschränkungen Rechnung zu tragen ist. Es lässt sich weder auf Grund der Geschäftsergebnisse allein noch mit den Einträgen in das Individuelle Konto und damit anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zuverlässig feststellen, in welchem Ausmass sich die gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Versicherten wirtschaftlich effektiv auswirkt. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass das Unternehmen des Beschwerdegegners allein vom Einsatz und den Fähigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (vgl. ZAK 1991 S. 46 Erw. 2b). Wie die Erfolgsrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 belegen, hat die Einzelfirma P.________ ab Eintritt des Gesundheitsschadens im Oktober 1998 nur noch erhebliche Verluste eingebracht. Unter solchen Umständen darf nicht ohne eine sowohl durch den Begriff des allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkts als auch durch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abgestellt werden. Es ist jedoch fraglich, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit, wie sie der Versicherte pflegt, in der zur Verfügung stehenden, geringen Arbeitszeit, auch wenn eine Verteilung der zu verrichtenden Tätigkeiten auf mehr als einen Arbeitstag angenommen wird, überhaupt gewinnbringend ausgeübt werden kann. Es ist anzunehmen, dass neben den Fixkosten schon nur zur Akquisition von Aufträgen erhebliche Aufwendungen betrieben werden müssen (Bewerbungen, Vorstellung der Projekte an Ort und Stelle, damit verbundene Reise- und allenfalls Übernachtungskosten), weshalb realistischerweise nicht damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdegegner innerhalb des ihm verbliebenen Arbeitszeitpensums zur Deckung solcher Gewinnungskosten genügend Einkünfte zu erzielen vermag. Auf weitere Abklärungen im Rahmen eines Betätigungsvergleichs, mit welchem unter den gegebenen Umständen die Invalidität im Bereich der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu bemessen wäre, ist daher zu verzichten. Ob dem Beschwerdegegner im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederungspflicht subjektiv zumutbar ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann offen bleiben. Wie sich aus Tabelle TB7 der LSE 2002 (S. 72) ergibt, finden sich in den höheren Lohnklassen (ab Fr. 5001.-) keine Teilerwerbstätigen mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 % mehr. Es ist daher anzunehmen, dass auf dem dem Versicherten offen stehenden, allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (Beschäftigungen im Bereich des Marketings) Teilzeitanstellungen von 20 % nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage sind (vgl. ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Es ergibt sich, dass hinsichtlich der vom Versicherten betriebenen Einzelfirma P.________, welche er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im zeitlichen Umfang von 40 % ausüben würde, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und demnach ein Invaliditätsgrad von 40 % besteht. Zusammengefasst beläuft sich der Invaliditätsgrad auf 55 %, womit im Ergebnis der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Versicherte Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, zu bestätigen ist. 
6. 
Zum Rentenbeginn wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: