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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.169/2006 /ggs 
 
Urteil vom 14. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
Transports publics fribourgeois (TPF), 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Charles-Antoine Hartmann, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegnerin, 
Bundesamt für Verkehr (BAV), Bollwerk 27, 3003 Bern, 
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 53, Postfach 336, 
3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Schliessung des Bahnübergangs in Sugiez 
(Bahn-km 27.370) der Strecke Freiburg-Murten-Ins, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 21. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. Oktober 2005 teilten die Transports publics fribourgeois (TPF) der Gemeinde Bas-Vully mit, dass sie beabsichtigten, den unüberwachten Bahnübergang in Sugiez (Bahn-km 27.370 der Strecke Freiburg-Murten-Ins) zu schliessen. Am 4. November 2005 erfolgte in dieser Sache eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Freiburg. Das Gesuchsdossier lag vom 4. November bis 4. Dezember 2005 in der Kanzlei der Gemeinde Bas-Vully und des Oberamts des Seebezirks in Murten sowie im Sekretariat der TPF öffentlich auf. 
B. 
Gegen die Schliessung des Bahnübergangs in Sugiez gelangte der Gemeinderat von Bas-Vully am 30. November 2005 an das BAV und beantragte, der Bahnübergang sei nicht aufzuheben, sondern derart zu sichern, dass er nur noch von Fussgängern und Velofahrern benutzt werden könne. 
C. 
Am 20. März 2006 ermächtigte das BAV die TPF, den Bahnübergang von Sugiez vollständig zu schliessen. Auf die Eingabe der Gemeinde Bas-Vully trat das BAV nicht ein, weil es sich um eine private Querung mit ausschliesslicher Berechtigung für zwei Privatpersonen handle. Die Gemeinde sei daher nicht legitimiert, sich gegen die Schliessung des Bahnübergangs zu wehren. Ohnehin sei die Schliessung des Übergangs verhältnismässig und Umwege zumutbar. 
D. 
Am 4. Mai 2006 reichte X.________ beim BAV Beschwerde ein. Darin brachte sie vor, die Anwohner und die Gemeinde Bas-Vully seien mit dem Schliessungsentscheid nicht einverstanden und das BAV solle auf seinen Entscheid zurückkommen. Der Eingabe lag eine von 60 Privatpersonen unterschriebene Petition bei. Das BAV überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt. 
E. 
Am 21. Juni 2006 hiess die Rekurskommission die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten sei, hob die angefochtene Plangenehmigungsverfügung bezüglich der Schliessung des Bahnübergangs Bahn-km 27.370 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück, damit diese prüfe, ob der Bahnübergang mit milderen Mitteln, wie beispielsweise der in der Petition vorgeschlagenen Schleuse, gesichert werden könne. 
F. 
Gegen den Entscheid der Rekurskommission erheben die TPF Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung des BAV vom 22. März 2006 sei zu bestätigen. 
G. 
Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde. X.________ schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung und beantragt, ihr sei eine Entschädigung für ihre Umtriebe zuzusprechen. Das BAV nimmt in seiner Vernehmlassung zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen Stellung, ohne formell einen Antrag zu stellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein Entscheid einer eidgenössischen Rekurskommission, mit der eine auf Bundesverwaltungsrecht gestützte Plangenehmigungsverfügung aufgehoben wird. Es handelt sich damit um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 97 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 lit. d OG). Die Beschwerdeführerin ist als Betreiberin der Bahnstrecke von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdegegnerin X.________ beantragt, die Beschwerdeführerin sei einzuladen, die Beschwerdeschrift auf Deutsch einzureichen; anschliessend sei ihr nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
 
Gemäss Art. 30 Abs. 1 OG dürfen Rechtsschriften für das Gericht in jeder Nationalsprache der Schweiz abgefasst werden; die TPF sind daher berechtigt, eine Beschwerdeschrift in französischer Sprache einzureichen, auch wenn der angefochtene Entscheid auf deutsch redigiert wurde. Im Übrigen ergibt sich aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, dass diese den wesentlichen Inhalt der Beschwerde sehr wohl erfasst hat. Der bundesgerichtliche Entscheid ist dagegen auf Deutsch als Sprache des angefochtenen Entscheids zu verfassen (Art. 37 Abs. 3 OG); der Beschwerdeführerin als öffentlichem Verkehrsbetrieb eines zweisprachigen Kantons entsteht dadurch kein Nachteil. 
3. 
Die Rekurskommission bejahte die Legitimation von X.________, weil der fragliche Bahnübergang von ihr, wie auch von anderen Anwohnern, regelmässig benutzt werde. X.________ werde deshalb durch die Aufhebung des Bahnübergangs in ihren tatsächlichen Interessen beeinträchtigt und habe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheides des BAV. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es handle sich um einen privaten Bahnübergang, der nur über Privatgelände zugänglich sei und zu dessen Benutzung (neben dem Forstdienst) nur zwei Privatpersonen befugt seien. Es handle sich somit nicht um einen öffentlichen Bahnübergang, weshalb die Beschwerdegegnerin kein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an dessen Erhaltung haben könne. Das unbefugte Verwenden des bestehenden Bahnübergangs sei sogar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1; BahnpolizeiG) strafbar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die rechtswidrige Benutzung des Bahnübergangs nicht toleriert, sondern durch ein Schild auf das Verbot hingewiesen. 
3.2 Gemäss Art. 48 lit. a VwVG ist zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Interesse kann - wie bei der gleichlautenden Bestimmung von Art. 103 lit. a OG - rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 II 587 E. 2.1 S. 588 f. mit Hinweisen). 
3.3 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Bahnübergang - trotz seines privaten Charakters - von zahlreichen Fussgängern und Radfahrern benutzt wird, um in das Waldgebiet "Le Chablais" und das Naherholungsgebiet am "Canal de la Broye" zu gelangen (vgl. Schreiben der Gemeinde Bas-Vully vom 30. November 2005). Ein erstes Projekt der TPF sah denn auch vor, den Bahnübergang nicht vollständig zu schliessen, sondern eine Holzbrücke über die Bahnlinie für Fussgänger und Radfahrer zu bauen. Dieses Projekt wurde aus finanziellen Gründen aufgegeben, weil keine Bundessubventionen dafür zugesprochen werden konnten. 
Dagegen dient der Bahnübergang nicht der Erschliessung des Wohngebiets am Chemin du Chablais, in dem X.________ und die übrigen Petitionäre wohnen: Dieses liegt an der Kantonsstrasse Murten-Ins und ist über die Route du Péage (via den Bahnübergang am Bahnhof von Sugiez) mit der Gemeinde Sugiez verbunden. Die heutige Beschwerdegegnerin ist auch nicht aus beruflichen Gründen auf die Nutzung des Bahnübergangs angewiesen. 
 
Der streitige Bahnübergang wird vielmehr, wie auch die Gemeinde in ihrer Einsprache ausführte, von den Anwohnern des Chemin du Chablais als kürzeste Fussverbindung zum Naherholungsgebiet am Canal de la Broye benutzt und dient somit in erster Linie Freizeitinteressen. Die Anwohner sind von der Schliessung des Bahnübergangs in gleicher Weise betroffen wie andere Erholungssuchende, die das Waldgebiet "Le Chablais" in Richtung See durchqueren wollen. Damit ist die Beschwerdegegnerin vom Schliessungsentscheid nicht mehr als viele andere Bewohner der Region berührt. 
 
Besteht somit keine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung von X.________ und den übrigen Petitionären zur Streitsache, ist ihre Legitimation gemäss Art. 48 lit. a VwVG zu verneinen. Es kann daher offen bleiben, ob die Anwohner zur Benutzung des Bahnübergangs überhaupt berechtigt waren oder ob dies von der Beschwerdeführerin toleriert wurde. 
4. 
Nach dem Gesagten hat die Rekurskommission die Legitimation der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bejaht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in dem Sinne abzuändern, dass auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten wird. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 157 OG) und vor Bundesgericht (Art. 156 OG) aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 OG), nicht aber für das Verfahren vor der Rekurskommission, in dem sie nicht anwaltlich vertreten war und ihr auch sonst keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 21. Juni 2006 wie folgt abgeändert: 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden X.________ auferlegt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird X.________ auferlegt. 
3. 
X.________ hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: