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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.489/2006 /leb 
 
Urteil vom 1. September 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 3. August 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1988) stammt aus Guinea-Conakry. Er durchlief im Jahre 2004 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 1. Februar 2006 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland letztmals am 3. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 verlängerte. X.________ ist hiergegen am 27. August 2006 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei frei zu lassen. 
2. 
Die Beschwerde erweist sich aufgrund der beim Haftgericht eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet, soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.); die Eingabe kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. September 2004 abgewiesen und ihn angehalten, die Schweiz bis zum 24. November 2004 zu verlassen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen; er erklärte vielmehr, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Vor und nach dem Asylentscheid wurde er wiederholt in der Berner Drogenszene angehalten, wo er sich als sog. "Ameisendealer" betätigte, was zu Einschliessungsstrafen gegen ihn führte. Einer Eingrenzungsverfügung auf die Staffelalp entzog er sich, indem er untertauchte; ab dem 12. September 2005 bis zu seiner Anhaltung Ende Januar 2006 galt er als verschwunden. Am 9. Juli 2006 weigerte sich der Beschwerdeführer, den für ihn reservierten Rückflug anzutreten, weshalb für ihn ein Sonderflug nach Conakry organisiert werden muss. Mit seinem Verhalten erfüllt der Beschwerdeführer (nach wie vor) den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Zudem hat er als regelmässiger Kleindealer Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG an Leib und Leben erheblich gefährdet (vgl. das Urteil 2A.9/ 2006 vom 12. Januar 2006, E. 2.2); schliesslich verletzte er auch wiederholt (insgesamt 22 Mal) die am 17. Mai 2004 gegen ihn angeordnete Ausgrenzung aus der Gemeinde Bern, womit er den Haftgrund von Art. 13a lit. b in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG setzte. 
2.2 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate dauern, doch kann sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Papierbeschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff, S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2006 einer Expertendelegation aus Guinea vorgeführt, worauf er am 28. Juni 2006 als guineanischer Staatsbürger anerkannt und ihm ein Laissez-passer ausgestellt wurde, doch weigerte er sich am 9. Juli 2006, freiwillig in seine Heimat zurückzufliegen, weshalb für den 31. Oktober 2006 nun eine Ausschaffung mit einem Sonderflug vorgesehen werden musste. Dass die Ausreise wegen des renitenten Verhaltens des Betroffenen nur schwer organisiert werden kann, lässt seine Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und eine Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220). Seit der Anordnung der Ausschaffungshaft haben sich die Behörden kontinuierlich um die Organisation der Rückreise des Beschwerdeführers bemüht; die dabei eingetretenen Verzögerungen waren auf sein unkooperatives Verhalten und darauf zurückzuführen, dass die guineanischen Behörden die geplanten Expertenbesuche in der Schweiz (21. März, 24. April, 2. - 5. Mai, 15. - 20. Mai 2006) wiederholt verschoben haben. Wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, hätte dies schon längst geschehen und die Haft damit beendet werden können; das Beschleunigungsgebot wurde deshalb nicht verletzt (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). 
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen seine Haft weiter vorbringt, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht nach Guinea zurückkehren zu können, da er dort sein Leben riskiere, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber ist im Asylverfahren abschliessend entschieden worden. Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte, bestehen nicht; nur in diesem Fall wäre die Genehmigung der Verlängerung seiner Haft allenfalls zu verweigern gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Entgegen seiner Auffassung würde der Ablauf der maximalen Haftdauer im Übrigen nicht dazu führen, dass er hier automatisch in den Genuss des Asyls käme ("si tu es resté dans la prison de détention jusqu'à 9 mois tu as le droit d'asil"); selbst nach Ablauf der Ausschaffungshaft wäre er gehalten, das Land zu verlassen, und verfügte er über kein Recht, in der Schweiz zu verbleiben (Art. 44 Abs. 1 AsylG; SR 142.31). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
4. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: