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«AZA 7» 
U 387/99 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2000 
 
in Sachen 
N.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Die 1939 geborene N.________, Bezügerin einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, erlitt am 28. Juli und 24. August 1994 zwei Unfälle (Sturz bei Entreissdiebstahlsversuch, Autokollision), für deren gesundheitliche und erwerblichen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Leistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 26. Mai 1995 lehnte die Anstalt die weitere Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit ab 31. August 1994 und die Übernahme der Heilkosten über den 31. Mai 1995 hinaus ab. Die hiegegen und gegen die Nichtanerkennung der am 25. September 1995 gemeldeten Schulterbeschwerden als Rückfall (Verfügung vom 31. Januar 1996) erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheiden vom 12. Januar und 3. April 1996 ab. 
 
B.- N.________ liess gegen beide Einspracheentscheide durch ihren Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Brusa, Zürich, beim kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfallereignisse vom 28. Juli und 24. August 1994 zu erbringen; im Weitern sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. In formeller Hinsicht liess sie zu- dem die verfassungsmässige Unabhängigkeit des angerufenen Gerichts bestreiten. 
Die SUVA stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
Nach Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf einen letztinstanzlich hängigen Prozess (U 6/96) wies das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 20. August 1996 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit ab, was das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. September 1997 bestätigte. 
In Fortsetzung des Verfahrens nach dem Entscheid im Fall U 6/96 ordnete das kantonale Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und zog nach dessen Abschluss die Akten der Invalidenversicherung bei, wozu die Parteien Stellung nehmen konnten. Schliesslich eröffnete es dem Krankenversicherer von N.________, der CSS Versicherung, die Möglichkeit zum Prozessbeitritt, wovon diese Gebrauch machte. 
Mit Entscheid vom 22. September 1999 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 12. Januar 1996 insoweit aufhob, «als damit der Anspruch (...) auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Frage des Umfanges der (...) für die physiotherapeutische Behandlung gemäss Rechnung (...) vom 31. Dezember 1994 zu übernehmenden Kosten verneint wird, (...)». Im Übrigen wies es die Beschwerden gegen die beiden angefochtenen Einspracheentscheide ab. 
 
C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren: 
«1. Es sei festzustellen, dass das Sozialversicherungs- 
gericht des Kantons Zürich kein unabhängiges Gericht 
im Sinne der Verfassung ist. 
 
2. Es sei festzustellen, dass auch im erstinstanzlichen 
Sozialversicherungsprozess kantonales Verfahrensrecht, 
insbesondere kantonales Beweisverfahrensrecht anzuwen- 
den ist. 
 
3. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leis- 
tungen zu gewähren, namentlich Taggeldleistungen, Ren- 
tenleistungen, Integritätsentschädigung. 
 
4. (...)» 
In der Begründung wird zudem um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. 
Während die SUVA keinen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Die zur Stellungnahme eingeladene CSS Versicherung hat auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Verletzung der Justizgarantie gerügt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei wegen der Sitz- und Hausgemeinschaft mit der Kreisagentur Winterthur der SUVA, insbesondere in Anbetracht der Entstehungsgeschichte des Gerichts, eine «Behörde ohne die verfassungsrechtlich geforderte Unabhängigkeit». 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in einem neuesten Urteil J. vom 19. Mai 2000 (U 161/98) einlässlich mit der Frage der Verfassungsmässigkeit der Sitzwahl des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Einmietung in einer Liegenschaft der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, wo diese die Kreisagentur Winterthur führt) auseinandergesetzt und sie bejaht. Dabei konnte das Gericht die Frage offen lassen, ob Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines auf Gesetz beruhenden Gerichts als staatliche Institution, worum es vorliegend in erster Linie geht, in den Schutzbereich von Art. 58 Abs. 1 aBV resp. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, da auch im bejahenden Falle eine Verletzung von Bundesverfassung und Konvention nicht dargetan sei. Da Dr. Brusa auch im Fall U 161/98 der Rechtsvertreter des damals Beschwerde führenden J. war, es um die gleiche Vorinstanz geht und keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht werden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in jenem Urteil verwiesen werden. 
 
b) Im Weitern wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Verfahrensführung vorgeworfen. Gerügt werden unter anderem eine Verweigerung der Protokollführung, des gesetzmässigen Beweisverfahrens, der Behandlung verfahrensleitender Anträge durch Erlass formeller Beschlüsse sowie sinngemäss die Nichtgewährung der Einsichtnahme in die vom Unfallversicherer angelegten sogenannten internen Akten (vgl. dazu BGE 125 II 474 f. Erw. 4a und dortige Hinweise). 
Soweit die Vorinstanz zu diesen Vorwürfen nicht schon 
Stellung genommen und sie mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, wie dies beispielsweise in Bezug auf die Frage der rechtsgenüglichen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der SUVA zutrifft, braucht darauf im Lichte der materiellen Streitentscheidung (vgl. nachstehende Erw. 3 und 4) nicht näher eingegangen zu werden, zumal nicht geltend gemacht wird, die behaupteten Rechtsverletzungen hätten die Beschwerdeführerin an einer wirksamen Rechtsverfolgung gehindert. Dabei kann die in BGE 125 II 473 nicht publizierte Erw. 1 aufgeworfene Frage offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen datenschutzrechtliche Fragen, welche sich im Rahmen einer hängigen unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit stellen, im Sinne einer Kompetenzattraktion durch die materiell und für die Prüfung einer gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts zuständigen kantonalen Versicherungsgerichte und das Eidgenössische Versicherungsgericht zu beurteilen sind und ob diese Bedingungen vorliegend erfüllt wären. Nicht zu beanstanden ist sodann aufgrund der gegebenen Umstände die Abweisung des replikweise gestellten, aber nicht näher begründeten Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung. Was schliesslich die im Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid über die unentgeltliche Verbeiständung geltend gemachte Nichtigkeit von Prozesshandlungen bei sistiertem Verfahren anbelangt, hätte diese Rüge wie auch diejenige betreffend den Zeitpunkt der Beiladung des Krankenversicherers (nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels) schon in der hiegegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden können und müssen, weshalb hier nicht mehr darauf einzugehen ist. 
 
2.- Materieller Streitgegenstand bildet die Leistungspflicht der SUVA in Bezug auf die Unfälle vom 28. Juli und 24. August 1994 für die Zeit nach dem 8./30. August 1994 (Taggeld) und 31. Mai 1995 (Heilkostenleistungen; vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2c). Zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit jenen Vorkommnissen (Sturz, Autokollision) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen, was kantonales Gericht und SUVA verneint haben. Die für die Beurteilung dieser Frage in beweisrechtlicher Hinsicht massgebenden Grundsätze werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Soweit die Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde über diesen Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2c) hinaus gehen, kann darauf mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Zu einer Überprüfung der vorinstanzlichen Rückweisung besteht im Übrigen schon deshalb keine Veranlassung, weil die SUVA den streitigen Restbetrag der Kosten für die physiotherapeutische Behandlung gemäss Rechnung vom 31. Dezember 1994 bezahlt hat. 
 
3.- In Bezug auf die Frage somatischer Unfallfolgen lassen sich die Erwägungen der Vorinstanz dahingehend zusammenfassen, dass durch die Unfälle vom 28. Juli und 24. August 1994 (Sturz bei Entreissdiebstahl/Autokollision) die vorbestandenen Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden zwar verstärkt worden seien, aufgrund der IV-Akten indessen spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. April 1995 der status quo ante wieder erreicht gewesen sei. Zu diesem Schluss sei auch der Kreisarzt Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 4. Mai 1995 gekommen, sodass seiner Beurteilung im Ergebnis gefolgt werden könne. 
 
a) Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und geklagten Beschwerden dahingefallen ist, dies allenfalls in dem Sinne, dass eine Verschlechterung im Vergleich mit dem Vorzustand bleibt, aber nunmehr auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen ist, beurteilt sich vorliegend hauptsächlich, wenn nicht unter Umständen gänzlich auf der Grundlage der im IV-Verfahren erstellten medizinischen Akten. Lassen diese Unterlagen nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung ärztlicher Berichte (vgl. dazu BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) den Schluss zu, dass der Gesundheitszustand in einem bestimmten (Revisions-) Zeitpunkt nach dem Unfall im Vergleich mit dem Vorzustand keine wesentliche Änderung erfahren hat, bedeutet dies, dass spätestens dann keine Unfallfolgen mehr bestanden. 
 
b) Aus den vorinstanzlich beigezogenen IV-Akten er- gibt sich, dass die Versicherte (schon) in der Zeit vor den Unfällen vom 28. Juli und 24. August 1994 an Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenbeschwerden litt. Im MEDASGutachten vom 28. Dezember 1988 werden ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit diffuser pseudoradikulärer Schmerzausbreitung sowie ein mässiges Zervikalsyndrom (u.a.) als Diagnosen erwähnt. Gemäss Schreiben des Neurologen Dr. med. R.________ vom 21. Oktober 1996 an den Rechtsvertreter der Versicherten sodann hatten auch Beschwerden im Bereich des Nackens vorbestanden. Dieser Facharzt hatte die Beschwerdeführerin im Juni 1993 wegen Kopfschmerzen untersucht. In seinem Bericht vom 18. des Monats an den zuweisenden Hausarzt PD Dr. med. F.________, Rheumatologie FMH, führte er unter anderem aus, dass «die Patientin an zunehmenden Kopfschmerzen» geklagt habe, «welche in den letzten Monaten praktisch täglich auftreten mit Maximum am Morgen nach dem Aufstehen in Form eines Druckgefühls im Kopf, als ob sie eine schwere Kappe tragen würde». Was die Schultern betrifft, erwähnt der Hausarzt im Schreiben vom 16. November 1994 an den Rechtsvertreter der Versicherten «weichteilrheumatische Beschwerden mit Befall vor allem der Schultergelenke». Im Bericht vom 12. April 1996 an die IV-Stelle des Kantons Zürich bezeichnet Dr. med. F.________ die Beschwerden im Bereich der linken Schulter «im weiteren Sinne» als «Folgeprobleme der lumbovertebralen Beschwerden». In diesem im Rahmen der Revision der Invalidenrente erstatteten Bericht hält der Hausarzt im Übrigen fest, dass sich der Gesundheitszustand seit 1993 nicht wesentlich verändert habe. 
 
c) aa) Entgegen der Vorinstanz erlauben die medizinischen Unterlagen nicht den Schluss, dass die gemäss hausärztlichem Bericht vom 10. Januar 1995 und auch nach ihrer Auffassung zu bejahende unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestandenen körperlichen Leiden im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung am 13. April 1995 abgeklungen war. Zunächst fehlt es an einer solchen beweismässig rechtsgenüglich fundierten fachärztlichen Aussage. Auf den kreisärztlichen Abschlussbericht vom 4. Mai 1995 kann, wie auch das kantonale Gericht insoweit richtig erkannt hat, nicht abgestellt werden, zumal er keine Diagnose enthält und abgesehen vom MEDAS-Gutachten vom 28. Dezember 1988 und den im Unfallversicherungsverfahren eingeholten Berichten des Dr. med. F.________ auf keinen andern medizinischen Unterlagen beruht. Der hausärztliche Bericht vom 12. April 1996, wonach sich der Gesundheitszustand seit 1993 nicht wesentlich verändert hat, ergibt insofern nichts her, als diese Aussage ein grösseres zeitliches Intervall betrifft. 
 
bb) Mit Bezug auf die Kopfschmerzen im Besonderen trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin diese dem Kreisarzt gegenüber ähnlich beschrieb wie anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. R.________ im Juni 1993. Ob diese Koinzidenz auch hinsichtlich Intensität und zeitliches Auftreten besteht, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter gegenüber in dem Sinne äusserte, sie leide an oftmals fast unerträglichen Kopfschmerzen, «Kopfschmerzen, welche sie früher nie gekannt habe» (Schreiben Dr. Brusa vom 2. Dezember 1994). Ebenfalls hatte sie im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS im Dezember 1988 nicht über Kopfschmerzen geklagt. Was die Beschwerden im Bereich des Nackens anbelangt, kann in der Feststellung des Hausarztes Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. Dezember 1994, dass das jahrelang bestehende Lumbovertebralsyndrom sich teilweise in ein Panvertebralsyndrom entwickle, nicht ohne weiteres ein Indiz für eine «bereits vor dem Autounfall vorhandene, auch die Halswirbelsäule betreffende Problematik» verstanden werden. Vielmehr wirft diese Aussage die Frage auf, inwiefern die Unfälle vom 28. Juli und insbesondere derjenige vom 24. August 1994, dessen genauer Hergang unklar ist - nach Angaben der Beschwerdeführerin hatte sie bei der Autokollision auch den Kopf angeschlagen -, die Situation im Nackenbereich allenfalls Richtung gebend verschlimmerten. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, die Halswirbelsäule habe sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung als frei beweglich erwiesen ohne Verhärtungen der Panvertebralmuskulatur, ist diese Feststellung insofern fraglich, als Dr. med. J.________ im Bericht vom 4. Mai 1995 als Befund u.a. eine druckdolente Muskulatur an der Hinterhauptsschuppe, (angegebene) druckdolente Dornfortsätze der HWS und endständige Schmerzen der Muskulatur bei Rotation nach rechts und nach links erhob. Es kann daher nicht von einem insoweit geringfügigeren Befund als im MEDAS-Gutachten vom 28. Dezember 1988 gesprochen werden, wo eine leicht verminderte Beweglichkeit bei verspannter paravertebraler Muskulatur festgestellt worden war. 
 
cc) Dass die Beschwerdeführerin zehn Tage nach dem zweiten Unfall vom 24. August 1994 ihre Teilzeittätigkeit als Telefonverkäuferin wieder aufgenommen hatte und diese in der Folge während zwei Monaten ausübte, bedeutet ebenfalls nicht, dass bereits in jenem Zeitpunkt keine körperlichen (oder psychischen) Unfallfolgen mehr bestanden. Davon geht aufgrund der medizinischen Aktenlage zu Recht auch die Vorinstanz aus. Abgesehen davon sind offenbar keine diesbezügliche Auskünfte beim damaligen Arbeitgeber eingeholt worden. Soweit anderseits psychische Gründe das Abheilen der auf die Unfälle zurückzuführenden körperlichen Gesundheitsschädigung verzögerten oder sogar verhinderten, kann dies nur dann als unfallkausal gelten, wenn die betreffenden Störungen selber eine natürliche und adäquate Unfallfolge darstellen (vgl. nachstehend Erw. 4). 
 
dd) Die bestehende Aktenlage erfordert nach dem Gesagten eine Begutachtung mit klarer Fragestellung zur natürlichen Kausalität zwischen den Unfällen vom 28. Juni und 24. August 1994 und den geklagten somatischen Beschwerden, insbesondere ob spätestens seit Ende April 1995 der Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingefallen war. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, inwiefern der Vorzustand in Berücksichtigung des Alters eine erhöhte Anfälligkeit der Halswirbelsäule auf Einwirkungen von aussen bedeutet. Zur Diskussion steht damit auch, ob die im September 1995 gemeldete Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes einen Leistungen nach UVG auslösenden Rückfall darstellt. Die SUVA wird die im Sinne der vorstehenden Ausführungen notwendigen Abklärungen vorzunehmen haben und anschliessend unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen über die streitige Leistungspflicht neu verfügen. 
 
4.- Lässt sich die Annahme von kantonalem Gericht und Unfallversicherer, dass der status quo ante hinsichtlich der vorbestandenen körperlichen Beeinträchtigungen spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. April 1995 wiederhergestellt war, nicht bestätigen, kann auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 28. Juli und 24. August 1994 und den geklagten psychischen Beschwerden nicht ohne weiteres verneint werden. Denn ob die für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien (vgl. BGE 115 V 139 ff. Erw. 6) erfüllt sind, hängt entscheidend von Ausmass und Dauer der unfallbedingten Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes ab. Dabei ist zu beachten, dass für die Einstufung eines Unfalles als leicht (oder banal), mittelschwer oder schwer auch die besondere Art und Schwere der erlittenen Verletzungen von Bedeutung ist (vgl. BGE 115 V 412 Erw. 8b/bb), was wiederum durch den vorbestandenen Gesundheitszustand mitbestimmt wird, und zwar auch in psychischer Hinsicht innerhalb der (weiten) Bandbreite der Versicherten (vgl. dazu BGE 117 V 362 Erw. 5b, 115 V 135 Erw. 4b). Die Begründung der Vorinstanz für das Fehlen adäquat-kausaler psychischer Unfallfolgen beruht nun aber wesentlich auf der nicht gesicherten Annahme, dass den Unfällen vom 28. Juli und 24. August 1994 schon nach einigen Monaten keine Bedeutung mehr für den (vorbestandenen) Gesundheitsschaden zukam. In diesem Zusammenhang ist auch an die Gerichtspraxis bei Schleudertraumen der HWS zu erinnern, wonach der adäquate Kausalzusammenhang auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall zu prüfen ist, wenn dieser unmittelbare Folgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243). Die auf der vorwiegend psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nach dem Zusammenbruch am 7. November 1994 beruhende Bestätigung der Einstellung der Taggeldleistungen ab 31. August 1994 lässt sich nach dem Gesagten ebenfalls nicht halten. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 110 V 57 und ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf ein- 
zutreten ist, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der 
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons 
Zürich vom 22. September 1999, soweit angefochten, und 
die Einspracheentscheide vom 12. Januar und 3. April 
1996 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zu- 
rückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen 
im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Heilkos- 
tenleistungen und Taggelder neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und der CSS Versicherung zuge- 
stellt. 
Luzern, 14. Dezember 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: