Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 297/02 
 
Urteil vom 28. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesirchter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Advokat Bernhard Brigger, Kantonsstrasse 14, 3930 Visp, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 26. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1950 geborene S.________ ist gelernter Koch und übte verschiedene, teils unselbstständige, teils selbstständige Erwerbstätigkeiten als Skilehrer, Hüttenwart, Bergführer und Maurer aus. Am 8. Mai 1992 erlitt er auf einer Skitour einen Unfall, bei dem er sich eine Kontusion im Nackenbereich zuzog. Am 21. Juli 2002 erfolgte bei Diagnose einer "Cervico-brachialgie droite sur uncarthrose C5-C6 et hernie discale C6-C7 droite" ein operativer Eingriff. Im Juni 1994 meldete sich S.________ wegen persistierender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Kantonale IV-Stelle Wallis zog die Unfallakten und weitere Arztberichte bei, holte Arbeitgeberberichte ein, veranlasste einen wirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 9. Januar 1995 sowie einen Zusammenruf der individuellen Konti (IK) und klärte die Erwerbsverhältnisse des Versicherten ab. Am 12. Oktober 1995 sprach sie S.________ einen Schnitzerkurs als berufliche Eingliederungsmassnahme im Sinne einer Umschulung zu. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2000 verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens einen Rentenanspruch bei einem nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von höchstens 15 %. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 26. März 2002 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen. 
 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Stellungnahme. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
1.1 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Der Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Er kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 124 V 340 Erw. 1b, 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 102 V 166), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), ferner die Regel "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 108 V 212 f., 99 V 48; vgl. auch BGE 126 V 241) und die Rechtsprechung über die Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) als Teil der allgemeinen Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Dezember 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
 
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 
 
2.3 Namentlich bei Selbstständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 
 
2.4 Strittig ist der Invaliditätsgrad als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente. Dabei ist die Höhe sowohl des hypothetischen Einkommens ohne Invaliditälichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a; Urteil T. vom 13. März 2003 Erw. 5.1, I 103/02). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; Urteil T. vom 13. März 2003 Erw. 5.1, I 103/02). Dabei ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen und ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). 
 
3. 
3.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente. Dabei ist die Höhe sowohl des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) als auch des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zu prüfen. 
3.2 
3.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a; Urteil T. vom 13. März 2003 Erw. 5.1, I 103/02). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; Urteil T. vom 13. März 2003 Erw. 5.1, I 103/02). Dabei ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen und ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). 
3.2.2 Der Beschwerdeführer verunfallte am 8. Mai 1992. Ab diesem Zeitpunkt bestanden gesundheitliche Einschränkungen, welche das Einkommen negativ beeinflussten. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von den bis Ende 1991 erzielten Einkünften auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verschiedene, teils selbstständige, teils unselbstständige Erwerbstätigkeiten ausübte. So arbeitete er einerseits im Anstellungsverhältnis als Skilehrer (während der Wintersaison) und als Hüttenwart (im Sommer) und war anderseits als selbstständigerwerbender Privatskilehrer (Wintersaison), Bergführer und Hüttenwart (Sommer) sowie Maurer (Zwischensaison) tätig. 
3.2.3 Die IV-Stelle ermittelte gestützt auf die ordentliche Steuerveranlagung ein Valideneinkommen für das Jahr 1991 von Fr. 45'790.-, nämlich Fr. 25'000.- als Selbstständigerwerbender und Fr. 20'790.- als Lohnbezüger. Dieses Einkommen passte sie der Teuerung an und kam für 1998 auf ein Valideneinkommen von Fr. 50'300.-. 
 
Das kantonale Gericht stellte für das Valideneinkommen ebenfalls auf das Jahr 1991 ab und ermittelte ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit von Fr. 20'304.- (Fr. 5794.- als Hüttenwart und Fr. 14'510.- als Skilehrer, jeweils gemäss Lohnausweisen); weiter berücksichtigte es gestützt auf den IK-Eintrag ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Bergführer, Hüttenwart und Privatskilehrer von Fr. 12'500.- und für Eigenarbeit am Haus von Fr. 23'056.25. Insgesamt ergab dies für 1991 ein Valideneinkommen von Fr. 55'860.25 und - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt - für das Jahr 2000 ein solches von Fr. 60'217.35. 
 
Diese Berechnungen des Valideneinkommens überzeugen nicht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, kann hiefür nicht allein auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 1991 abgestellt werden, da er teilweise als Selbstständigerwerbender mit variierenden Einkünften tätig war und überdies geltend macht, auch sein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit unterliege auf Grund äusserer Umstände erheblichen Schwankungen. Abzustellen ist somit auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre vor Eintritt der Gesundheitsschädigung (vgl. Erw. 3.2.1 hievor). Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine verschiedenen Tätigkeiten als selbstständig und unselbstständig Erwerbender in gleicher Art und im gleichem Verhältnis zueinander unverändert weiter geführt hätte. Dies bedeutet auch, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht entscheidend ist, was der Beschwerdeführer als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, wie er geltend machen lässt, sondern was er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), wobei der ohne Invalidität erzielbare Verdienst unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen ist. 
3.2.4 Die dafür gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen (Erw. 2.4 hievor) schliesst allerdings aus, bei der Ermittlung des Valideneinkommens insbesondere von Selbstständigerwerbenden anstelle von IK-Einträgen auf Steuerunterlagen abzustellen und weitere (AHV-beitragsrechtlich nicht abgerechnete) mutmassliche Einkommen zu berücksichtigen. Vielmehr ist das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden auf Grund der IK-Einträge zu bestimmen, ohne dass auf die Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, näher einzugehen ist (in Plädoyer 3/2002 S. 73 veröffentlichte Erw. 4b/aa des Urteils M. vom 4. April 2002, I 696/01, auch zum Folgenden). Denn tiefe IK-Einkommen von Selbstständigerwerbenden können verschiedenste Ursachen haben, sei es dass das Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Selbstständigerwerbende sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte, sei es, dass der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte, was aber hier schon mangels Buchführung des Versicherten nicht nachprüfbar ist. Der Beschwerdeführer, der zwar eine Mehrzahl von selbstständigen Tätigkeiten ausübte, daraus aber offenbar nur ein bescheidenes Einkommen erzielte, machte denn auch gegenüber der Steuerbehörde eine zu hohe Einschätzung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit geltend. Vorliegendenfalls bedeutet dies, dass auf die IK-Einträge abzustellen ist und für das Jahr 1991 auch kein zusätzlicher Eigenlohn für Maurerarbeiten an der eigenen Liegenschaft aufgerechnet werden könnte, umso mehr als solche ausserordentliche Tätigkeiten vorübergehender Natur nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 206). 
3.2.5 Auf Grund der IK-Einträge ergeben sich für die Jahre 1987 bis 1990, unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsperioden für das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung), folgende Einkommen: 
 
1990 
1989 
1988 
1987 
Selbstständig 
25'600.- 
25'600.- 
12'500.- 
12'500.- 
Skilehrer 
6'496.- 
8'824.- 
10'391.- 
8'000.- 
APG 
737.- 
0.- 
0.- 
0.- 
SAC 
5'742.- 
5'262.- 
5'021.- 
4'541.- 
Total 
38'575.- 
39'686.- 
27'912.- 
25'041.- 
Das Einkommen gemäss individuellen Konten betrug demnach in der Periode 1987-1990 insgesamt Fr. 131'214.-, was einem Durchschnitt von Fr. 32'803.50 entspricht. Erkennbar ist eine deutliche Einkommenssteigerung in den Jahren 1989/90 auf durchschnittlich Fr. 39'130.50. Für das Jahr 1991 sind lediglich die Einkünfte aus unselbstständigem Erwerb bekannt (Skilehrer: Fr. 12'452.-; SAC: Fr. 5764.-); hingegen lässt sich der Verdienst aus selbstständiger Tätigkeit aus den IK-Einträgen nicht herleiten. Dies bedingt aber keine weiteren Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer für dieses Jahr ein gegenüber den Vorjahren niedrigeres Einkommen geltend macht, was sich bei der Invaliditätsbemessung zu seinem Nachteil auswirken würde. Für den Einkommensvergleich kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass sein Verdienst im Jahr 1991 dem durchschnittlichen Einkommen der beiden Vorjahre entsprach. 
Ausgehend vom Betrag von Fr. 39'130.50 ist auf Grund einer Prognose über die hypothetische weitere Einkommensentwicklung der mutmassliche Verdienst im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (27. Dezember 2000; BGE 121 V 166 Erw. 1b mit Hinweisen) festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass in den Folgejahren nach 1991 im Gesundheitsfall eine ausserordentliche Steigerung der Einkünfte insbesondere aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit stattgefunden hätte, liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist von einer Steigerung des Verdienstes im Rahmen der allgemeinen Einkommensentwicklung auszugehen, wobei auf die Nominallohnentwicklung abzustellen ist, was folgende Valideneinkommen ergibt (vgl. Die Volkswirtschaft, 12/1997, S. 28, und 12/2002, S. 89, jeweils Tab. B10.2): 
1992 
Veränderung + 4,7 % 
Fr. 40'969.65 
 
1993 
Veränderung + 2,6 % 
Fr. 42'034.85 
 
1994 
Veränderung + 1,5 % 
Fr. 42'665.35 
 
1995 
Veränderung + 1,3 % 
Fr. 43'220.- 
 
1996 
Veränderung + 1,3 % 
Fr. 43'781.85 
 
1997 
Veränderung + 0,5 % 
Fr. 44'000.75 
 
1998 
Veränderung + 0,7 % 
Fr. 44'308.75 
 
1999 
Veränderung + 0,3 % 
Fr. 44'441.70 
 
2000 
Veränderung + 1,3 % 
Fr. 45'019.45 
 
4. 
4.1 Um Anspruch auf eine Rente zu begründen, müsste der invaliditätsbedingte Erwerbsausfall mindestens 40 % betragen, d.h. das zumutbare Invalideneinkommen dürfte 60 % des Valideneinkommens nicht übersteigen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es beim Rentenanspruch nicht entscheidend auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten ankommt, sondern auf die gesamten erwerbsmässigen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Nichts anderes gilt bei der ausserordentlichen Bemessungsmethode (Erw. 2.3 hievor), für deren Anwendung indessen vorliegendenfalls kein Anlass besteht, da der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ohne weiteres ermittelt werden kann. 
4.2 
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat trotz des Gesundheitsschadens seine bisherigen selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten im Wesentlichen weitergeführt, wobei er in Nachachtung der Schadenminderungspflicht (Erw. 2.1 hievor) als angestellter Skilehrer tiefere Klassen unterrichtete und bei seiner selbstständigen Tätigkeit als Hüttenwart für schwerere, ihm nicht mehr zumutbare Arbeiten nach eigener Darstellung Hilfskräfte beigezogen hat. Es ist davon auszugehen, dass er in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich hinreichend eingegliedert ist. 
Auf die Tätigkeit als angestellter Skilehrer hat sich der Gesundheitsschaden erwerbsmässig mit Ausnahme des Jahres 1993 nicht negativ ausgewirkt, wie der Versicherte selbst ausführt und sich aus der Einkommensübersicht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt. Die Skischule X.________ bestätigt in den Arbeitgeberberichten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Jahre 1993 und 1994, wo er wegen Rückenproblemen oft nur 2 Stunden täglich gearbeitet habe, die betriebsübliche Arbeitszeit (4 Std. pro Tag, 5 Tage pro Woche) einhalte. Als angestellter Skilehrer hat er - unter Einbezug des Jahres 1993 mit einem Einkommen von Fr. 9675.- - im Durchschnitt der Jahre 1992-2000 ein Einkommen von Fr. 17'921.60 erzielt, was über dem entsprechenden Einkommen von 1991 und früher liegt. 
 
Auch in der Tätigkeit als angestellter Hüttenwart hat sich der Gesundheitsschaden erwerbsmässig nicht negativ ausgewirkt, wie sich wiederum aus der Aufstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt und durch die Arbeitgeberberichte, die weder gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen erwähnen noch Erwerbseinbussen anführen, bestätigt wird. Im Durchschnitt der Jahre 1992-2000 hat der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 6851.60 erzielt, was wiederum über dem entsprechenden Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens liegt. 
4.2.2 Über seine verschiedenen Tätigkeiten als Selbstständigerwerbender hat der Beschwerdeführer weder vor noch nach Eintritt des Gesundheitsschadens Buch geführt. Weil damit eine Zuordnung des IK-Einkommens auf die verschiedenen Tätigkeiten als Hüttenwart, Privatskilehrer, Bergführer und Maurer nicht möglich ist, lassen sich auch die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bei den einzelnen Tätigkeiten nicht feststellen. Auf diesbezügliche Abklärungen kann indes verzichtet werden, da der Beschwerdeführer verpflichtet war, durch betriebliche Umstellungen die Erwerbssituation zu verbessern, und letztlich ohnehin auf die gesamten erwerblichen Auswirkungen bei der selbstständigen Tätigkeit und nicht auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in einzelnen Tätigkeitsbereichen abzustellen ist. Aus den rudimentären Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über die selbstständige Tätigkeit als Hüttenwart ergibt sich, wie von ihm anerkannt wird, dass er nach Eintritt des Gesundheitsschadens in diesem Erwerbsbereich ein Einkommen von rund Fr. 16'000.- (Durchschnitt Jahre 1995-1998) erzielte, während die Steuerbehörde das für die AHV-Beitragspflicht massgebende Einkommen aus der gesamten selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 1993 auf mindestens Fr. 25'000.- festlegte. 
4.2.3 Werden die unbestrittenen Einkommen aus den verschiedenen Erwerbsbereichen zusammengerechnet, ergibt sich - wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers die selbstständige Erwerbstätigkeit lediglich mit Fr. 16'000.- berücksichtigt wird - folgendes Invalideneinkommen (jeweils Durchschnitt 1992-2000): 
Angestellter Skilehrer 
Fr. 
17'921.- 
 
Angestellter Hüttenwart 
Fr. 
6'851.40 
 
Selbstständiger Hüttenwart 
Fr. 
16'000.- 
 
Total Invalideneinkommen 
Fr. 
40'772.60 
 
(Durchschnitt 1992-2000) 
 
Wird dieses durchschnittliche Invalideneinkommen mit dem hypothetischen Valideneinkommen des Jahres 2000 von Fr. 45'019.45 in Beziehung gesetzt, so resultiert ein Invaliditätsgrad von 9,4 % (für die Vorjahre ergibt sich auf Grund der niedrigeren Valideneinkommen ein tieferer Invaliditätsgrad). 
 
Für das Jahr 1993, in dem der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt seine Tätigkeit als angestellter Skilehrer nicht voll ausüben konnte, ergibt sich folgendes Invalideneinkommen: 
Angestellter Skilehrer 
Fr. 
9'675.- 
 
Angestellter Hüttenwart 
Fr. 
5'793.- 
 
Selbstständiger Hüttenwart 
Fr. 
16'000.- 
 
Total Invalideneinkommen 1993 
Fr. 
31'468.- 
 
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'034.85 im Jahr 1993 ergibt sich auch für dieses nach Eintritt des Gesundheitsschadens einkommensmässig schwächste Jahr ein Invaliditätsgrad von maximal 25,1 %. 
 
4.3 Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers liegt demnach sowohl im Jahr 1993 wie auch im Vor- und in den Folgejahren bis zum Verfügungszeitpunkt deutlich unter der anspruchsbegründenden Grenze von 40 %, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. 
 
4.4 Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob dem Versicherten zugemutet werden könnte, seine bisherigen Tätigkeiten zu Gunsten einer behinderungsangepassten unselbstständigen Betätigung aufzugeben. Ebenso ist nicht näher darauf einzugehen, dass er nach erfolgter Umschulung zum Schnitzer diese ihm zumutbare Tätigkeit offensichtlich auch in der Zwischensaison nicht ausübt und er insofern auf ein ihm mögliches Einkommen verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: