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[AZA 7] 
I 545/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtliche 
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 13. September 2001 
 
in Sachen 
 
K.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1943 geborene K.________ war seit 1978 selbstständigerwerbender Metzger. Auf den 1. Juli 1995 musste er sein Geschäft aus gesundheitlichen Gründen schliessen. 
Am 3. Juli 1996 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte Stellungnahmen der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 9. Mai 1997, 22. September 1997 und 23. Februar 1998 sowie des Spitals X.________ vom 25. November 1997 (Rheumatologische Klinik und Poliklinik), 5. Januar 1998 (Departement Innere Medizin) und 12. Januar 1998 (Neurologische Klinik und Poliklinik, Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation) ein. Zudem liess sie durch ihre Berufsberatung (Bericht vom 10. September 1997) und die Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ (BEFAS; Schlussbericht vom 11. Februar 1998), die Eingliederungsmöglichkeiten abklären und zog die Jahresabschlüsse der Metzgerei des Versicherten ab 1990 bis zu deren Schliessung im Jahr 1995 bei (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 16. Juni 1998). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie K.________ rückwirkend ab 1. Juni 1996 eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 %, zu (Verfügung vom 4. Dezember 1998). 
 
B.- Dagegen erhob K.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente. Nach Beizug eines Berichts der Frau Dr. med. F.________ vom 5. März 1999 wies das angerufene Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Juli 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Ergänzend ist anzuführen, dass als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbstständigerwerbenden, der zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen (Art. 25 Abs. 2 IVV). 
 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
2.- Streitig und zu beurteilen ist die Höhe des Invaliditätsgrades. 
 
a) Der Beschwerdeführer leidet nach einhelligen ärztlichen Angaben an Myalgien unklarer Ätiologie bei Verdacht auf akute intermittierende Porphyrie mit Somatisierungsstörung und Colon irritabile, sowie an rezidivierenden Abdominalbeschwerden unklarer Ursache bei Status nach mehreren operativen Eingriffen (Status nach Appendektomie und Sigmaresektion am 28. Januar 1990 bei perforierter Sigmadivertikulitis, Status nach kolorektaler Reanastomose am 21. Juni 1990, Status nach Herniotomie am Nabel, ausgedehnte Adhäsiolyse von Dünndarmschlingen, Einsetzen eines Polypropylennetzes und Hernienverschluss bei Narbenhernie am 20. Januar 1994, Hiatushernie mit Status nach Refluxösophagitis Grad I bis II). Folgende Gesundheitsbeschwerden wurden von der BEFAS als "nicht invalidisierend" qualifiziert: Arterielle Hypertonie, chronisch venöse Insuffizienz mit Unterschenkel-/Fussödemen bei Varikose der Beine, rezidivierendes Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Sturz vom Pferd im Jahr 1994, Zustand nach Operation des Karpaltunnelsyndroms beidseits (ohne Residuen), Status nach operativem Eingriff am rechten Knie im Jahr 1979, Verdacht auf chronische Sinusitis maxillaris links, anamnestisch eine chronische Asthmabronchitis, ein leichtgradiges Schlafapnoe-Syndrom mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf, ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie Adipositas (Berichte des Spitals X.________ vom 25. November 1997 [Rheumatologische Klinik und Poliklinik], 5. Januar 1998 [Departement Innere Medizin] und 12. Januar 1998 [Neurologische Klinik und Poliklinik, Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation] sowie der BEFAS vom 11. Februar 1998). 
Auf Grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen schätzte Frau Dr. med. F.________ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ihren Berichten vom 9. Mai und 22. September 1997 auf ungefähr 75 % beziehungsweise sechs Stunden pro Tag in geeignetem Umfeld. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 1998 schloss sie sich ausdrücklich der Beurteilung der BEFAS an, während sie am 5. März 1999 angab, die Erwerbsunfähigkeit betrage seit dem 1. Juli 1995 bis auf weiteres 100 %. Diese letzte Angabe ist unbeachtlich, weil sie klar von den früher abgegebenen Einschätzungen divergiert und darüber hinaus die Erwerbsfähigkeit betrifft. Ob sich eine allenfalls bestehende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, ist nicht vom Arzt oder von der Ärztin, sondern von der Verwaltung (und im Beschwerdefall vom Gericht) zu beantworten (zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vgl. Erw. 1b hiervor). Nach den früheren Berichten der behandelnden Ärztin und den Abklärungen der BEFAS ist der Beschwerdeführer für alle körperlich stark belastenden Tätigkeiten, namentlich für jene als Metzger voll arbeitsunfähig. Bei behinderungsgerechter Tätigkeit, in wechselbelastender Körperhaltung, mit mehr im Stehen oder Gehen als im Sitzen auszuübenden Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht, bei Vermeidung repetitiver Kraftaufwendungen im Bereich der oberen Extremitäten, von Tätigkeiten mit stark vornübergeneigtem Oberkörper sowie von Arbeiten, die mit wiederholten Rotationsbewegungen des Oberkörpers verbunden sind, wird eine 50 %ige Arbeitsleistung als zumutbar erachtet. Leichtere, überwiegend manuelle Tätigkeiten seien ganztägig möglich, wobei die Leistung auf Grund der gelegentlichen Entlastungspausen 50 % betrage. Als konkrete Einsatzmöglichkeiten werden nach gemeinsamer Auswahl mit dem Beschwerdeführer die Tätigkeiten als Betriebsangestellter/Abfüller, Speditionsmitarbeiter oder Sicherheitswärter im Gleisbau genannt (Schlussbericht der BEFAS vom 11. Februar 1998). 
Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt, auf den vorliegend abzustellen ist, eine breite Palette an Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b), kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom günstigen Fall einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Somit ist der Invaliditätsbemessung eine zumutbare Arbeitsleistung von 50 % zu Grunde zu legen. 
 
b) Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher 
Hinsicht auswirkt. 
 
aa) Zur Berechnung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist auf die Jahresabschlüsse der Metzgerei in jenen Jahren abzustellen, in denen noch keine gesundheitsbedingten Einbussen bestanden: Nach Abzug der Gewinnungskosten (inklusive Löhne zwischen rund Fr. 4000. - und Fr. 10'000. - für eine Aushilfskraft) wurden in den Jahren 1991 bis 1993 Betriebsergebnisse von Fr. 68'660. -, Fr. 74'218. - und Fr. 63'875. - erzielt. Die Jahre 1994 und 1995 sind dagegen nicht mehr aussagekräftig, liegen hier doch bereits erheblich reduzierte Umsätze vor. Ferner ist davon auszugehen, dass bereits das Betriebsergebnis des Jahres 1993 wenigstens teilweise durch gesundheitliche Probleme beeinflusst war, da der Beschwerdeführer sein Geschäft am 17. Januar 1994 gesundheitsbedingt für achteinhalb Monate schliessen musste. 
In Anbetracht dieser Umstände ist die IV-Stelle von einem hypothetischen Betriebsgewinn von Fr. 70'000. - zuzüglich der ermessensweise festgesetzten Sozialabgaben von Fr. 7000. - ausgegangen. Auf dem Ehepaareinkommen von Fr. 77'000. - berücksichtigte sie alsdann einen auf die Ehefrau entfallenden Einkommensbestandteil von 40 %. Mit Blick darauf, dass die Ehefrau das Verkaufsgeschäft mit einem zeitlichen Pensum von beinahe 100 % geführt hatte und der Beschwerdeführer als Metzger und Geschäftsführer tätig war, erweist sich die Aufteilung des Betriebsergebnisses unter den Ehegatten im Verhältnis 60 % zu 40 % als gerechtfertigt (Art. 25 Abs. 2 IVV). Das auf diese Weise ermittelte Einkommen des Versicherten von Fr. 46'200. - basiert auf den Betriebsergebnissen der Jahre 1991 bis 1993 und kann dem Jahr 1994 zu Grunde gelegt werden. Angepasst an die bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. Dezember 1998; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) eingetretene Nominallohnerhöhung (1995: 1,3 %; 1996: 1,3 %; 1997: 0,5 %; 1998: 0,7 % [Die Volkswirtschaft 2001, Heft 7, S. 97, Tabelle B 10.2]) beläuft sich das hypothetische Valideneinkommen auf Fr. 47'980. -. 
 
bb) Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1998 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr 1998 Fr. 4268. - (LSE 1998, S. 25). Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, Tabelle 3.11, S. 115) ergibt sich ein monatlicher Verdienst von Fr. 4470. 75 oder Fr. 53'649. - im Jahr. Zu beachten ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei leichteren Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig häufig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Zudem verdienen teilzeitbeschäftigte Männer gemäss Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20, in der Regel überproportional weniger als ihre vollzeitlich angestellten männlichen Kollegen. Vorliegend erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der erheblichen Einschränkung in der Ausübung von körperlich leichten Tätigkeiten und der Notwendigkeit eines Neubeginns als teilzeitlich erwerbstätiger Angestellter in einem Betrieb nach mehr als 25-jähriger selbstständiger Erwerbstätigkeit, ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21'460. - für das Jahr 1998. 
 
cc) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 47'980. - und des Invalideneinkommens von Fr. 21'460. - ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 55 %. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 1999 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Dezember 1998 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der AHV-Ausgleichskasse Metzger und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: